Berechnungsbeispiel 2 - steuerbarer Gewinn
Berechnungsbeispiel 2 - steuerbarer Gewinn
Der Turnverein X. hat im abgelaufenen Jahr Mitgliederbeiträge von Fr. 70'000.– erzielt. Die allgemeinen Vereinsaufwendungen (Turnhallenmiete, Teilnahmegelder und Reisekosten für Turnfeste, Druck- und Versandkosten, Vorstandsspesen usw.) beliefen sich auf Fr. 25'000.–. Zudem wurde das 50-jährige Bestehen des Vereins mit einem zweitägigen Jubiläumsanlass gefeiert. Dabei wurden Erträge aus Eintrittsgeldern, Konsumationen, Werbung usw. von Fr. 50'000.– erzielt. Der Aufwand für die Jubiläumsfeierlichkeiten (Saalmiete, Catering, Jazzband usw.) belief sich auf Fr. 60'000.–.
Der steuerbare Gewinn errechnet sich anhand einer Spartenrechnung wie folgt: | |||
Sparte 1 | Sparte 2 | Total | |
Mitgliederbeiträge | + 70'000.– | ||
Allgemeine Aufwendungen | – 25'000.– | ||
Ertrag aus Jubiläumsveranstaltung | + 50'000.– | ||
Aufwand für Jubiläumsveranstaltung | – 60'000.– | ||
Total Gewinn gemäss Jahresrechnung | + 45'000.– | – 10'000.– | + 35'000.– |
Ermittlung des steuerbaren Gewinns: | |||
Gewinn-/Verlust der Sparte | + 45'000.– | – 10'000.– | + 35'000.– |
Umlage auf andere Sparte | 0.– | 0.– | 0.– |
Steuerbarer Gewinn | 0.– | ||
Verlustvortrag (Verrechnung mit künftigen Gewinnen) | entfällt | 10'000.– | 10'000.– |
Das Beispiel zeigt, dass ein Verlust von Fr. 10'000.– mit künftigen Gewinnen des Vereins verrechnet werden kann. Der Gewinn der Sparte 1 fällt «ins Leere». Dies ergibt sich aus der eingangs beschriebenen Besteuerungsordnung, wonach allgemeine Aufwendungen, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Erträge stehen, nur abzugsfähig sind, soweit sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.