Form und Inhalt der Einsprache

Form und Inhalt der Einsprache

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den Einsprecher/die Einsprecherin oder die Vertretung.

Eine Einsprache mittels FAX oder E-Mail ist nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich nicht gültig, da es am Erfordernis der Originalunterschrift mangelt (BGE 121 II 252 und Urteil 1P.254/2005 des Bundesgerichts vom 30. August 2005).

Die Einsprache gegen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen muss eine Begründung enthalten und die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 132 Abs. 2 StG; ausführlicher unter Ziffer 56.5).

Im Interesse der steuerpflichtigen Person ist jede Einsprache näher zu begründen und mit Anträgen sowie den nötigen Beweismitteln zu versehen, damit die Einspracheinstanz die Argumente kennt und diese sachgerecht prüfen kann.

Mit der Einsprache können alle tatsächlichen und rechtlichen Mängel der angefochtenen Veranlagungsverfügung und des vorangegangenen Veranlagungsverfahrens beanstandet werden. Es können geltend gemacht werden: die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Rechts- und Ermessensverletzungen sowie Verfahrensfehler. Neue Rechtsbegehren sowie neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel sind zulässig.