Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage
Folgenden Behörden dürfen die Kantonale Steuerverwaltung oder die gemeindlichen Steuerämter gestützt auf das zugerische Steuergesetz generell schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilen:
den inländischen Strafuntersuchungsbehörden, den von diesen beauftragten Polizeiorganen bei Strafuntersuchungen sowie den inländischen Strafgerichten
den inländischen Zivilgerichten zur Beurteilung finanzieller Ansprüche bei ehe- und familien-rechtlichen Verfahren
den inländischen Sozialdiensten zur Abklärung der Unterstützungspflicht von Verwandten
den inländischen Gerichten zur Abklärung betr. Nachzahlung gestundeter oder Rückerstattung erlassener Prozesskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
den Organen der AHV, IV, EO, ALV und EL zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche
den Organen für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche
den Organen, die für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenpfegeversicherung nach Art. 64a KVG zuständig sind, zur Abklärung der Bedürftigkeit
Folgenden Behörden dürfen gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:
den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Darunter fallen auch die Steuerauskünfte zwischen der Wegzugs- und der Zuzugsgemeinde und die Informationen, welche die zuständigen Behörden zur Aufnahme der Nachlassinventare benötigen
den Organen der sozialen Krankenversicherung
den Organen der Militärversicherung
den Organen der Militärpflichtersatzverwaltung
den Organen des Zolls bei Zollstrafverfahren
den Organen der Unfallversicherung (SUVA und private Versicherer, wenn die Auskunft der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung dient)
den Bewilligungsbehörden im Verfahren für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich/Lex Koller)
den Betreibungs- und Konkursämtern im Rahmen von Art. 91 Abs. 5 und Art. 222 Abs. 5 SchKG. Es dürfen nur die Vermögensgegenstände des Schuldners (nicht aber des anderen Eheteils) sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten aufgrund der letzten Steuererklärung bekannt gegeben werden; bei der Betreibung auf Pfändung nur, soweit dies zu einer genügenden Betreibung nötig ist
den gemeindlichen Organen für die Berechnung des Gemeindebeitrages an den Schulzahnarzt
der Stipendienstelle
dem Amt für Migration zum Vollzug des Ausländergesetztes