1.1-1
Gemeindeordnung
vom 26.09.2021 (Stand 01.05.2026)
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Stadt Winterthur. Sie regelt die Grundzüge der Organisation der Gemeinde und die Zuständigkeiten ihrer Organe.
Art. 2 Gemeindeart und Organisation
Die Stadt Winterthur ist eine politische Gemeinde des Kantons Zürich.
Sie ist als Parlamentsgemeinde organisiert.
Art. 3 Stadtkreise
Das Stadtgebiet ist in folgende Stadtkreise eingeteilt:
Winterthur-Stadt,
Oberwinterthur,
Seen,
Töss,
Veltheim,
Wülflingen,
Mattenbach.
Massgebend für die Abgrenzung der einzelnen Stadtkreise sind die Daten der städtischen Geodateninfrastruktur.
Über Grenzänderungen der Stadtkreise beschliesst
das Stadtparlament, wenn dadurch die Kreiszugehörigkeit von Einwohnerinnen oder Einwohnern ändert, oder
der Stadtrat, sofern sich lediglich die Fläche verändert.
Art. 4 Funktion der Kreise
Die Stadtkreise haben die Funktion von
Stimmkreisen,
Betreibungskreisen.
Die Stadtkreise bilden für die Urnenwahlen einen einzigen, das gesamte Stadtgebiet umfassenden Wahlkreis.
Ein Betreibungskreis kann auch mehrere Stadtkreise umfassen.
2 Die Stimmberechtigten
2.1 Organstellung
Art. 5 Funktion
Die Stimmberechtigten sind als Souverän der Gemeinde ihr oberstes Organ.
Sie üben ihre Wahl- und Stimmrechte an der Urne aus.
2.2 Politische Rechte
Art. 6 Wählbarkeit, Wahl- und Stimmrecht
Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gesetz über die politischen Rechte.
Für die Wahl in das Stadtparlament, in den Stadtrat, in die Schulpflege und in die Sozialhilfebehörde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich.
Das Initiativ- und Referendumsrecht richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte sowie der Gemeindeordnung.
2.3 Urnenwahlen und -abstimmungen
Art. 7 Wahlleitende Behörde und Verfahren
Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest.
Die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist Aufgabe des Wahlbüros.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte.
Art. 8 Urnenwahlen
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne auf die gesetzliche Amtsdauer:
die Mitglieder des Stadtparlaments,
die Mitglieder des Stadtrats und die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten,
die Mitglieder der Schulpflege,
die Friedensrichterinnen und Friedensrichter,
in den einzelnen Wahlkreisen die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten.
Art. 9 Erneuerungswahlen
Für die Erneuerungswahlen der Mitglieder des Stadtrats und der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.
Für die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Schulpflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.
Für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterinnen und Friedensrichter und der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.
Art. 10 Ersatzwahlen
Für die Ersatzwahlen der Mitglieder des Stadtrats und der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.
Für die Ersatzwahlen der Mitglieder der Schulpflege, der Friedensrichterinnen oder Friedensrichter und der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.
2.4 Initiative und Referendum
Art. 11 Volksinitiative
1000 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative einreichen über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.
Art. 12 Einzelinitiative
Einzelne oder mehrere stimmberechtigte Personen können eine Einzelinitiative einreichen über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.
Wird eine Einzelinitiative nicht innert sechs Monaten nach Einreichung von mindestens 20 Mitgliedern des Stadtparlaments vorläufig unterstützt, ist sie gescheitert.
Art. 13 Obligatorisches Referendum
Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:
Teil- und Totalrevisionen der Gemeindeordnung,
Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung,
Verträge über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden,
Verträge über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts,
Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben durch die Stimmberechtigten zu bewilligen sind,
Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung,
die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 8 000 000 und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 800 000 sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe,
die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck, sofern der Zusatzkredit oder der Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit die Betragsgrenzen von lit. g. überschreiten.
Art. 14 Fakultatives Referendum
Die Stimmberechtigten entscheiden auf Verlangen an der Urne über Beschlüsse des Stadtparlaments.
