Ergänzungsleistungen (Anspruchsberechtigung)
Rubrum
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 16. Juni 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
Beschwerdeführerin vertreten durch B.________
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen (Anspruchsberechtigung)
S 2025 100
A. Am 26. Februar 2024 beantragten A.________ (Jahrgang 1939) sowie deren inzwischen verstorbene Ehemann C.________ (Jahrgang 1941, verstorben im ersten Quartal 2024 [AK-act. 23]) die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) (AK-act. 2). Aufgrund fehlender Unterlagen wandte sich die Ausgleichskasse des Kantons Zug (nachfolgend Ausgleichskasse) mit Schreiben vom 6. März 2024 (AK-act. 12) an den zur Vertretung berechtigten Sohn des Ehepaars (AK-act. 2/3; AK-act. 10; AK-act. 13), B.________, welcher die Unterlagen in der Folge einreichte (AK-act. 14 ff.). Zur Frage der Ausgleichskasse hinsichtlich Vermögensreduktion in der eingereichten Steuererklärung 2023 im Vergleich zum Jahr 2022 (AK-act. 12/3) ging der Ausgleichskasse ein vom Vertreter als auch vom Ehepaar D.________ am 9. respektive 10. März 2024 unterzeichnetes Schreiben inklusive Beilagen zu, in welchem die Vermögensabnahme bestätigt wurde (AK-act. 22). Am 27. Juni 2024 forderte die Ausgleichskasse weitere Unterlagen an und erkundigte sich nach dem Grund des Vermögensabgangs im Jahr 2023: Das Ehepaar D.________ hätte in der Steuererklärung 2022 zwei Darlehen an den Sohn, B.________, in Höhe von insgesamt Fr. 280'000.– (ein Darlehen in Höhe von Fr. 200'000.–, ein zweites in Höhe von Fr. 80'000.–) deklariert, welche in der Steuererklärung 2023 nicht mehr aufgeführt seien (AK-act. 25/3). Am 5. Juli 2024 erklärte B.________, die Darlehen seien mittels Verrechnung getilgt worden, bzw. seien Fr. 50'000.– am 28. Dezember 2023 zurückbezahlt worden (AK-act. 26; AK-act. 40/4). Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 forderte die Ausgleichskasse Bankauszüge an (AK-act. 42), welche B.________ mit Schreiben vom 6. August 2024 für die letzten zehn Jahre übersandte (AK-act. 44–45). Mit Verfügung vom 28. August 2024 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab, da ein anrechenbarer Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 165'000.– zuzüglich Zinsertrag von 0,29 % p.a. vorliege, womit der zulässige Freibetrag von Fr. 100'000.– überschritten werde (AK-act. 48). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. September 2024 (AK-act. 49) wurde mit Entscheid vom 7. August 2024 [recte: 2025] abgewiesen und ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 230'000.– angerechnet (BF-act. 1).
B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), bzw. deren Vertreter B.________, mit Schreiben vom 12. September 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, eine erneute Beurteilung und die Bejahung der Anspruchsberechtigung (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2025 beantragte die Ausgleichskasse Zug (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den Einspracheentscheid und ergänzte ihre Begründung in Bezug auf die geltend gemachten unterschiedlichen Unterschriften (act. 3).
D. Mit Replik vom 12. Oktober 2025 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung (act. 5).
E. In der Duplik vom 23. Oktober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein (act. 7).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist damit zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin Wohnsitz in E.________ (ZG) hat, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Der Einspracheentscheid erging am 7. August 2024 [recte: 2025]. Die Beschwerde vom 12. September 2025 (Datum Poststempel: 15. September 2025) erfolgte unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und erfüllt damit die Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14–16 ELG; Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a (Art. 11a Abs. 1 ELG). Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ELV; SR 831.301]). Entgegen dem Wortlaut müssen diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt sein (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 630). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.– vermindert, und zwar erstmals zum 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Verzicht folgt (Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV).
2.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
2.4
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.– (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
2.5
Bei der Anspruchsermittlung sind diejenigen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann. Die Vermögensherkunft ist für die Anrechnung unerheblich (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 580). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Dazu zählen unter anderem auch Darlehen (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 582).
