Grundsätzliches zur Ermittlung des Reingewinnes

Grundsätzliches zur Ermittlung des Reingewinnes

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der steuerlich massgebende Reingewinn. Dieser wird ermittelt aus dem Saldo der Erfolgsrechnung der handelskonform erstellten Jahresrechnung, berichtigt um die steuerlichen Gewinnkorrekturen.

Die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewertungsgrundsätze sind grundsätzlich auch für das Steuerrecht verbindlich (sog. Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Abweichungen finden nur auf Grund von steuerrechtlichen Vorschriften statt. Die so korrigierte Handelsbilanz bezeichnet man dann als Steuerbilanz.

Die Verbuchung der Erträge und Aufwendungen haben sowohl handelsrechtlich wie auch steuerrechtlich periodengerecht zu erfolgen. Die Periodizität der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung wird an erster Stelle vom Realisationsprinzip reguliert. Realisationszeitpunkt einer Leistung ist handelsrechtlich die Entstehung eines festen und durchsetzbaren Anspruchs auf Gegenleistung. Relativiert wird das Periodizitätsprinzip im Steuerrecht durch die Abzugsmöglichkeit von bisher nicht berücksichtigten Verlusten (vgl. § 65 StG).

Macht die Steuerbehörde geltend, das in den Geschäftsbüchern ausgewiesene Ergebnis entspreche nicht dem wirklichen Geschäftserfolg, so trägt sie hierfür die Beweislast. Die Vermutung, das ausgewiesene Ergebnis entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen besteht, wenn die Buchhaltung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet oder wenn ein offensichtlicher oder erheblicher Widerspruch zwischen dem buchmässig ausgewiesenen Bruttogewinn und den betreffenden, für gleichartige Betriebe nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen vorliegt.

Nach § 126 Abs. 2 StG müssen juristische Personen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und gesetzlich vorgeschriebener Anhang) beilegen. Jede juristische Person ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsmässig zu führen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (OR 957 und 957 a). Der Geschäftsbericht (dieser enthält die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt) ist innerhalb einer dem ordnungsmässigen Geschäftsgang entsprechenden Frist abzuschliessen (OR 958 Abs. 3). Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat diese, die Korrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren (OR 958 f).