Freiwillige Geldleistungen an öffentliche und gemeinnützige Institutionen

Freiwillige Geldleistungen an öffentliche und gemeinnützige Institutionen

Freiwillige, nicht betrieblich motivierte Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten und an öffentliche oder gemeinnützige Institutionen mit Sitz in der Schweiz, die von der Steuerpflicht befreit sind, dürfen gemäss § 60 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG 20 % des Reingewinns nicht übersteigen.