Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Rubrum

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 25. Juni 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich Antragsgegner

betreffend

Ausschaffungshaft (Art. 75 ff. AIG)

V 2026 59

A. A.________, geb. B.________ 1989, tunesischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), reiste am 16. März 2024 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 19. April 2024 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Antragsgegner wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung erwuchs inzwischen in Rechtskraft (S. 304).

Mit Urteil vom 18. Mai 2024 wurde der Antragsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (S. 283).

Mit Urteil vom 9. Juli 2024 wurde der Antragsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (S. 280).

Mit Urteil vom 29. September 2025 wurde der Antragsgegner unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einem Landesverweis von 8 Jahren verurteilt (S. 257, 279, 303). Dieses Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen (S. 298).

Am 11. März 2025 fand ein Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung statt (S. 59).

Am 8. Juli 2025 meldete das SEM, dass der Antragsgegner von den tunesischen Behörden identifiziert wurde (S. 152).

Am 10. Juli 2025 fand ein Gespräch des AFM mit dem Antragsgegner statt (S. 149, 303).

Am 24. Juni 2026 fand ein weiteres Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung statt (S. 59).

Am 24. Juni 2026 wurde Ausschaffungshaft durch das AFM angeordnet.

B. Am 18. Mai 2026 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

C. Am 25. Juni 2026 fand um 11 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die

Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1

Das AFM begründet seinen Antrag sowie die Haftanordnung im Wesentlichen damit, dass ein rechtskräftiger Landesverweis vorliege, sowie dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen werde. Es liege ein rechtskräftiges Urteil vor, in welchem der Antragsgegner zu einem Landesverweis von acht Jahren verurteilt worden sei. Zudem habe der Antragsgegner wiederholt falsche Aussagen zu seiner Identität und seiner Herkunft gemacht (Haftanordnung, S. 3/5).

Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Das AFM sei bereits an der Beschaffung von Ersatzreisepapieren. Sobald die Ersatzreisepapiere vorlägen, werde via SEM ein Ausschaffungsflug gebucht. Das SEM sei bereits über diesen Fall vorinformiert. Bis die definitive Rückreise erfolge, solle der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) untergebracht werden.

3.2

Anlässlich des Gesprächs zur Haftanordnung äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen wie folgt: Er benötige einen Dolmetscher für Arabisch. Er sei gesund (ausser Schulterbeschwerden). Er benötige weder einen Arzt noch sei er momentan in ärztlicher Behandlung (Haftanordnung, S. 4/5).

3.3

An der Haftrichterverhandlung äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen, wie folgt: Die Haftbedingungen seien (abgesehen von einem Problem mit einer Geldüberweisung ins Ausland) in Ordnung. Sein Gesundheitszustand sei (ausser der ausgerenkten Schulter) gut. Er sei nicht bereit zu kooperieren.

3.4

In Würdigung der Akten sowie Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichterverhandlung ergibt sich, was folgt: Es liegt ein rechtskräftiger Landesverweis vor (S. 267).

Der Antragsgegner wurde wegen eines Verbrechens verurteilt (Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG): Der Antragsgegner wurde unter anderem wegen mehrfachen

Diebstahls und Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einem Landesverweis von 8 Jahren verurteilt (S. 279, 303). Dieses Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen (S. 298). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen, denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3).

Es liegt auch Untertauchensgefahr vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG): Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält.

Im vorliegenden Fall will der Antragsgegner gemäss eigenen Aussagen weder ins Heimatland zurück noch mit den Schweizer Behörden kooperieren (S. 58, 148, 149, 270). Der Antragsgegner wurde auch strafrechtlich verurteilt. Es liegt gemäss dem Amt für Justizvollzug Fluchtgefahr vor (S. 53, 264; ebenso: Strafgericht, S. 47). Der Antragsgegner hat wiederholt falsche Angaben über seine Identität und seine Herkunft gemacht (S. 149, 182); so behauptete er etwa, dass er erst in der Schweiz um Asyl ersucht habe (S. 91), diese Aussage ist erwiesenermassen falsch, da er bereits 2021 ein Asylgesuch in Italien und 2015 ein solches in Deutschland stellte (S. 11), oder dass er nicht Staatsangehöriger von Tunesien sei, sondern von Libyen (S. 149).

Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Beschaffung Ersatzreisepapiere) sofort in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig (S. 59, 148, 268 f., 273, 274 f.; Haftanordnung, S. 4/5). Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist vorliegend aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antragsgegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft auch zumutbar ist.

5.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.

Dispositiv

Der Haftrichter verfügt:

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit dem 24. September 2026 bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

  • Antragsgegner, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Erläuterung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung);

  • Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv);

  • Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug;

  • Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 25. Juni 2026 Der Haftrichter

Dr. iur. Matthias Suter versandt am