Rückstellungen für Bezüge der Gesellschafter und Arbeitnehmer (Lohn- und Erfolgsbeteiligung)
Rückstellungen für Bezüge der Gesellschafter und Arbeitnehmer (Lohn- und Erfolgsbeteiligung)
Bei Gesellschaftern und Arbeitnehmern werden die definitiven Jahresbezüge vielfach erst nach Abschluss des Geschäftsjahres aufgrund des Reingewinns im Rahmen der geschäftsmässigen Begründetheit festgelegt. Stehen Bilanz und Höhe der Entschädigung per Bilanzstichtag definitiv fest, handelt es sich um eine definitive Schuldverpflichtung und nicht um eine Rückstellung. Der Gesellschafter oder Arbeitnehmer hat in diesem Fall per Bilanzstichtag einen festen Forderungsanspruch. Das entsprechende Einkommen ist steuerrechtlich realisiert.
Die Abgrenzung der Lohnbestandteile hat nach dem Kontinuitätsprinzip zu erfolgen und darf nicht willkürlich vorgenommen werden. Wenn die Ansprüche der Gesellschafter und Arbeitnehmer ausnahmsweise bezüglich Bestand und Höhe noch nicht definitiv feststehen, kann für die voraussichtlichen Ansprüche eine Rückstellung verbucht werden. Die Ansprüche sind in dem Bilanzstichtag folgenden Geschäftsjahr den Anspruchsberechtigten auszuzahlen oder gutzuschreiben. Andernfalls ist die Rückstellung aufzulösen. Eine Kumulation von Lohn- und / oder Erfolgsbeteiligungsgutschriften auf dem Rückstellungs- bzw. Abgrenzungskonto wird nicht toleriert und die entsprechende Rückstellung mit Hinweis auf den fehlenden Verpflichtungsgrund zum Reingewinn und Kapital hinzugerechnet.