Grundstückgewinnsteuersystem
Grundstückgewinnsteuersystem
Der Kanton Zug kennt das dualistische Grundstückgewinnsteuersystem. Allfällige Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken im Eigentum von juristischen Personen fliessen in die Gewinnsteuer (und eine allfällige interkommunale, interkantonale oder internationale Steuerausscheidung) ein und unterliegen nicht einer separaten Grundstückgewinnsteuer. Eine separate Beurteilung von Umstrukturierungen im Hinblick auf Grundstückgewinnsteuerfolgen erübrigt sich daher.