Begriff und Allgemeines
Begriff und Allgemeines
Veranlagungen, die nicht angefochten wurden, erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist grundsätzlich in Rechtskraft. Sie können von der steuerpflichtigen Person nicht mehr angefochten werden, dürfen aber auch von der Steuerverwaltung nicht mehr abgeändert werden.
Soll die formelle Rechtskraft einer Veranlagungsverfügung oder eines Entscheids zugunsten der steuerpflichtigen Person aufgehoben werden, spricht man von Revision. Eine solche erfolgt in der Regel auf Antrag der steuerpflichtigen Person, gelegentlich auch von Amtes wegen, d.h. auf Veranlassung der Steuerbehörden.
Wird die Revision zuungunsten der steuerpflichtigen Person, also zugunsten des Fiskus, durchgeführt, spricht man vom Nachsteuerverfahren. Nach Zweck und Ausgestaltung bildet die Revision das Gegenstück zur Nachsteuer. Mit der Revision soll eine Überbesteuerung, mit der Nachsteuer als ihrem Gegenstück eine Unterbesteuerung korrigiert werden.