Unternehmensstiftungen

Unternehmensstiftungen

Stiftungen können nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 127 III 337) nicht nur rein ideelle Zwecke verfolgen, sondern auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben («Unternehmensstiftung») oder sich massgeblich an einem wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, ohne selber ein Gewerbe zu führen («Unternehmensträgerstiftung» werden teilweise auch als «Holdingstiftung» bezeichnet).

Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig (§ 57 Abs. 1 Bst. g StG). Auch die längerfristige Erhaltung eines Unternehmens oder seiner Arbeitsplätze durch Halten einer massgeblichen Beteiligung daran qualifiziert nicht per se als gemeinnützig. Hingegen kann im Einzelfall eine Steuerbefreiung einer Unternehmensträgerstiftung in Betracht kommen, wenn die Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist. Voraussetzung ist, dass die Stiftung regelmässig mit ins Gewicht fallenden Zuwendungen des von ihr gehaltenen Unternehmens alimentiert wird und mit diesen Mitteln eine steuerbefreiungswürdige gemeinnützige Tätigkeit tatsächlich ausübt. Zudem verlangt das Kreisschreiben ESTV Nr. 12 eine klare organisatorische und personelle Trennung von Stiftungsrat und Verwaltungsrat, wobei die Anwesenheit von Verbindungspersonen zugelassen wird.