Einspracheinstanz / Zuständigkeit
Einspracheinstanz / Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung des Einspracheverfahrens ist dieselbe Behörde, die bereits die Veranlagung vorgenommen hat (die Veranlagungsbehörde), folglich die kantonale Steuerverwaltung. Im Einspracheverfahren hat die kantonale Steuerverwaltung die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren (§ 134 Abs. 1 StG). Das bedeutet, dass die Veranlagungsbehörde im Einspracheverfahren die Steuerfaktoren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich überprüfen, untersuchen und neu würdigen sowie die steuerpflichtige Person und Dritte zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung anhalten kann und muss. Nach der Anhörung der steuerpflichtigen Person kann die Veranlagung auch zu deren Ungunsten abgeändert werden.