Abschreibungen auf Beteiligungen
Abschreibungen auf Beteiligungen
Eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital im Sinne von § 67 Abs. 1 StG kann nur abge-schrieben werden, soweit diese Gesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt hat oder eine dauerhafte wesentliche Wertverminderung aus anderen Gründen nachgewiesen ist. Im Zweifel wird in der Praxis anstelle einer Abschreibung lediglich eine Wertberichtigung für eine vorübergehende Wertschwankung anerkannt.
Der Unterscheidung zwischen Abschreibung und Wertberichtigung kommt allerdings nur einge-schränkt praktische Bedeutung zu, da nicht nur Wertberichtigungen, sondern auch Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 % gemäss § 62bis Abs. 4 StG und Art. 62 Abs. 4 DBG steuerlich aufgerechnet werden können, soweit sie bei einer neuerlichen Bewertung der Beteiligung sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind.