Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)
Rubrum
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller
U R T E I L vom 16. Juni 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)
S 2025 68
A. Der 2004 geborene A.________ arbeitete vom 7. August 2023 bis zum 23. August 2024 als Lernender im Rahmen seiner Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der B.________ AG in Zug (ALK-act. 14). Am 22. August 2024 wurde der Konkurs über die B.________ AG eröffnet (seitdem: B.________ AG in Liquidation). Am 16. Oktober 2024 beantragte A.________ Insolvenzentschädigung für die Monate August, September und Oktober 2024 (ALK-act. 11). Er gab darin an, am 25. Juli 2024 letztmals Lohn erhalten zu haben. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug richtete daraufhin gemäss Schreiben vom 6. November 2024 eine Teilzahlung von Fr. 873.68 aus (ALK-act. 5). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, bei dem zu den Akten gegebenen Änderungsvertrag zum Lehrvertrag vom 22. Mai 2024 (ALK-act. 9 und 10), welcher eine Anpassung des Lohnes zum Inhalt hat, handle es sich um eine Simulation. Deshalb liege kein Lohnausfall vor (ALK-act. 4). Gleichentags erging eine weitere Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, mit welcher die Ausrichtung der Teilzahlung von Fr. 873.68 zurückgefordert wurde. Die hierauf erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2025 abgewiesen (ALK-act. 1 und 2).
B. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 beantragte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm Insolvenzentschädigung zustehe und auszubezahlen sei (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid vom 20. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von dieser Bestimmung regeln. Von dieser Möglichkeit hat er mit Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht und festgelegt, dass sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach den Art. 77 und 119 AVIV richtet (Abs. 1). Artikel 77 AVIV bezieht sich auf Art. 53 AVIG, wonach der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1).
1.2
Die B.________ AG hatte ihren Sitz im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 22. August 2024 (seitdem: B.________ AG in Liquidation) in C.________ im Kanton Zug. Die Arbeitslosenkasse Zug ist als öffentliche Arbeitslosenkasse für den Vollzug des AVIG im Kanton Zug zuständig (§ 1 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGS 845.5). Ausgehend von der Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse Zug ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und 77 AVIV bzw. Art. 53 Abs. 1 AVIG auch die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Zug als Rechtsmittelinstanz gegeben. Hierbei handelt es sich laut § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) um das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Der Einspracheentscheid datiert vom 20. Mai 2025. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2025 wurde damit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Arbeitslosenkasse direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschies- sen (lit. b), oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt (Art. 52 Abs. 1bis Satz 1 AVIG).
2.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV). Die Arbeitslosenkasse kann zur administrativen Entlastung auch dann von einer Rückforderung absehen, wenn diese einzig auf ein Verschulden der Arbeitslosenkasse zurückzuführen ist und es sich um einen Betrag von Fr. 800.– oder weniger handelt (Weisung AVIG RVEI Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung (TC), Stand: 01.01.2026, Rz. A 28). Die Arbeitslosenkasse verfügt insoweit über einen Ermessensspielraum.
2.3
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Innerhalb der Rechtsmittelfrist kann der Versicherungsträger seinen formlosen Entscheid voraussetzungslos abändern (Diana Oswald, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 53 N 49).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; BGer 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.5
Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat (§ 72 Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid mit dem Fehlen eines Lohnausfalls. Sie führt an, der im Juli 2024 entrichtete Lohn decke den ausstehenden Lohn für die Zeit vom 1. August bis zum 23. August 2024. Aufgrund der Umstände dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es sich bei der Vereinbarung vom 22. Mai 2024 und der damit verbundenen Anpassung des Lehrlingslohnes auf Fr. 3'500.– um ein simuliertes Rechtsgeschäft handle. Er sei im Juli 2024 noch im ersten Lehrjahr gewesen, der Lohn habe in diesem Jahr Fr. 1'100.– betragen, was orts- und branchenüblich sei. Der angepasste Lohn ab Juli 2024 übersteige den branchenüblichen Lehrlingslohn um das drei- bzw. ab dem zweiten Lehrjahr um das Zweieinhalbfache. Zudem erscheine eine so hohe Lohnanpassung mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der B.________ AG und dem Konkurs am 22. August 2024 als nicht nachvollziehbar. Somit müsse sich die Arbeitslosenkasse den Änderungsvertrag vom 22. Mai 2024 nicht entgegenhalten lassen, da die Inanspruchnahme der Insolvenzentschädigung bei einem simulierten Geschäft als missbräuchlich zu betrachten sei. Dass auf dem tatsächlich entrichteten Lohn für Juli 2024 Sozialversicherungsabgaben und Steuern anfielen, ändere daran nichts. Der Erhalt des Lohnes werde nicht in Frage gestellt, vielmehr werde festgestellt, dass mit dem im Juli 2024 erhaltenen Lohn auch der ausstehende Lohn für die Zeit vom
1.
bis zum 23. August 2024 gedeckt sei. Ein anrechenbarer Lohnausfall liege damit nicht vor (ALK-act. 1).