Ausgenommen von der Urnenabstimmung sind die folgenden Beschlüsse des Stadtparlaments:
Wahlen,
die Festsetzung des Budgets und der Nachtragskredite,
die Festsetzung des Steuerfusses,
die Genehmigung der Jahresrechnung und Geschäftsberichte,
die Genehmigung der Abrechnung von Verpflichtungskrediten,
die Genehmigung von Objektkrediten als Teil eines bereits bewilligten Rahmenkredites,
die Kenntnisnahme der Legislaturschwerpunkte, des Finanz- und Aufgabenplans sowie von sonstigen Programmen und Berichten,
Beschlüsse über parlamentarische Vorstösse sowie Verfahrensentscheide,
ablehnende Beschlüsse mit Ausnahme abgelehnter Volksinitiativen,
Behördeninitiativen an den Kantonsrat,
weitere durch das kantonale Recht ausgeschlossene Geschäfte.
Eine Urnenabstimmung können verlangen:
500 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum),
ein Drittel der Mitglieder des Stadtparlaments innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).
3 Das Stadtparlament
Art. 15 Funktion und Organisation
Das Stadtparlament ist die Legislative und das politische Kontrollorgan.
Es setzt sich aus 60 Mitgliedern zusammen.
Das Stadtparlament verfügt über einen eigenen Parlamentsdienst. Die Mitarbeitenden des Parlamentsdienstes verfügen über dieselben Informationsrechte wie die Organe des Stadtparlaments, in deren Auftrag sie tätig sind.
Im Übrigen regelt es seine Organisation und seine Funktion in Notlagen in einem Gemeindeerlass.
Art. 16 Wahlbefugnisse
Das Stadtparlament wählt:
die Mitglieder seiner Organe,
die Mitglieder der Sozialhilfebehörde,
die Mitglieder der dem Stadtrat unterstellten Kommissionen,
die Leitung der Finanzkontrolle,
die Ombudsperson,
die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz.
Art. 17 Rechtsetzungsbefugnisse
Das Stadtparlament ist zuständig für den Erlass wichtiger Rechtssätze (Gemeindeerlasse).
Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Stadtverwaltung,
die Entschädigung von Behördenmitgliedern,
die Organisation des Stadtparlaments,
die Haushaltsführung, insbesondere die Grundsätze zur Globalbudgetierung,
das Polizeirecht,
die Art, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen von Gebühren sowie den Kreis der Abgabepflichtigen,
die schulischen und vorschulischen Bereiche,
den Zweck, die Art und den Umfang von städtischen Leistungen,
dauernde oder wiederkehrende städtische Aufgaben,
die Organisation und die Befugnisse der dem Stadtparlament administrativ zugeordneten Aufsichtsstellen.
Art. 18 Planungsbefugnisse
Das Stadtparlament ist zuständig für die Festsetzung, die Änderung und die Aufhebung:
der kommunalen Richtpläne,
der Bau- und Zonenordnung,
des Erschliessungsplans,
von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen sowie von Bau- und Niveaulinien.
Das Stadtparlament ist zuständig für die Aufhebung öffentlicher Strassen und Wege.
Art. 19 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Das Stadtparlament ist zuständig für:
die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben,
die Bereinigung aller Vorlagen und die Antragstellung zu Geschäften der Stimmberechtigten,
die Antragstellung zu Varianten- und Grundsatzabstimmungen,
die Behandlung von Initiativen,
die Behandlung parlamentarischer Vorstösse,
…
Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung,
Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt,
Verträge über Gebietsänderungen von weniger als 5 Prozent des Gemeindegebiets oder weniger als 5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde betreffend,
die Errichtung und Auflösung von Eigenwirtschaftsbetrieben, soweit keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht,
die alleinige Ergreifung des Gemeindereferendums,
die Schaffung neuer Stellen in der Verwaltung, soweit damit neue wiederkehrende Ausgaben im Zuständigkeitsbereich des Stadtparlaments verbunden sind,
die Kenntnisnahme der Legislaturschwerpunkte sowie von sonstigen Programmen und Berichten.
