Bestechungsgelder
Bestechungsgelder
Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger (§ 59 Abs. 1 Ziffer 2 Bst. e StG und Art. 59 Abs. 2 DBG; Kreisschreiben ESTV Nr. 50 vom 13.7.2020).
Schmiergeldzahlungen, welche der Erzielung eines steuerbaren Gewinns dienen, kann die zahlende Gesellschaft nur dann als abzugsfähigen Aufwand geltend machen, wenn sie die Empfänger bekannt gibt.