Definition der ideellen Zwecke

Definition der ideellen Zwecke

Gemäss Botschaft des Bundesrates (Bundesblatt 2014 S. 5369 ff. insbesondere S. 5377) ist eine exakte und abschliessende Definition nicht möglich, weil der Begriff «ideell» im allgemeinen Sprachgebrauch sehr facettenreich eingesetzt wird. Daher wird im Gesetzestext auf eine Begriffsdefinition verzichtet, womit die Begriffsauslegung bewusst der Veranlagungspraxis und der Rechtsprechung überlassen wird. Die Botschaft erwähnt immerhin folgende Anhaltspunkte, welche für die Beurteilung einer allfälligen ideellen Zweckverfolgung massgeblich sein können:

  • es handelt sich um politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige und andere nicht wirtschaftliche Aufgaben (mit Hinweis auf Art. 60 Abs. 1 ZGB);

  • es besteht keine Absicht auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst oder für Angehörige;

  • es werden nur unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzungen geldwerte Leistungen an Personen ausgerichtet, welche sich in einer besonderen Bedarfssituation befinden;

  • durch die Zweckverfolgung dürfen Mitgliedern oder nahestehenden Personen keine ökonomischen Vorteile verschafft werden (keine wirtschaftliche Zweckverfolgung).

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfüllen diese Merkpunkte in der Regel nicht, weil neben einer wirtschaftlichen Zweckverfolgung auch die Ausrichtung von Dividenden und Liquidationserlös zugunsten der Beteiligten statutarisch vorgesehen sind. Die ausschliessliche und unwiderrufliche Mittelverwendung für die ideelle Zweckverfolgung ist damit nicht einwandfrei gewährleistet.

Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der steuerlichen Ordnung sind allen Konkurrenten auf dem Markt grundsätzlich die gleichen Bedingungen zu gewähren, womit eine wirtschaftliche Zweckverfolgung, unabhängig der vorliegenden Bestimmung, ordnungsgemäss zu besteuern ist. Dasselbe gilt auch für die Selbsthilfe im Bereich der wirtschaftlichen Interessen (Berufs-, Fach- und Interessenverbände). Somit bleibt den Organisationen, welche sich im Rahmen einer wirtschaftlichen Zweckverfolgung bzw. Selbsthilfe betätigen, das vorliegende Steuerprivileg verwehrt. Die Tätigkeit darf nicht aus erwerbswirtschaftlichen Motiven erfolgen. Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor und sind die Entgelte zum grössten Teil marktüblich, kann nicht mehr von einer ideellen Zweckverfolgung gesprochen werden.

Eine allfällige wirtschaftliche Tätigkeit ist mit der ideellen Zweckverfolgung vereinbar, sofern sich diese Tätigkeit in einem untergeordneten Rahmen bewegt und der übergeordneten ideellen Zweckverfolgung dient oder für die entsprechende Zielerreichung erforderlich ist (Mittel zum Zweck). In solchen Fällen fehlt vielfach auch ein echter, konkurrenzierender Marktauftritt.

Schliesslich wird verlangt, dass die gesamten Mittel der betreffenden Institution ausschliesslich und unwiderruflich der ideellen Zweckverfolgung dienen, womit eine teilweise Privilegierung aufgrund einer Spartenrechnung ausgeschlossen bleibt. Die Mittel müssen tatsächlich für die ideelle Zwecksetzung verwendet und unwiderruflich diesem Zweck gewidmet bzw. zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausschüttung oder ein Rückfall an die Mitglieder sind ausgeschlossen. Ein allfälliges Restvermögen oder ein Liquidationsergebnis ist bei Auflösung der Institution wiederum einer ideellen Zweckverfolgung zuzuweisen. Diese unwiderrufliche Zweckbindung der Mittel ist für den Fall der Auflösung statutarisch festzuhalten.