Einwilligung der steuerpflichtigen Person
Einwilligung der steuerpflichtigen Person
Eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde kann durch Vorlage einer schriftlichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person nähere Steuerangaben direkt bei den Steuerbehörden verlangen, oder die steuerpflichtige Person kann die Steuerbehörde beauftragen, bestimmte Auskünfte einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde mitzuteilen. Die Einwilligung der steuerpflichtigen Person gilt im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts nach § 112 StG.
In folgenden Fällen unterschreibt ein Gesuchsteller, der im Kanton Zug wohnt, mit seinem Gesuch im gleichen Dokument auch eine Einwilligung, dass seine Steuerdaten (z.B. steuerpflichtiges Einkommen und Vermögen; Reineinkommen und Reinvermögen; Inkassostand) bekannt gegeben werden dürfen. Ausserkantonalen Stellen dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn dem Auskunftsbegehren eine entsprechende Vollmacht der steuerpflichtigen Person beiliegt.
bei Gesuchen um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung. Die Abklärungen nimmt die Zuger Polizei im Auftrag des Bundesamtes für Ausländerfragen bzw. des kantonalen Bürgerrechtsdienstes vor.
bei Gesuchen um Familiennachzug und Besuchsaufenthalt. Die Einwohnerkontrolle oder das Amt für Migration erkundigen sich nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen und nach allfälligen Steuerausständen.
bei Gesuchen um Mutterschaftsbeiträge. Die Arbeitslosenkasse, Abteilung Mutterschaftsbeiträge, erkundigt sich nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen.