Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 132 Abs. 2 StG).
Eine Einsprache ohne eine Begründung oder ohne Beweismittel ist unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung an die steuerpflichtige Person zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung (§ 133 Abs. 2 StG).
Steuerpflichtige, die nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden sind, haben im Einspracheverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen. Den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit hat die steuerpflichtige Person dadurch anzutreten, dass sie innert der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanzierte Sachdarstellung mit einem Veranlagungsantrag abgibt und die hierfür notwendigen Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet.
Dieser Nachweis ist vorab dadurch anzutreten, dass die steuerpflichtige Person innert der Rechtsmittelfrist die versäumte Verfahrenspflicht nachholt, derentwegen sie nach Ermessen veranlagt wurde, indem sie z.B. die vollständig ausgefüllte nicht abgegebene Steuererklärung oder den nicht beigelegten Lohnausweis einreicht.
Kommt der Einsprecher/die Einsprecherin diesen Anforderungen nicht nach, gilt der Nachweis als gescheitert mit der Folge, dass die angefochtene Ermessensveranlagung weiterhin als solche bestehen bleibt. Die Höhe der Schätzungen kann im Einspracheverfahren allerdings trotzdem auf deren Angemessenheit hin überprüft werden.