Beendigung der Steuerpflicht
Beendigung der Steuerpflicht
Gesellschaften und Genossenschaften, die sich in Liquidation befinden, schulden die Steuer bis zum Tage der Beendigung der Liquidation. In Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Bestimmungen ist die Liquidation beendigt, wenn alle wesentlichen Liquidationshandlungen durchgeführt, d.h. die laufenden Geschäfte erledigt, die Aktiven verwertet, die Verpflichtungen erfüllt und allfällige Aktivenüberschüsse verteilt sind. Die Steuern werden fällig im Zeitpunkt des Antrages auf Löschung im Handelsregister. Bei juristischen Personen, die sich in Liquidation befinden, wird die ordentliche Steuer in der Regel für die Zeit bis zum Datum der ordnungsgemässen Anmeldung zur Löschung im Handelsregister erhoben. Die noch offenen Veranlagungen werden von der Kantonalen Steuerverwaltung im Anschluss an den Löschungsantrag, welcher an das Handelsregisteramt zu richten ist, vorgenommen.
Mit der Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer kann die Zustimmung zur Löschung im Handelsregister erteilt werden.