Einwilligung der steuerpflichtigen Person

Einwilligung der steuerpflichtigen Person

Eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde kann durch Vorlage einer schriftlichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person nähere Steuerangaben direkt bei den Steuerbehörden verlangen, oder die steuerpflichtige Person kann die Steuerbehörde beauftragen, bestimmte Auskünfte einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde mitzuteilen. Die Einwilligung der steuerpflichtigen Person gilt im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts nach § 112 StG.

In folgenden Fällen unterschreibt ein Gesuchsteller, der im Kanton Zug wohnt, mit seinem Gesuch im gleichen Dokument auch eine Einwilligung, dass seine Steuerdaten (z.B. steuerpflichtiges Einkommen und Vermögen; Reineinkommen und Reinvermögen; Inkassostand) bekannt gegeben werden dürfen. Ausserkantonalen Stellen dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn dem Auskunftsbegehren eine entsprechende Vollmacht der steuerpflichtigen Person beiliegt.

  • bei Gesuchen um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung. Die Abklärungen nimmt die Zuger Polizei im Auftrag des Bundesamtes für Ausländerfragen bzw. des kantonalen Bürgerrechtsdienstes vor.

  • bei Gesuchen um Familiennachzug und Besuchsaufenthalt. Die Einwohnerkontrolle oder das Amt für Migration erkundigen sich nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen und nach allfälligen Steuerausständen.

  • bei Gesuchen um Mutterschaftsbeiträge. Die Arbeitslosenkasse, Abteilung Mutterschaftsbeiträge, erkundigt sich nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen.