Einsprachefrist

Einsprachefrist

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage (§ 132 Abs. 1 StG; § 118 Abs. 1 StG).

Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der angefochtenen Verfügung folgenden Tage
(§ 117 Abs. 1 StG).

Der Tag der Eröffnung der Frist wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 117 Abs. 1 StG).

Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 117 Abs. 2 StG).

Die Eröffnung (Mitteilung) der angefochtenen Veranlagung entspricht der Zustellung dieser Veranlagung beim Einsprecher/bei der Einsprecherin bzw. dessen Vertretung. Der Lauf der Einsprachefrist setzt somit eine ordnungsgemässe Zustellung der Veranlagungsverfügung voraus. Zugestellt ist die Verfügung, wenn sie der steuerpflichtigen Person oder dessen Vertretung ausgehändigt, durch die Post in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt ist. Da die Zustellung einer Verfügung eine bloss empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist, beginnt die nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist nicht erst mit der Kenntnisnahme der anfechtbaren Verfügung zu laufen, sondern bereits mit deren ordnungsgemässen Zustellung.

Die Einspracheerhebung bei der Veranlagungsbehörde ist eine Prozesshandlung. Die Rechtzeitigkeit solcher Handlungen hat derjenige nachzuweisen, der sie vornimmt. Die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung der Einsprache trägt daher die steuerpflichtige Person.

Eingaben an eine unzuständige Amtsstelle werden von Amtes wegen an die zuständige Behörde überwiesen. Die unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Behörde.

Die Frist zur Einreichung der Eingabe gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 117 Abs. 3 StG). Die Zeit, die die Eingabe von der unzuständigen zur zuständigen Behörde benötigt, geht somit nicht zulasten des Absenders.