3.2
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sein Lohn als Anerkennung für sein Engagement und aufgrund der tatsächlich übernommenen Aufgaben angepasst worden sei. Die Lohnerhöhung sei schriftlich vereinbart sowie tatsächlich ausbezahlt worden. Sein Vater, als Verwaltungsrat und Ausbildner, habe kurz vor dem Konkurs noch Gelder aus seinem Privatvermögen an die B.________ AG transferiert, mit dem Ziel, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Wenn die Lohnvereinbarung nicht ernst gemeint gewesen wäre, so hätte niemand private Mittel in das Unternehmen investiert, dies spreche für ein ernsthaftes Bemühen, die Leistungen zu erbringen sowie für einen geordneten Ablauf zu sorgen. Die Arbeitslosenkasse habe darüber hinaus keine ausreichende Prüfung der Umstände der Lohnerhöhung vorgenommen und keine weiteren Abklärungen getroffen. Zudem widerspreche es der Fairness, der Gleichbehandlung und dem gesunden Menschenverstand, wenn der höhere Lohn von anderen Sozialversicherungsträgern als auch der Steuerbehörde anerkannt werde, für die Ausrichtung der Insolvenzentschädigung allerdings als simuliert gelte. Der im Juli 2024 entrichtete Lohn sei nur für diesen Monat bestimmt gewesen, es entspreche nicht der vertraglichen Realität, dass damit auch der August-Lohn gedeckt sei (act. 1).
3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneinte hat und die bereits formlos ausgerichteten Fr. 873.68 zu Recht zurückfordert. Dabei insbesondere umstritten ist, ob ein für einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung notwendiger Lohnausfall vorliegt.
4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass einzig die Periode vom 1. bis zum 23. August 2024 relevant ist. Für eine weitergehende Insolvenzentschädigung für die Monate September und Oktober 2024 verbleibt kein Spielraum; zum einen besteht grundsätzlich nur für tatsächlich geleistete Arbeit Anspruch, zum anderen gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht von der Konkurseröffnung wusste (E. 2.1 vorstehend). Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich auch keine Rügen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat zunächst eine Teilzahlung geleistet und anschliessend deren Rückerstattung gemäss Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG verfügt. Dieses Vorgehen ist zulässig. Die Beschwerdegegnerin konnte voraussetzungslos auf ihre formlose Leistungsausrichtung vom 6. November 2024 zurückkommen, da sie innert der anwendbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) am 4. Dezember 2024 neu verfügt hat (ALK-act. 4 f.).
4.3
4.3.1
Der eingereichte Lehrvertrag vom 30. Juni 2023 ist weder von den Parteien unterzeichnet noch von der kantonalen Behörde genehmigt. Der Vertrag sieht als Ausbildner D.________ vor, der zugleich Vater des Beschwerdeführers sowie einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist. Für das erste Lehrjahr wurde ein Lohn in Höhe von Fr. 1'100.– monatlich vereinbart, für das zweite Lehrjahr Fr. 1'300.– sowie für das dritte und letzte Lehrjahr Fr. 1'600.– (ALK-act. 14).
4.3.2
Der Änderungsvertrag zum Lehrvertrag datiert vom 22. Mai 2024 und sieht ab Juli 2024 eine Anpassung des Lohns vor: Dieser soll demgemäss Fr. 3'500.– brutto bis zum Abschluss der Lehrzeit betragen, sofern der Notenschnitt des Beschwerdeführers nicht unter 5.00 fällt. Begründet wird die Anpassung damit, dass der Beschwerdeführer als Lernender äusserst verantwortungsvoll und selbständig arbeite, die Geschäftsstelle E.________ eigenständig leite und in allen Bereichen aushelfen könne. Der Vertrag ist von D.________ für die B.________ AG sowie dem Beschwerdeführer unterzeichnet. Eine Genehmigung durch die kantonale Behörde ist nicht ersichtlich (ALK-act 9).