Art. 20 Finanzbefugnisse
Das Stadtparlament ist zuständig für:
die jährliche Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans,
die jährliche Festsetzung des Budgets und die laufende Bewilligung von Nachtragskrediten,
die jährliche Festsetzung des Steuerfusses,
die jährliche Genehmigung der Jahresrechnungen sowie die Bewilligung von Rücklagen aus Globalbudgets,
die jährliche Genehmigung des Geschäftsberichtes,
die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 8 000 000, für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 800 000 und für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege zuständig sind,
die Bewilligung von Zusatzkrediten, soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege zuständig sind oder der Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fällt,
die Genehmigung der Abrechnung von Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder vom Stadtparlament beschlossen worden sind, sofern eine Kreditüberschreitung vorliegt,
die Aufhebung von Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder vom Stadtparlament bewilligt worden sind, wenn das Vorhaben aufgegeben wird,
die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.
Art. 21 Ausgabenbremse
Folgende Beschlüsse des Stadtparlaments bedürfen der Zustimmung mindestens der Mehrheit aller Mitglieder:
die Festsetzung von Globalkrediten, sofern sie über den Antrag des Stadtrats hinausgeht,
die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck über Fr. 2 000 000 und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck über Fr. 200 000 sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe,
die Antragstellung für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten durch die Stimmberechtigten.
Davon ausgenommen ist die Beschlussfassung und Antragsstellung zu Initiativen.
Art. 22 Anlagebefugnisse im Finanzvermögen
Das Stadtparlament ist zuständig für:
die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens mit einem Verkehrswert von mehr als Fr. 3 000 000 im Einzelfall, sofern ein Verkauf gemäss Art. 70 zulässig ist,
Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als Fr. 3 000 000,
den Erwerb von Liegenschaften des Finanzvermögens zum Preis von mehr als Fr. 8 000 000 im Einzelfall,
den Tausch von Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern dieser gemäss Art. 70 zulässig ist und der Verkehrswert eines städtischen Abtretungsobjektes Fr. 8 000 000 im Einzelfall übersteigt,
die Einräumung von Baurechten zulasten Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern der Verkehrswert der belasteten Grundstücksfläche Fr. 8 000 000 übersteigt,
die Einräumung oder den Erwerb einer Dienstbarkeit zulasten Liegenschaften des Finanzvermögens zum Preis von über Fr. 2 000 000,
die Beteiligung an Unternehmungen im Finanzvermögen über Fr. 1 000 000.
Art. 23 Jugendvorstoss
Mindestens 50 Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. Lebensjahr und dem Erreichen des politischen Stimmrechtsalters auf kommunaler Ebene mit Wohnsitz in Winterthur können dem Stadtparlament einen Jugendvorstoss in der Form eines Postulats einreichen.
Der Gegenstand des Jugendvorstosses muss in der Zuständigkeit des Stadtparlaments liegen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zur Einreichung einer Petition bei jeder Behörde von Winterthur, insbesondere beim Stadtrat, der Schulpflege oder der Sozialhilfebehörde.
Der Jugendvorstoss ist im Rahmen einer Versammlung zu beschliessen. Der Text des Jugendvorstosses hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist von den Jugendlichen eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Art. 24 Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern
Mindestens 100 volljährige Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz in Winterthur haben, können dem Stadtparlament einen Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern in der Form eines Postulats einreichen.
Der Gegenstand des Vorstosses von Ausländerinnen und Ausländern muss in der Zuständigkeit des Stadtparlaments liegen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zur Einreichung einer Petition bei jeder Behörde von Winterthur, insbesondere beim Stadtrat, der Schulpflege oder der Sozialhilfebehörde.
Der Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern ist im Rahmen einer Versammlung zu beschliessen. Der Text des Vorstosses hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist von den Ausländerinnen und Ausländern eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
4 Die Behörden
4.1 Allgemeines
Art. 25 Offenlegung der Interessenbindungen
Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen.
Art. 26 Aufgabenübertragung an Mitglieder oder Ausschüsse
Die Behörden können bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur selbständigen Erledigung übertragen und deren Finanzkompetenzen festlegen.
Art. 27 Beratende Kommissionen und Sachverständige
Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen bilden.
4.2 Der Stadtrat
4.2.1 Allgemeines
Art. 28 Bezeichnung des Gemeindevorstands
In der Stadt Winterthur wird der Gemeindevorstand als Stadtrat bezeichnet.
Art. 29 Zusammensetzung
Der Stadtrat besteht mit Einschluss der Präsidentin oder des Präsidenten aus sieben Mitgliedern.
