Grundsätze zur Besteuerung von Stiftungen
Grundsätze zur Besteuerung von Stiftungen
Stiftungen sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke, von Kultuszwecken oder als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu den Voraussetzungen und Folgen einer Steuerbefreiung vgl. § 57 StG). Steuerbefreite Stiftungen unterliegen für Grundstückgeschäfte der Grundstückgewinnsteuer (§ 189 Abs. 2 Bst. c StG).
Für die Gewinnsteuer von Stiftungen sind insbesondere die folgenden Bestimmungen zu beachten:
Bei Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit beträgt die einfache Kantons- und Gemeindesteuer 3,5 % (§ 66 Abs. 1 StG). Für alle anderen Stiftungen beträgt die einfache Kantons- und Gemeindesteuer ebenfalls 3,5 % des steuerbaren Gewinns. Gewinne unter Fr. 10'000.– werden bei Stiftungen ohne überwiegend kommerzielle Tätigkeit nicht besteuert (§ 66 Abs. 4 StG).
Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4,25 % für alle Stiftungen. Gewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 DBG).
Einlagen in das Vermögen der Stiftung bei deren Errichtung oder in einem späteren Zeitpunkt werden nicht zum steuerbaren Reingewinn gerechnet (§ 64 Abs. 1 StG und Art. 66 Abs. 1 DBG). Je nach Wohnsitz des Stifters bzw. Zuwendenden kann jedoch eine Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht für das unentgeltlich auf die Stiftung übertragene Vermögen bestehen. Bei Wohnsitz des Zuwendenden im Kanton Zug ist unter anderem § 180 Abs. 3 StG zu beachten, wonach sich der Erbschafts- oder Schenkungssteuertarif nach Massgabe des Verwandtschaftsgrades zwischen dem Zuwendenden und dem Begünstigten richtet.
Stiftungen sind im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht zum Bete-ligungsabzug berechtigt (§ 67 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG).
Die Besteuerung des Kapitals von Stiftungen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen der Stiftung, wobei die Vermögenswerte nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet werden (§ 74 mit sinngemässem Verweis auf § 38 ff. StG). Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5 ‰ des steuerbaren Kapitals. Bei Stiftungen ohne überwiegend kommerzielle Tätigkeit sind die ersten Fr. 80'000.– steuerfrei (§ 75 StG).
Stiftungen haben der Veranlagungsbehörde für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über sämtliche Leistungen an Begünstigte einzureichen (§ 129 Abs. 2 Bst. a StG und Art. 129 Abs. 1 Bst. a DBG).