Allgemeines zu Steuerausscheidungsnormen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Allgemeines zu Steuerausscheidungsnormen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist für die Steuerausscheidung zu klären, ob es sich um eine kaufmännische oder nichtkaufmännische Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft handelt.

Kaufmännischer Natur sind jene Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (OR 552) betreiben und mit ihrem Betrieb nach aussen in Erscheinung treten.

Nichtkaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind Gesellschaften, deren Tätigkeit sich in der blossen Vermögensverwaltung erschöpft. Am Geschäftssitz sind zudem keine Einrichtungen und Anlagen vorhanden. Auch wenn das Vermögen beträchtlich ist, begründen die Gesellschafter am Geschäftsdomizil kein Spezialsteuerdomizil.
Das bedeutet, dass die einzelnen Gesellschafter die Einkommens- und Vermögenswerte am Wohnsitz zu versteuern haben, vorausgesetzt die Gesellschaft besitzt keine Liegenschaft. Diese würde ein Spezialdomizil begründen.