Der Stadtrat konstituiert sich im Übrigen selbst.
Art. 30 Unvereinbarkeiten
Die Mitglieder des Stadtrats dürfen keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben.
Sie dürfen weder Aufsichts- noch Führungsgremien von juristischen Personen angehören, welche die Erzielung eines Gewinns anstreben. Davon ausgenommen sind Mitgliedschaften in solchen Gremien, welche von Amtes wegen als Abordnung der öffentlichen Hand wahrgenommen werden.
Mitglieder des Stadtrats dürfen weder den eidgenössischen Räten noch dem Kantonsparlament angehören.
Bei Eintritt einer Unvereinbarkeit nach Absatz 3 hat die betroffene Person zu entscheiden, welches Amt sie ausüben will. Die Ausübung beider Mandate ist für eine Übergangsfrist von maximal sechs Monaten zulässig.
4.2.2 Kompetenzen
Art. 31 Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Der Stadtrat bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte:
die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege und der Sozialhilfebehörde,
die Vertretungen des Stadtrats in anderen Organen.
Der Stadtrat ernennt oder wählt:
die Präsidentin oder den Präsidenten unterstellter Kommissionen,
die Vertretungen der Gemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit das Organisationsrecht dieser Organisationen die Zuständigkeit nicht anders regelt und sofern sich das Stadtparlament dieses Recht beim Beschluss über den Beitritt nicht vorbehält,
die Mitglieder des Wahlbüros.
Der Stadtrat stellt an:
die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber sowie die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten,
das übrige Gemeindepersonal, inklusive des Personals der städtischen Schulen, soweit nicht einem anderen Organ übertragen.
Art. 32 Rechtsetzungsbefugnisse
Der Stadtrat ist zuständig für den Erlass von weniger wichtigen Rechtssätzen (Behördenerlasse).
Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über:
die Organisation und die Leitung der Verwaltung,
unterstellte Kommissionen,
die Aufgabenübertragung an Angestellte der Stadtverwaltung, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist,
Tarifordnungen für Gemeindegebühren,
Gegenstände, die nicht in die Kompetenz eines anderen Gemeindeorgans fallen.
Art. 33 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Dem Stadtrat stehen unübertragbar zu:
a. die Verantwortung für die politische Planung, Führung und Aufsicht,
b. die Vorberatung aller Vorlagen und die Antragstellung zu Geschäften des Stadtparlaments,
c. die Unterbreitung der ursprünglichen Vorlage an die Stimmberechtigten, wenn das Stadtparlament diese geändert hat und es in der Folge zur Urnenabstimmung kommt,
d. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften,
e. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts,
f. die Unterstützung des Gemeindereferendums,
g. die Errichtung und Auflösung von Eigenwirtschaftsbetrieben, sofern dafür eine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht,
h. die Schaffung von Stellen, soweit dafür nicht das Stadtparlament zuständig ist,
h¹ die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros,
i. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist.
Dem Stadtrat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Behördenerlass oder Beschluss übertragen werden können:
das Handeln für die Gemeinde nach aussen,
die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung,
die Beschlussfassung über Verträge über Gebietsänderungen von untergeordneter Bedeutung,
die Beschlussfassung über Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt,
die Aufsicht über die Verwaltung, inklusive der städtischen Schulen.
Art. 34 Finanzbefugnisse
Dem Stadtrat stehen unübertragbar zu:
die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan,
die Erstellung und Veröffentlichung der Jahresrechnung und des Budgets,
die Bewilligung nicht budgetierter neuer einmaliger Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 200 000 im Einzelfall, höchstens bis zum Betrag von Fr. 2 000 000 im Jahr und neuer jährlich wiederkehrender Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50 000 im Einzelfall, höchstens bis Fr. 500 000 im Jahr sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe,
die Genehmigung der Abrechnungen von Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder vom Stadtparlament bewilligt wurden, sofern keine Kreditüberschreitung vorliegt sowie die Abrechnungen von Verpflichtungskrediten, die vom Stadtrat bewilligt wurden,
die Aufhebung von Verpflichtungskrediten, die vom Stadtrat bewilligt wurden, wenn das Vorhaben aufgegeben wird.
