Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Am Ende der Steuerpflicht ist über alle stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts (Goodwill) steuerlich abzurechnen. Konnten im Zeitpunkt des Zuzugs oder des Eintritts in die Steuerpflicht die stillen Reserven nach § 59b StG steuerneutral aufgedeckt werden, ist bei Ende der Steuerpflicht für die Bewertung des Mehrwerts die gleiche Methode wie seinerzeit bei der Aufdeckung anzuwenden, sofern sich die Ausgangslage des jeweiligen Unternehmens wirtschaftlich nicht grundlegend verändert hat.

Gesetzlich ist nun präzisiert, dass steuerlich auch über einzelne Funktionen abzurechnen ist, wenn diese ins Ausland verlegt werden. Unter die steuerliche Funktionsverlagerung fällt beispielsweise die Übertragung einzelner Geschäftstätigkeiten im Bereich der Verkaufsaktivitäten, Materialbeschaffung, Produktion und Dienstleistungen. Eine steuerliche Abrechnung der stillen Reserven gilt auch bei Übertragung von Vermögenswerten, Betrieben und Teilbetrieben in ein ausländisches Steuerhoheitsgebiet oder die Übertragung solcher Werte in eine Steuerbefreiung nach § 57 StG.

Die stillen Reserven auf Liegenschaften sind letztlich bei Liquidation der Gesellschaft steuerlich abzurechnen. Eine Sitzverlegung der Gesellschaft ins Ausland unter Beibehaltung der Grundstücke in der Schweiz und somit einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zur Schweiz, bedingt für Gewinnsteuerzwecke noch keine steuerliche Abrechnung der diesbezüglichen stillen Reserven.