2.6
Im Sozialversicherungsrecht gilt die überwiegende Wahrscheinlichkeit als das Regelbeweismass (BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach genügt nicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern das Gericht hat derjenigen Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit ist überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass ein Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 230'000.– erfolgt sei. Dieser entspreche den beiden von der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen an ihren Sohn (B.________, Vertreter der Beschwerdeführerin) abzüglich eines Betrags von Fr. 50'000.–. Zum Darlehen in Höhe von Fr. 80'000.– führt die Beschwerdegegnerin aus, dass hinsichtlich des geltend gemachten Betreuungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der F.________ AG keine Verträge vorlägen. Zudem seien die behaupteten Leistungen nicht vom Darlehensnehmer, sondern von der F.________ AG erbracht worden, mit welchen das Darlehen habe verrechnet werden sollen. Zum Darlehen in Höhe von Fr. 200'000.– führt sie aus, dass ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 150'000.– anzurechnen sei, da der dargelegte Sachverhalt nicht stichhaltig sei. Der Sohn mache geltend, er habe über mehrere Jahre hinweg Rechnungen der Eltern beglichen, da diese über unzureichende finanzielle Mittel verfügt hätten. Diese Auslagen habe er im Jahr 2023 mit dem gewährten Darlehen verrechnet. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass entsprechende Schulden in den Steuererklärungen der Eltern nicht ausgewiesen seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb anstelle einer Rückforderung ein Darlehen vereinbart worden sei. Weiter sei unklar, wie die Eltern überhaupt in der Lage gewesen seien, dem Sohn ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren, obwohl der Sohn geltend mache, die Eltern hätten über unzureichende finanzielle Mittel verfügt. Schliesslich seien die Unterschriften auf den Darlehensverträgen, welche die Begleichung der Darlehensschuld quittieren sollten, auffällig, da sie massgeblich von anderen Unterschriften der Mutter auf anderen Dokumenten abweichen würden (BF-act. 1).
3.2
Die Beschwerdeführerin führt dagegen in ihrer Beschwerde aus, dass die Verrechnung des Darlehens in Höhe von Fr. 80'000.– deshalb über die F.________ AG gemacht worden sei, weil der Betreuungsaufwand zu ihren Gunsten als Privatperson nicht habe geltend gemacht werden können. Die F.________ AG habe umfangreiche Pflegedienstleistungen erbracht, welche nur pauschal vergütet worden seien und den tatsächlichen Aufwand nicht vollständig abgedeckt hätten. Zudem sei vereinbart worden, dass der Sohn die Rechnungen der Eltern begleiche und sich die entsprechenden Beträge später aus dem Erbe zurückerstatte. Weiter wird geltend gemacht, sämtliche Belege der letzten 20 Jahre seien vorhanden und seien eingereicht worden. Darüber hinaus habe der Sohn Bankbelege der letzten zehn Jahre eingereicht. Schliesslich wird ausgeführt, es sei nicht damit gerechnet worden, dass die Eltern in ein Pflegeheim eintreten müssten. Aufgrund dieser Entwicklung sei beschlossen worden, die Darlehen per Ende 2023 mit den genannten Aufwendungen zu verrechnen (act. 1).
3.3
In der Vernehmlassung präzisiert die Beschwerdegegnerin ihren Vorwurf hinsichtlich der unterschiedlichen Unterschriften der Beschwerdeführerin auf den Darlehensverträgen. Sie führt aus, bestimmte Buchstaben der Unterschrift wiesen eine auffällig andere Linienführung auf und es gebe keinen Grund, dass die Unterschrift im gleichen Zeitraum anders gezeichnet worden sei. Zudem sei es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin bei der Darlehensgewährung an eine Ergänzungsleistung gedacht habe oder nicht (act. 3).