4.3.3
Zu den Akten wurde ferner eine Lohnabrechnung für Mai 2024 gereicht, die einen Nettolohn von Fr. 1'093.05 (Fr. 1'100.– Monatslohn zzgl. Fr. 91.65– Anteil 13. Monatslohn abzgl. Sozialversicherungsbeiträge) ausweist (ALK-act. 13). Für die Monate Juni und Juli 2024 fehlen entsprechende Lohnabrechnungen. Stattdessen wurden Bankbelege eingereicht. Aus diesen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2024 Fr. 1'963.05 mit der Mitteilung "Lohn" sowie am 26. Juli 2024 Fr. 3'563.10 mit der Mitteilung "Juli Lohn" durch die B.________ AG überwiesen wurden (ALK-act. 7 und 8).
4.4
Die Beschwerdegegnerin schliesst aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses, der zeitlichen Nähe zwischen dem Änderungsvertrag und dem Konkurs sowie der prozentualen Lohnerhöhung darauf, dass es sich um einen simulierten Vertrag handelt. Diese Argumentation vermag indes nicht zu überzeugen, da sich aus den Akten keine Simulationsabrede, d.h. ein tatsächlicher Konsens mit der Absicht, ein Geschäft lediglich zum Schein vorzutäuschen, nachweisen lässt. Bei einer Simulation wird ein Vertrag vorgetäuscht, ohne dass die Parteien an diesen tatsächlich gebunden sein wollen; dieser Vertrag soll nach dem Willen der Parteien keine Rechtswirkungen entfalten. Zwar findet der Erklärungsvorgang statt, es fehlt aber am Rechtsfolgewillen. Der Simulationsabrede ist ein Täuschungszweck inhärent; der Scheincharakter des vorgetäuschten Geschäfts soll Dritten dabei verheimlicht werden (Christoph Müller, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1–18 OR mit allgemeiner Einleitung in das Schweizerische Obligationenrecht, 2018, Art. 18 N 315, 320, 326). Eine solche Konstellation lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen, zumal die Beschwerdegegnerin selbst davon ausgeht, dass der Änderungsvertrag vom 22. Mai 2024 mit der Ausrichtung des Lohnes am 26. Juli 2024 tatsächlich erfüllt worden ist (vgl. E. 3.1).
4.5
Aus den Akten ergeben sich jedoch einige Anhaltspunkte, die erhebliche Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Lohnsituation begründen.
4.5.1
Es wurden keine Lohnabrechnungen für Juni und Juli 2024 eingereicht, sondern lediglich Bankauszüge, während für Mai 2024 noch eine Lohnabrechnung vorliegt. Die Zahlung aus Juni 2024 übersteigt den vereinbarten Bruttolohn von Fr. 1'100.– deutlich; ausbezahlt wurden Fr. 1'963.05. Ab Juli 2024 soll gemäss dem Änderungsvertrag vom 22. Mai 2025 ein Bruttolohn von Fr. 3'500.– vereinbart worden sein, entrichtet wurden jedoch Fr. 3'563.10 (E. 4.3.3 vorstehend). Diese Zahlungen übersteigen den Bruttolohn sowohl für Juni 2024 als auch für den behaupteten neuen Bruttolohn für Juli 2024. Es lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, wie die beiden Zahlungen einzuordnen sind und wie sich diese Beträge im Einzelnen zusammensetzen, da keine Lohnabrechnungen oder andere Dokumente vorliegen, welche diese Umstände erklären würden.
4.5.2
Zur finanziellen Lage der B.________ AG sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, weder im Zeitpunkt der Lohnerhöhung im Mai 2024 noch darüber hinaus. Lediglich die Konkurseröffnung am 22. August 2024 ist bekannt. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptete Ausführung, sein Vater hätte kurz vor dem Konkurs finanzielle Mittel investiert, um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, bleibt entgegen dem Verweis auf eine Beilage ebenfalls unbelegt. Für die Beurteilung einer Lohnerhöhung im vorliegend atypisch hohen Umfang kommt der wirtschaftlichen Lage des Betriebes im Zeitpunkt der Lohnerhöhung erhebliche Bedeutung zu. Ohne die genaue wirtschaftliche Lage zu kennen, lässt sich die Vertretbarkeit einer Lohnerhöhung im gewährten Umfang nicht bewerten. Zu den Umständen des Konkurses ist allerdings nichts bekannt. Die zeitliche Nähe zwischen der Lohnerhöhung am 22. Mai 2024 und der Konkurseröffnung am 22. August 2024 ist zwar auffällig, lässt sich ohne weitere Abklärungen zur wirtschaftlichen Lage des Betriebs im Zeitpunkt der Lohnerhöhung jedoch nicht näher einordnen.
