Familienstiftungen
Familienstiftungen
Familienstiftungen verfolgen den Zweck, Familienangehörigen bei der Erziehung oder Ausbildung der Kinder finanzielle Hilfe zu leisten, sie in Notlagen zu unterstützen, bei der Heirat auszustatten usw. (Art. 335 ZGB). Familienstiftungen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie die zivilrechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Dazu gehört auch, dass eine tatsächliche Ausscheidung eines Vermögens vom Stifter auf die Stiftung stattgefunden hat und dass sowohl Stifter als auch Begünstigter über das Stiftungsvermögen nicht mehr frei, sondern nur noch im Rahmen der Vermögenswidmung gemäss Stiftungsurkunde verfügen bzw. teilhaben können. Unterhaltsstiftungen können in der Regel nicht anerkannt werden.
Wenn die Stiftung die Leistungen an die Destinatäre nicht freiwillig, sondern in Erfüllung einer ihr durch die Stiftungsurkunde auferlegten Rechtspflicht ausrichtet, stellen diese geschäftsmässig begründeter Aufwand dar und können bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns in Abzug gebracht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob den Stiftungsorganen bei der Festlegung des Leistungsumfangs ein gewisser Freiraum bleibt oder nicht. Die Ausschüttungen sind mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Die Familienstiftung muss daher auch Namen und Adressen der Begünstigten bekannt geben.
Zivilrechtlich unzulässige Ausschüttungen können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden. Es handelt sich hier um blosse Ertrags- bzw. Gewinnverwendung, die den steuerbaren Gewinn nicht zu schmälern vermag. Sie sind sowohl bei der Kantons- als auch der direkten Bundessteuer dem steuerbaren Gewinn der Familienstiftung zuzurechnen (Bundesgerichtsentscheid 2A_457/2001 vom 4. März 2002).