Entlastungsbegrenzung
Entlastungsbegrenzung
Ermässigungen aufgrund der Patentbox, des F&E-Zusatzabzugs und den Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven gemäss § 240a StG sind nur für Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuer, nicht aber für Zwecke der direkten Bundessteuer, anwendbar. Dabei gilt zu beachten, dass gemäss § 60b StG die Entlastung aus sämtlichen STAF-Massnahmen maximal 70 % betragen darf. Aus den Entlastungen können keine Verlustvorträge resultieren. Für diese Berechnung wird der Nettobeteiligungsertrag ausgeklammert, da dieser im Rahmen des Beteiligungsabzuges freigestellt wird.