Gewinnungskostenüberschuss aus einer ausserkantonalen Liegenschaft

Gewinnungskostenüberschuss aus einer ausserkantonalen Liegenschaft

Diese sind zuerst mit den weiteren Einkünften des Liegenschaftskantons zu verrechnen. Verbleibende Gewinnungskostenüberschüsse sind vom Hauptsteuerdomizil (Wohnsitzkanton) zu übernehmen, sofern am Hauptsteuerdomizil ausreichend verrechenbare Einkünfte vorhanden sind. Falls nicht, müssen allfällige weitere Liegenschaftskantone die verbleibenden Gewinnungskosten übernehmen (Schlechterstellungsverbot). Die Übernahme der Gewinnungskostenüberschüsse durch die anderen Liegenschaftskantone erfolgt im Verhältnis der Nettoeinkünfte.