Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken
Die Zuger Praxis richtet sich nach dem Kreisschreiben ESTV Nr. 12 vom 8.7.1994 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen (abgedruckt in ASA 63, 130), das die Voraussetzungen und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung detailliert erörtert.
Zu den allgemeinen, zwingenden Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke gemäss Art. 56 Bst. g DBG (und damit sinngemäss auch § 57 Abs. 1 Bst. g StG) gehören gemäss genanntem Kreisschreiben:
Juristische Rechtspersönlichkeit:
Nur juristische Personen können von der Steuerpflicht befreit werden, nicht aber natürliche Personen, Personengesellschaften oder andere Personengemeinschaften ohne juristische Rechtspersönlichkeit.Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung:
Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung darf nicht mit Erwerbszwecken oder anderen Eigeninteressen der juristischen Person oder ihr nahe stehender Personen (z.B. Mitglieder oder Gesellschafter) verknüpft sein.Unwiderruflichkeit der Zweckbindung:
Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich dem steuerbefreiten Zweck gewidmet sein. Ein Rückfall an die Stifter/Gründer soll für immer ausgeschlossen sein. Bei Auflösung der steuerbefreiten juristischen Person muss das Vermögen an eine andere steuerbefreite Person mit ähnlichem Zweck fallen, was durch eine entsprechende unabänderliche Klausel im Gründungsstatut festzuhalten ist.Tatsächliche Tätigkeit:
Die steuerbefreite juristische Person muss tatsächlich im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks tätig werden und dafür angemessene finanzielle und andere Mittel einsetzen. Das blosse Ansammeln von Kapital und das Bilden entsprechender Rücklagen genügt längerfristig nicht.
Der Kultuszweck ist nach Art. 56 Bst. h DBG (und analog auch § 57 Abs. 1 Bst. h StG) ein selbständiger Befreiungsgrund, wobei die Mittel ausschliesslich und unwiderruflich diesem Zweck gewidmet sein müssen. Juristische Personen, die nicht Kultuszwecke, sondern bestimmte wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, können keine Steuerfreiheit beanspruchen.