3.4
In ihrer Replik geht die Beschwerdeführerin auf die unterschiedliche Linienführung der Unterschriften ein und erklärt, dass aufgrund eines Oberarmbruches im nämlichen Zeitraum ihre Schreibfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Sie betont nochmals, dass sie der Beschwerdegegnerin alle Unterlagen der letzten 20 Jahre haben einreichen können (act. 5).
3.5
Mit der Duplik reichte die Beschwerdegegnerin eine Auswahl von Unterschriftsproben zu den Akten und hielt an ihren übrigen Ausführungen fest (act. 7).
4.
4.1
Aus den Steuererklärungen ergibt sich hinsichtlich der beiden Darlehen folgendes Bild: In der Steuererklärung 2023 sind im Wertschriftenverzeichnis keine entsprechenden Einträge mehr vorhanden (AK-act. 9/12), während in der Steuererklärung 2022 noch zwei Darlehen an B.________ in Höhe von Fr. 200'000.– und Fr. 80'000.– ausgewiesen waren
(AK-act. 24/18). Diese Diskrepanz fiel der AHV-Zweigstelle bei der Prüfung des Anmeldeformulars auf, weshalb eine entsprechende handschriftliche Notiz angebracht wurde (AKact. 2/11) und schliesslich zu zwei Nachfragen der Ausgleichskasse führte (AK-act. 12/3 und AK-act. 25/3). Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 antwortete B.________ auf die Fragen bezüglich der Darlehen (AK-act. 26), nachdem zuvor eine Erklärung über die Vermögensabnahme eingereicht worden war (AK-act. 22/1). In der Erklärung bestätigen die Beschwerdeführerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann, dass ihr Vermögen in der Höhe der Darlehen abgenommen habe und verweisen zur Begründung im Wesentlichen auf die Beilagen. Diese bestehen zum einen aus einer Abrechnung der F.________ AG über Betreuungsleistungen zugunsten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns für den Zeitraum von 2016 bis 2023. Darin werden verschiedene Pflegeleistungen (Einkaufen, Reinigung etc.) aufgeführt. Der Pauschalansatz liegt zwischen Fr. 100.– und Fr. 900.– und ergibt ein Total von Fr. 80'000.– (AK-act. 22/2). Weiter liegen tabellarische Aufstellungen der Jahre 2003 bis 2023 vor, welche von B.________ beglichene Rechnungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns in Höhe von insgesamt Fr. 150'461.87 ausweisen (AK-act. 22/3–12). In seinem Schreiben vom 5. Juli 2024 erklärt B.________, er habe aufgrund der Auflösung des landwirtschaftlichen Betriebs der Eltern im Jahr 2002 ab diesem Zeitpunkt den Grossteil ihrer Rechnungen beglichen. Ein Teil des Darlehens, Fr. 50'000.–, sei am 28. Dezember 2023 zurückbezahlt worden, was durch einen entsprechenden Bankbeleg belegt werde (AK-act. 40/4). Hinsichtlich des Restbetrags bestehe eine Vereinbarung, wonach er die Rechnungen der Eltern begleiche und ein späterer Ausgleich über das Erbe bzw. die Darlehen erfolge. Er habe nicht damit gerechnet, dass die Eltern dereinst auf Pflege angewiesen sein könnten, aufgrund dieser Umstände habe er die Darlehen per Ende Dezember 2023 verrechnet. Die Rechnungen der letzten 20 Jahre habe er aufbewahrt. Hinsichtlich des Darlehens in Höhe von Fr. 80'000.– bringt er vor, dieses sei mit Betreuungsaufwendungen verrechnet worden, die die F.________ AG zugunsten der Beschwerdeführerin geleistet habe (AK-act. 26).