Dem Stadtrat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Behördenerlass übertragen werden können:
der Ausgabenvollzug,
die Bewilligung gebundener Ausgaben,
die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 1 000 000 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 100 000 sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe,
die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zum Betrag gemäss lit. c, sofern der Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit nicht in die Zuständigkeit des Stadtparlaments oder der Stimmberechtigten fällt,
die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Deckung des Geldbedarfs.
Art. 35 Haushaltsführung
Der Stadtrat trägt die Verantwortung für den Gemeindehaushalt.
Er führt den städtischen Haushalt nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung mit Globalbudgets.
Art. 36 Mittelfristiger Ausgleich der Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.
Die Mittelfristigkeit umfasst den Zeitraum von acht Jahren und berechnet sich aufgrund der Ergebnisse der drei abgeschlossenen Rechnungsjahre, des laufenden Rechnungsjahres, des künftigen Budgetjahres und der darauffolgenden drei Planjahre.
Das Stadtparlament kann mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die folgenden Aufwände und Erträge vom mittelfristigen Ausgleich ganz oder teilweise ausnehmen:
substanzielle Aufwände und Erträge, mit denen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen wie namentlich Aufwände im Zusammenhang mit Naturkatastrophen,
ausserordentliche Rückstellungen und Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung.
Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, prüft der Stadtrat die Ausgabenbedürfnisse erneut auf ihre sachliche und zeitliche Dringlichkeit. Er erstattet dem Stadtparlament Bericht und beantragt ihm Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, insbesondere die Änderung von Verpflichtungen in städtischen Erlassen. Auf begründeten Antrag des Stadtrats kann das Stadtparlament mit einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Frist zur Herstellung des mittelfristigen Ausgleichs um maximal zwei weitere Jahre verlängern.
Art. 37 Anlagebefugnisse im Finanzvermögen
Dem Stadtrat stehen folgende Anlagebefugnisse zu, die in einem Behördenerlass übertragen werden können:
die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens mit einem Verkehrswert bis Fr. 3 000 000 im Einzelfall, sofern ein Verkauf gemäss Art. 70 zulässig ist,
Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag bis Fr. 3 000 000,
der Erwerb von Liegenschaften des Finanzvermögens zum Preis bis Fr. 8 000 000 im Einzelfall,
der Tausch von Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern dieser gemäss Art. 70 zulässig ist und der Verkehrswert eines städtischen Abtretungsobjektes Fr. 8 000 000 im Einzelfall nicht übersteigt,
die Einräumung von Baurechten zulasten Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern der Verkehrswert der belasteten Grundstücksfläche Fr. 8 000 000 nicht übersteigt,
die Einräumung oder der Erwerb einer Dienstbarkeit zulasten Liegenschaften des Finanzvermögens zum Preis bis Fr. 2 000 000,
die Beteiligung an Unternehmungen im Finanzvermögen bis Fr. 1 000 000,
die Beschlussfassung über weitere Anlagegeschäfte im Finanzvermögen.
4.2.3 Delegationen
Art. 38 Unterstellte Kommissionen
Dem Stadtrat unterstehen folgende Kommissionen:
Kommission Berufsvorbereitung,
Kommission Mechatronik Schule Winterthur,
Baukommission.
Ein Behördenerlass regelt für jede unterstellte Kommission ihre Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.
Art. 39 Aufgabenübertragung an Angestellte der Stadtverwaltung
Der Stadtrat kann Angestellten der Stadtverwaltung bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
Der Stadtrat regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse in einem Behördenerlass.
Art. 40 Stadtrichteramt
Der Stadtrat kann einzelnen Angestellten der Stadtverwaltung das Recht zur Verhängung von Bussen übertragen und sie zur direkten Antragstellung bei den Gerichten ermächtigen. Den damit befugten Angestellten der Stadtverwaltung dürfen keine Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden.
Der Stadtrat regelt die administrative Unterstellung in einem Behördenerlass.
4.3 Die Schulbehörden
Art. 41 Schulwesen
Zum Schulwesen gehören:
die Volksschule und die Tagesstrukturen,
die Sonderschulung.
Weitere Angebote im Volksschulbereich können gegründet, übernommen oder unterstützt werden.
Die für das Schulwesen zuständige Schulbehörde ist die Schulpflege.
