Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
Nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 26. Juni 2006 werden die vertraglichen Anlagefonds, die SICAV ohne Grundbesitz sowie die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen grundsätzlich transparent besteuert. Wie Kapitalgesellschaften werden dagegen die Investmentgesellschaften mit festem Kapital besteuert (SICAF; Art. 110 KAG; § 50 Abs. 3 StG, Art. 49 Abs. 2 DBG).
Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG sind für Steuerzwecke den übrigen juristischen Personen gleichgestellt (§ 50 Abs. 3 StG, Art. 49 Abs. 2 DBG). Für den Ertrag aus direktem Grundbesitz, allerdings nur für diesen, unterliegen sie der Gewinnsteuer von Bund, Kanton und Gemeinde (§ 64 Abs. 3 StG, Art. 66 Abs. 3 DBG). Für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns stützt sich die Zuger Steuerverwaltung auf das ESTV-Kreisschreiben Nr. 25 vom 23. Februar 2018 betreffend Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.