4.2
Beide Darlehen lauten auf B.________ als Darlehensnehmer und die Beschwerdeführerin als Darlehensgeberin. Das erste Darlehen beträgt Fr. 200'000.– und wurde am 15. Juni 2017 vereinbart (AK-act. 40/3). Das zweite Darlehen beläuft sich auf Fr. 80'000.– und wurde am 14. Februar 2019 abgeschlossen (AK-act. 40/5). Beide Darlehensverträge enthalten Angaben zur Rückzahlung. Im Darlehen aus dem Jahr 2017 ist festgehalten, dass Fr. 147'000.– per 1. Januar 2023 mit den Abrechnungen der Jahre 2003 bis 2022 verrechnet worden seien. Am 28. Dezember 2023 seien Fr. 50'000.– mittels Banküberweisung zurückbezahlt worden. Per 31. Dezember 2023 seien weitere Fr. 3'000.– mit der Ab- rechnung 2023 verrechnet worden. Damit bestehe per 31. Dezember 2023 keine Restforderung mehr, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt (AK-act. 40/3). Ebenfalls per 31. Dezember 2023 bestätigte die Beschwerdeführerin mit Unterschrift, dass aus dem Darlehensvertrag des Jahres 2019 keine Forderungen mehr bestünden. Diese seien durch Verrechnung mit der Rechnung der F.________ AG vom 31. Dezember 2023 ausgeglichen worden (AK-act. 40/5).
4.3
Mit Schreiben vom 6. August 2024 reichte B.________ Bankbestätigungen der letzten zehn Jahre ein, welche belegen, dass er die in den Auflistungen aufgeführten Rechnungen der Eltern von seinem Bankkonto aus bezahlt hat. Ältere Unterlagen konnten bei der Bank nicht mehr beschafft werden (AK-act. 44–45).
5.
Strittig ist, ob die Darlehen der Beschwerdeführerin an B.________ aus den Jahren 2017 und 2019 in Höhe von Fr. 280'000.– als Vermögen anzurechnen sind. Es ist zu prüfen, ob ein anrechenbarer Vermögensverzicht vorliegt.
5.1
Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17b lit. a ELV liegt vor, wenn Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung veräussert werden oder die Gegenleistung weniger als 90 Prozent der hingegebenen Leistung entspricht (E. 2.2). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).
5.2
Gewährte Darlehen sind regelmässig zum Vermögen zu zählen (E. 2.5). Grundsätzlich kann ein Darlehen auch mittels Verrechnung (Art. 120 ff. OR) rückerstattet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich zwei fällige und gleichartige Forderungen gegenüberstehen (Art. 120 Abs. 1 OR). Vorliegend ist der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin aus den Darlehensverträgen der Jahre 2017 und 2019 unbestritten. Fraglich ist hingegen, ob B.________ über entsprechende Gegenforderungen (Verrechnungsforderungen) verfügte, welche eine Verrechnung rechtfertigen könnten. Die behaupteten Gegenforderungen bilden damit den zentralen Prüfpunkt. Nur wenn solche Forderungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erstellt sind, kann von einer wirksamen Verrechnung und damit vom Untergang der Darlehensforderungen ausgegangen werden. Die Darlehen wurden Ende 2023 durch B.________ als verrechnet bezeichnet. Die Beschwerdeführerin bestätigte den Untergang ihrer Forderungen durch ihre Unterschrift auf den Darlehensverträgen. Die Verrechnungserklärungen entfalten ihre Wirksamkeit jedoch nur dann, wenn die entsprechenden Gegenforderungen tatsächlich bestanden haben. Ob dies der Fall ist, ist im Folgenden zu prüfen.