Die Schulpflege wird in ihrer Tätigkeit vom zuständigen Departement sowie von der übrigen Stadtverwaltung unterstützt.
4.3.1 Die Schulpflege
Art. 42 Zusammensetzung
Die Schulpflege besteht aus einem Mitglied des Stadtrats als Schulpräsidentin oder Schulpräsident sowie sechs teilamtlich tätigen Mitgliedern.
An den Sitzungen der Schulpflege nehmen zwei Lehrpersonen und zwei Schulleitungspersonen, davon jeweils je eine aus der Kindergarten/Primarstufe und aus der Sekundarstufe, sowie eine Person als Vertretung der Leitung Bildung mit beratender Stimme teil. Ausgeschlossen ist die Teilnahme bei Personalgeschäften.
Im Übrigen konstituiert sich die Schulpflege selbst.
Art. 43 Unvereinbarkeit
Das Amt als Mitglied der Schulpflege ist unvereinbar mit einer Anstellung als:
Schulleitung im Schulwesen der Stadt Winterthur,
Lehrperson im Schulwesen der Stadt Winterthur,
Angestellte oder Angestellter des für den Schulbereich zuständigen Departements.
Art. 44 Aufgaben
Die Schulpflege ist nach Massgabe des kantonalen Rechts im Schulwesen zuständig für:
die Führung und Aufsicht,
die strategischen Entscheide,
die gesamtstädtische Koordination,
die Verankerung der Schuleinheiten im Quartier,
weitere Aufgaben, die nicht anderen Stellen übertragen sind.
Art. 45 Anträge an das Stadtparlament
Die Schulpflege verfügt über ein direktes Antragsrecht. Sie reicht ihre Geschäfte an das Stadtparlament dem Stadtrat ein, der diese zusammen mit einer Abstimmungsempfehlung dem Stadtparlament unterbreitet.
Im Stadtparlament und in dessen vorberatenden Kommissionen kann die Schulpflege ihre Anträge durch ein oder zwei Mitglieder vertreten lassen.
Art. 46 Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Die Schulpflege ernennt oder stellt an:
die Vertreterinnen und Vertreter in Gremien von Schulinstitutionen auf Volksschulstufe, in denen der Stadt ein Vertretungsrecht zusteht,
ihre Schreiberin oder ihren Schreiber,
die Leitung Bildung,
die Schulleitungen und Lehrpersonen der Volksschule, soweit nicht an andere Stellen delegiert.
Art. 47 Rechtsetzungsbefugnisse
Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von weniger wichtigen Rechtssätzen (Behördenerlasse).
Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über:
die einheitliche Ausgestaltung und Organisation des Schulwesens sowie den Schulbetrieb,
Rahmenbedingungen für die Schulprogramme,
das Qualitätsmanagement an den Schulen,
das sonderpädagogische Angebot der Stadt Winterthur.
Das Stadtparlament ist im Rahmen des Volksschulrechts berechtigt, in einem Gemeindeerlass weitere Hierarchiestufen einzurichten und ihnen Kompetenzen zu übertragen.
Art. 48 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich insbesondere zuständig für:
die Leitung und Beaufsichtigung der Volksschule und der Tagesstrukturen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind,
die Vertretung des Schulwesens nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften,
die Information der Öffentlichkeit,
die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung,
die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen sowie der kommunalen Lehrpersonen und übrigen Mitarbeitenden der öffentlichen Volksschule in einem Stellenplan,
die Zuteilung der Mittel an die Schulen der Volksschule,
die Anstellung, Beurteilung und Entlassung der Schulleitung und der Lehrpersonen,
die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen,
die Genehmigung der Schulprogramme,
Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern keine hoheitlichen Befugnisse abgetreten werden,
die Gründung, Übernahme, Auflösung oder Abtretung von Schulen, zu deren Führung keine gesetzliche Verpflichtung besteht, im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse,
die Erstattung ihres Jahresberichtes an das Stadtparlament,
die Kenntnisnahme der Schulraumplanung,
die Zuweisung zur Sonderschulung,
den Vollzug sämtlicher Aufgaben, soweit nicht andere Stellen dafür zuständig sind.