4.5.3
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bereits der im Lehrvertrag vereinbarte Lohn zumindest für die ersten beiden Lehrjahre eher im oberen Rahmen des Üblichen anzusie- deln ist (vgl. die Lohnempfehlungen der Verbände, abrufbar unter berufsberatung.ch > Arbeit und Beschäftigung > Lohn und Lohnverhandlung > Lohn in der Lehre > Lohnempfehlungen der Berufsverbände, Stand Januar 2026, welche für das erste Lehrjahr als Kaufmann EFZ einen Lohn von Fr. 835.– empfehlen, für das zweite Lehrjahr Fr. 1'050.– und für das dritte Lehrjahr Fr. 1'520.– [abgerufen am 20. Mai 2026]). Die Umstände der Lohnerhöhung gemäss dem Änderungsvertrag vom 22. Mai 2024 sind darüber hinaus nur unzureichend erstellt. Gemäss den Akten ist weder der Lehrvertrag noch der Änderungsvertrag von der kantonalen Behörde genehmigt worden. Der zu den Akten gereichte Lehrvertrag ist darüber hinaus von keiner der Parteien unterzeichnet. Auch wenn der Genehmigung nur deklaratorische Bedeutung zukommt, bietet sie doch gewissen Aufschluss über die Ernsthaftigkeit sowohl des Lehrvertrages als auch des Änderungsvertrages. Hinzu kommt, dass die massive Erhöhung des Lohnes atypisch ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Lernenden im ersten respektive kurz vor dem zweiten Lehrjahr handelte. Lehrlingslöhne dienen typischerweise nicht der marktkonformen Entschädigung von Arbeitsleistung, sondern weisen Ausbildungscharakter auf. Eine erhebliche Abweichung von den branchenüblichen Ansätzen bedarf daher einer nachvollziehbaren betrieblichen Begründung. Indes sind die genaueren Umstände der Lohnerhöhung, deren Betriebsüblichkeit sowie weitere Anhaltspunkte, wie die bereits erwähnte wirtschaftliche Lage des Betriebs, nur unzureichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer gibt zwar wiederholt an, die Erhöhung spiegele die Anerkennung für die übernommenen Aufgaben wider, doch lässt sich daraus nichts zu den konkreten Umständen ableiten. Die behauptete aussergewöhnliche Verantwortungsübernahme und selbständige Leitung der Geschäftsstelle E.________ wird aktenmässig nicht näher konkretisiert. Insbesondere fehlen Angaben zum tatsächlichen Tätigkeitsumfang, zur konkreten Funktion des Beschwerdeführers innerhalb des Betriebs sowie zu den genauen Gründen, weshalb ein Lernender im ersten respektive zweiten Lehrjahr einen derart erhöhten Lohn erhalten sollte.
4.5.4
Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem Änderungsvertrag und dem Konkurs, der atypisch hohen Lohnerhöhung, der nicht näher belegten Zusammensetzung der Zahlungen aus Juni und Juli 2024, der ungenügend abgeklärten wirtschaftlichen Lage des Betriebs sowie der insgesamt nur unzureichend erstellten Umstände der Lohnerhöhung sind weitere Abklärungen notwendig. Zu würdigen ist auch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater als Ausbildner sowie Verwaltungsrat der B.________ AG. Allerdings ist aufgrund der vorhandenen Abklärungen derzeit nicht spruchreif, ob der Änderungsvertrag als missbräuchliches oder anderweitig unbeachtliches
Rechtsgeschäft zu werten ist. Der Beschwerdeführer rügt damit zu Recht, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt worden ist.
4.6
Die Sache ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und anschliessend neu verfüge. Auch über die Rückerstattung wird die Vorinstanz neu zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Das Verfahren ist mangels einer anderslautenden Bestimmung im AVIG kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung für die Frage der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, es sich nicht um eine komplizierte Sache mit einem hohen Streitwert handelt und sich sein Aufwand für das vorliegende Verfahren in einem vernünftigen Rahmen hielt, ist ihm indes keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 110 V 132 E. 4d).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und danach über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung sowie über die Rückerstattung neu verfüge.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 16. Juni 2026
Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am