Nachholen unterlassener Abschreibungen

Nachholen unterlassener Abschreibungen

Ein Nachholen unterlassener Abschreibungen ist nur zulässig, wenn in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vorgenommen werden konnten. Wer Abschreibungen nachholen möchte, muss sowohl die aktuell bestehende dauerhafte Wertverminderung als auch die Unmöglichkeit der früheren, periodengerechten Abschreibung infolge schlechten Geschäftsganges nachweisen. Ein Nachholen von Abschreibungen ist im Rahmen der ordentlichen Verlustverrechnungsperioden zulässig