Zuständigkeit für die Beurteilung von Gesuchen um Steuerbefreiung

Zuständigkeit für die Beurteilung von Gesuchen um Steuerbefreiung

Gesuche um Befreiung von der Steuerpflicht sind schriftlich an die Rechtsabteilung der Kantonalen Steuerverwaltung zu richten. Die Rechtsabteilung erteilt bei Bedarf auch telefonische Auskünfte.