5.2.1
Ende 2023 erklärt B.________ das Darlehen aus dem Jahr 2019 in Höhe von Fr. 80'000.– für verrechnet. Die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Zu prüfen ist daher, ob eine zur Verrechnung geeignete Gegenforderung (Verrechnungsforderung) bestand. Als solche wird eine Forderung der F.________ AG aus erbrachten Pflegedienstleistungen geltend gemacht. Das Bestehen einer solchen Forderung ist jedoch nicht hinreichend belegt. Weder wird ein Betreuungsvertrag vorgelegt noch liegen detaillierte und zeitnah erstellte Abrechnungen über die behaupteten Leistungen vor. Die eingereichte Abrechnung vom 31. Dezember 2023 beschränkt sich auf eine pauschale Zusammenstellung angeblicher Leistungen für den Zeitraum von 2016 bis 2023. Auf welcher Grundlage diese erstellt wurde, ist nicht ersichtlich. Auch die inhaltliche Ausgestaltung dieser Abrechnung vermag das Bestehen einer Forderung nicht zu belegen. Die Leistungen werden lediglich rudimentär umschrieben, die Ansätze sind pauschal und nicht nachvollziehbar hergeleitet. Hinzu kommt, dass der ausgewiesene Gesamtbetrag von Fr. 80'000.– exakt dem Darlehensbetrag entspricht, ohne dass ersichtlich wäre, wie sich dieser im Einzelnen zusammensetzt. Unabhängig davon fehlt es bereits an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen. Die geltend gemachte Forderung steht der F.________ AG zu, während Darlehensnehmer B.________ ist. Ein Schuldnerwechsel ist weder belegt noch wird ein solcher substantiiert geltend gemacht. Damit ist das Bestehen einer zur Verrechnung geeigneten Gegenforderung nicht erstellt. Die behauptete Verrechnung vermag den Rückerstattungsanspruch aus dem Darlehen daher schon aufgrund der mangelnden Identität von Gläubiger und Schuldner nicht zum Erlöschen zu bringen. Im Übrigen ist das Bestehen einer entsprechenden Gegenforderung auch in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend belegt.
5.2.2
Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift auf dem Darlehensvertrag, dass die Forderung aus dem Darlehen in Höhe von Fr. 80'000.– per Ende 2023 nicht mehr bestehe. Ein tatsächlicher Forderungseingang ist jedoch nicht belegt. Ebenso wurde – wie vorstehend dargelegt – das Bestehen einer zur Verrechnung geeigneten Gegenforderung nicht nachgewiesen. Damit ist nicht erstellt, aus welchem Rechtsgrund der Rückerstattungsanspruch untergegangen sein soll. Die Erklärung der Beschwerdeführerin belegt lediglich, dass sie auf die Forderung verzichtet hat. Der Wegfall der Forderung ohne entsprechende Gegenleistung stellt einen Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17b lit. a ELV dar. Der Betrag von Fr. 80'000.– ist daher als Vermögen anzurechnen.
5.3
5.3.1
In Bezug auf das Darlehen in Höhe von Fr. 200'000.– ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin mittels Banküberweisung durch die F.________ AG Fr. 50'000.– mit Zahlungszweck "Rückzahlung B.________" zugegangen sind, womit rechtsgenügend erstellt ist, dass das Darlehen in diesem Umfang zurückbezahlt worden ist. Ob die Zahlung dem Darlehen aus dem Jahr 2017 oder jenem aus dem Jahr 2019 zuzurechnen ist, kann offenbleiben. Die Zahlung durch die F.________ AG wirkt befreiend (Art. 68 OR).
5.3.2
Hinsichtlich des verbleibenden Betrags von Fr. 150'000.– ist zu prüfen, ob eine zur Verrechnung geeignete Gegenforderung von B.________ bestand. Er macht geltend, über Jahre hinweg Rechnungen der Eltern übernommen zu haben, welche Ende Jahr 2023 mit dem Darlehen verrechnet worden seien. Das Bestehen entsprechender Forderungen ist jedoch nicht hinreichend nachgewiesen. Insbesondere fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung über eine Rückerstattungspflicht der Eltern. Auch wurden in den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Verbindlichkeiten ausgewiesen. Die eingereichten Rechnungen und Bankbelege vermögen das Bestehen einer Forderung nicht zu belegen. Sie zeigen lediglich, dass B.________ Zahlungen zugunsten der Eltern geleistet hat. Ein daraus resultierender Rückforderungsanspruch ist damit nicht erstellt. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Forderungen teilweise auf Rechnungen beruhen, die auf den Vater, C.________, lauten. Darlehensgeberin ist jedoch die Beschwerdeführerin. Damit fehlt es insoweit an der erforderlichen Identität zwischen Gläubiger und Schuldner der Forderungen, was Voraussetzung für eine Verrechnung ist. Damit ist das Bestehen einer zur Verrechnung geeigneten Gegenforderung nicht hinreichend nachgewiesen. Die behauptete Verrechnung vermag den Rückerstattungsanspruch aus dem Darlehen daher nicht zum Erlöschen zu bringen. Der verbleibende Betrag von Fr. 150'000.– ist daher als Vermögen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Die Aufbewahrung der Rechnungen im Hinblick auf eine spätere erbrechtliche Auseinandersetzung mit den Geschwistern belegt keinen bestehenden Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin. Sie zeigt lediglich, dass B.________ die von ihm geleisteten Zahlungen dokumentierte. Ein Rechtsgrund, aus dem sich eine fällige und zur Verrechnung geeignete Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin ergeben würde, ist damit nicht erstellt. Dies gilt umso mehr, als das Vorbringen, es sei eine spätere Befriedi- gung aus dem Nachlass vorgesehen gewesen, schwer mit der gleichzeitigen Darstellung vereinbar ist, die Eltern hätten über unzureichende finanzielle Mittel verfügt.
