Verspätete Einsprache / Fristwiederherstellung

Verspätete Einsprache / Fristwiederherstellung

Die Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist. Auf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten. Vorbehalten bleibt einzig die Fristwiederherstellung.
Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 118 Abs. 2 StG).

Kein Entschuldigungsgrund liegt im Umstand, dass zur Abfassung der Einsprache der steuerpflichtigen Person nicht die ganze Einsprachefrist zur Verfügung gestanden hat. Nicht jede Krankheit, jede Landesabwesenheit und jeder Militärdienst vermag die Fristversäumnis zu entschuldigen. Als Entschuldigungsgründe gelten die einzelnen Tatbestände nur dann, wenn sie die steuerpflichtige Person an der rechtzeitigen Vornahme der in Frage stehenden Handlung gehindert haben und auch keine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung betraut oder keine Vertretung bestellt werden konnte. Zwischen dem Hinderungsgrund und der Verspätung muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

Ferienabwesenheit als solche vermag nicht zum vornherein eine Fristwiederherstellung zu bewirken. Bei Ferienabwesenheit im Inland gilt, dass die steuerpflichtige Person, die an einen zum voraus bestimmten Ort verreist, unter Beachtung der Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, sich die Post nachsenden zu lassen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen oder sonst eine Vertretung zu bestellen. Ferienbedingte Landesabwesenheit bildet nur dann einen Wiederherstellungsgrund, wenn sich die steuerpflichtige Person ins Ausland begeben musste, ohne ihre Abreise voraussehen zu können und nicht in der Lage war, eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen, sonst eine Vertretung zu bestellen oder vor Fristablauf zurückzukehren.

Eine Erkrankung oder ein Unfall müssen so schwer sein, dass der Einsprecher/die Einsprecherin ausser Stande war, innert Frist zu handeln, eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen oder sonst eine Vertretung zu bestellen. Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist immer, dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen ist.

Der Einsprecher/die Einsprecherin hat ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen, da er/sie den Hinderungsgrund nachzuweisen hat. Die Frist beträgt 30 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Innert dieser Frist hat die steuerpflichtige Person auch die versäumte Handlung nachzuholen, das heisst die Einsprache einzureichen.