Spezialfall: Steuerbefreite juristische Personen
Spezialfall: Steuerbefreite juristische Personen
Grundstückgewinne von juristischen Personen, die wegen Verfolgung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke von der (ordentlichen) Gewinnsteuer befreit sind, unterliegen einer separaten Grund-stückgewinnsteuer (§ 189 Abs. 2 Bst. c StG). Zuständig für die Veranlagung dieser Grundstückgewinnsteuer sind die Grundstückgewinnsteuerkommissionen der jeweils betroffenen Zuger Gemeinden. In deren Zuständigkeit fällt auch das Erteilen von verbindlichen Auskünften.
Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei Umstrukturierungen im Sinne von § 62 StG von juristischen Personen, die wegen Verfolgung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke von der (ordentlichen) Gewinnsteuer befreit sind (§ 190 Abs. 1 Bst. d StG).