5.3.3
Die mit Unterschrift bestätigte Erklärung, wonach das Darlehen ausgeglichen sei, vermag für sich allein nicht zu belegen, aus welchem Rechtsgrund der Rückerstattungsanspruch untergegangen sein soll. Sie zeigt lediglich, dass die Beschwerdeführerin keine Forderung mehr gegenüber B.________ geltend macht. Abgesehen von der Teilrückzahlung von Fr. 50'000.– ist kein tatsächlicher Forderungseingang belegt. Ebenso ist das Bestehen einer zur Verrechnung geeigneten Gegenforderung nicht nachgewiesen. Damit ist der Wegfall der Forderung im Umfang des verbleibenden Darlehensbetrags nicht durch eine entsprechende Gegenleistung gedeckt, sondern als Vermögensverzicht zu qualifizieren.
5.4
Der Bestand von zur Verrechnung geeigneten Gegenforderungen ist nicht nachgewiesen. Die eingereichten Unterlagen belegen zwar, dass B.________ Zahlungen zugunsten seiner Eltern geleistet hat. Ein daraus resultierender Rückforderungsanspruch ist jedoch nicht erstellt. Hinzu kommt, dass die Vorbringen von B.________ in wesentlichen Punkten nicht konsistent sind. So wird einerseits geltend gemacht, die Eltern hätten über unzureichende finanzielle Mittel verfügt und seien auf Unterstützung angewiesen gewesen. Andererseits konnten sie ihm Darlehen in erheblicher Höhe gewähren. Dieser Widerspruch wird nicht aufgelöst. Derselbe Widerspruch zeigt sich im Vorbringen, die Rückzahlung der übernommenen Rechnungen hätte ursprünglich aus dem Nachlass erfolgen sollen. Auch die fehlende Deklaration entsprechender Verbindlichkeiten in den Steuererklärungen spricht gegen das Bestehen einer Rückerstattungspflicht. In Anbetracht der geltend gemachten Forderungshöhe wäre eine entsprechende Ausweisung zu erwarten gewesen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die behauptete Verrechnung beider Darlehen per Ende 2023 erklärt wurde. Zu diesem Zeitpunkt stand der Eintritt der Eltern in ein Pflegeheim unmittelbar bevor. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, die Verrechnung sei aufgrund dieser Umstände erfolgt. In einer Gesamtwürdigung ergibt sich damit, dass der Wegfall der Darlehensforderungen nicht durch eine entsprechende Gegenleistung gedeckt ist, sondern auf einem Verzicht beruht. Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind ungeschmälert zum tatsächlichen Vermögen dazu zu zählen (BGer 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.1.2), weshalb die Darlehensforderungen in vollem Umfang anzurechnen sind.
5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bestehen von zur Verrechnung geeigneten Gegenforderungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Der Wegfall der Darlehensforderungen im Umfang von Fr. 230'000.– ist damit nicht durch eine entsprechende Gegenleistung gedeckt, sondern beruht auf einem Vermögensverzicht. Dieser ist anzurechnen.
6.
Der Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an den Vertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 16. Juni 2026
Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am