Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen
Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen
Geldwerte Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter stellen Gewinnausschüttungen dar, wenn sie nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren sind und ohne entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters erfolgen. Gewinnausschüttungen können offen oder verdeckt erfolgen. Offene Gewinnausschüttungen erfolgen aus dem Reingewinn bzw. dem gesamten zur Verfügung stehenden Gewinnsaldo oder aus hieraus gebildeten Reserven.
Solche Gewinnausschüttungen belasten die Erfolgsrechnung nicht. Von offenen Gewinnausschüttungen spricht man bei der Ausrichtung von Dividenden (OR 675), Bauzinsen (OR 676), Tantiemen (OR 677), Gewinnanteilen bei der GmbH (OR 798), beim ausgerichteten Reingewinn einer Genossenschaft (OR 859) sowie bei der Rückvergütung an Genossenschafter.
Verdeckte Gewinnausschüttungen werden in der Jahresrechnung nicht als Gewinn ausgewiesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegen geldwerte Leistungen dann vor, wenn eine juristische Person ihren Gesellschaftern oder Genossenschaftern oder diesen nahe stehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung geldwerte Leistungen ausrichtet oder Vorteile einräumt, die insofern ungewöhnlich, mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar sind, als sie unter denselben Umständen einer Drittperson nicht oder nicht im gleichen Umfang gewährt worden wären. Mit andern Worten, die Leistungen der Gesellschaft stehen in einem Missverhältnis zur Gegenleistung oder zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Gemäss § 25 VStG setzt die Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung voraus, dass die oder der Begünstigte oder eine dieser oder diesem nahe stehende Person eine enge Beziehung insbesondere in Form einer Beteiligung am Unternehmen hat.
Von einer Gewinnvorwegnahme spricht man, wenn der Gewinn, welcher dem Unternehmen zusteht, nicht verbucht, sondern direkt an den Gesellschafter geleitet wird. Dies kann auch dadurch entstehen, dass die Gesellschaft von ihrem Beteiligten nicht das Entgelt fordert, das sie von einem Dritten beanspruchen würde.
Im Umfang der ungerechtfertigten Zuwendung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der geschäftsmässig nicht begründete Aufwand oder der Verzicht auf erzielbaren Ertrag wird zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet. Ausserdem unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung beim Beteiligten oder beim Empfänger der Einkommensbesteuerung. Beispiele von verdeckten Gewinnausschüttungen:
der nahe stehenden Person wird ein höherer Lohn vergütet, als einem unbeteiligten Dritten zugestanden würde
der Anteilsinhaber wird bei der Ausrichtung von Vorsorgebeiträgen bezüglich Beitragssatz und Finanzierung im Vergleich zum übrigen Personal besser gestellt
private Versicherungsprämien des Anteilsberechtigten werden durch die Gesellschaft vergütet
der nahe stehenden Person werden Spesen vergütet, die (teilweise) privaten Charakter haben
der nahe stehenden Person werden übersetzte Pauschalspesen vergütet, d.h. die Spesenpauschale wird so festgesetzt, dass sie mehr als den Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen abdeckt
ein Geschäftsfahrzeug wird ohne Belastung eines angemessenen Privatanteils auch oder ausschliesslich für private Zwecke zur Verfügung gestellt
Geschäftsangestellte erbringen Arbeitsleistungen für private Zwecke der Anteilsinhaber
die Gesellschaft übernimmt private Steuern der Anteilsinhaber
die Gesellschaft stellt dem Anteilsinhaber eine Wohnung im Betriebsgebäude unentgeltlich oder zu einem zu tiefen Mietzins zur Verfügung und/oder übernimmt private Wohnkosten, wie z.B. Heiz- und Stromkosten sowie Telefonkosten
überhöhte Mietzinsvergütungen für Geschäftsräume in den privaten Räumlichkeiten des Anteilsinhabers oder für Gebäude, welche im Privatvermögen gehalten und von der Gesellschaft genutzt werden
die Gesellschaft übernimmt Lebenshaltungskosten des Gesellschafters (z.B. private Reisen, Kleider, Schmuck, Luxusgüter für private Zwecke usw.)
Unterhaltskosten für eine im Interesse des Aktionärs gehaltene Villa
Kauf von Vermögenswerten von nahe stehenden Personen zu einem übersetzten Kaufpreis
übersetzte Zinsen für vom Anteilsinhaber gewährte Darlehen
Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
Zinsverzicht auf Darlehen, die dem Anteilsinhaber gewährt werden
Gewährung von Darlehen an Anteilsinhaber ohne angemessene Sicherheiten
Schuldübernahmen zu Gunsten von Anteilsinhabern
Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten von Anteilsinhabern
verdeckte Vorteilszuwendungen zu Gunsten Schwestergesellschaften
Eine Gesamtbetrachtung der steuerlich nicht anerkannten Spesenvergütungen zusammen mit einem nicht voll ausgeschöpften Lohnpotential ist nicht zulässig, denn die Gesellschaft muss sich auf Grund des Massgeblichkeitsprinzips bei ihrer Verbuchung behaften lassen.
Die handelsrechtlich korrekte Buchführung hat alle Geschäftsvorfälle zu erfassen, d.h. sie muss vollständig sein. Kassiert der beherrschende Aktionär Provisionen, Rückvergütungen, Rabatte oder sonstige Forderungen, die der Gesellschaft zustehen, unmittelbar selbst ein, ohne dass die Gesellschaft sie verbucht, ist die Buchführung unvollständig, die Erfolgsrechnung nicht korrekt, und es liegt eine falsche Urkunde vor.