Sofortabschreibungen

Sofortabschreibungen

Der Kanton Zug anerkennt das Bedürfnis der Praxis für die Sofortabschreibung und lässt diese sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch die direkte Bundessteuer zu. Die Sofortabschreibung ist zulässig auf beweglichen Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens wie Mobiliar und Einrichtungen, Büromaschinen und EDV/Computer, Apparate, Werkzeuge und Maschinen, Fahrzeuge, etc. Keine Sofortabschreibung ist zulässig auf Immobilien, Beteiligungen/Wertschriften, Immaterialgüterrechten einschliesslich dem Goodwill.

Eine Sofortabschreibung ist nur im Anschaffungsjahr einer Neuinvestition möglich. Die Sofortabschreibung ist auf einem separaten Konto zu verbuchen und in der Steuererklärung separat auszuweisen. Die Sofortabschreibung hat vollständig auf den Bilanzwert von Fr. 1.- (pro memoria) zu erfolgen.