Die Schulpflege kann ihre Befugnisse, sofern nach kantonalem Recht zulässig, in einem Behördenerlass an untergeordnete Stellen übertragen.
Art. 49 Finanzbefugnisse
Der Schulpflege stehen im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Befugnisse zu, die in einem Behördenerlass übertragen werden können:
der Ausgabenvollzug,
die Bewilligung gebundener Ausgaben,
die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 500 000 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50 000 sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe,
die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zum Betrag gemäss lit. c, sofern der Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit nicht in die Zuständigkeit des Stadtrats, des Stadtparlaments oder der Stimmberechtigten fällt,
die Abrechnungen von Verpflichtungskrediten, die von der Schulpflege bewilligt wurden,
die Aufhebung von Verpflichtungskrediten, die von der Schulpflege bewilligt wurden, wenn das Vorhaben aufgegeben wird.
Art. 50 Aufgabenübertragung an Angestellte der Stadtverwaltung
Die Schulpflege kann Angestellten der Stadtverwaltung bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
Sie regelt Aufgaben und Entscheidbefugnisse im Rahmen des Volksschulrechts in einem Behördenerlass.
Die Neubeurteilung von Anordnungen von Angestellten der Stadtverwaltung kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden.
4.3.2 Weitere Zuständigkeiten
Art. 51 Leitung Bildung
Die Leitung Bildung ist zuständig für die operativen Geschäfte. Sie ist insbesondere zuständig für die Führung der Schulleitungen. Die Schulpflege regelt die Zusammensetzung sowie die Aufgaben und Kompetenzen in einem Behördenerlass.
Die Neubeurteilung von Anordnungen der Leitung Bildung kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden.
Art. 52 Schulleitung
Die Schulleitung ist zuständig für die Führung, Entwicklung und Vertretung der Schule; ihre Aufgaben und Kompetenzen richten sich nach dem Volksschulrecht sowie den städtischen Bestimmungen.
Die Neubeurteilung von Anordnungen der Schulleitung kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden.
Art. 53 Mitwirkungsgremien
Die Mitwirkungsrechte der Lehrpersonen, der Schulleitungen und der Erziehungsberechtigten sind gewährleistet. Das Nähere regelt die Schulpflege in einem Behördenerlass.
4.4 Die Sozialhilfebehörde
Art. 54 Zusammensetzung und Organisation
Die Sozialhilfebehörde besteht aus einem Mitglied des Stadtrats als Präsidentin oder Präsident und zehn nebenamtlichen Mitgliedern.
Das Amt als Mitglied der Sozialhilfebehörde ist unvereinbar mit einer Anstellung im zuständigen Departement.
Die Sozialhilfebehörde konstituiert sich im Übrigen selbst.
Sie regelt die Organisation und die Kompetenzen in einem Behördenerlass.
Art. 55 Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse
Die Sozialhilfebehörde erledigt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Zuständig für den Entscheid über finanzielle Leistungen im Bereich der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist der Stadtrat.
Art. 56 Übertragung von Aufgaben
Die Sozialhilfebehörde kann ihre Entscheidungsbefugnisse für alle Einzelfälle Angestellten der Stadtverwaltung zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 57 Anträge an das Stadtparlament
Die Sozialhilfebehörde verfügt über ein direktes Antragsrecht. Sie reicht ihre Geschäfte an das Stadtparlament dem Stadtrat ein, der diese zusammen mit einer Abstimmungsempfehlung dem Stadtparlament unterbreitet.
Im Stadtparlament und in dessen vorberatenden Kommissionen kann die Sozialhilfebehörde ihre Anträge durch ein oder zwei Mitglieder vertreten lassen.
5 Besondere Bildungsinstitutionen
Art. 58 Sonderschulen
Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Unterstützungs- und Förderbedarf kann die Stadt im Rahmen der kantonalen Vorgaben eigene Sonderschulen als städtische Schulen betreiben.
Die Aufsicht über städtische Sonderschulen erfolgt durch den Stadtrat. Er kann weitere Angebote im Sonderschulbereich begründen, übernehmen oder unterstützen.
Das Stadtparlament regelt die Grundzüge der Organisation städtischer Schulen. Das Nähere regelt der Stadtrat in einem Behördenerlass.
Art. 59 Schule für Berufsvorbereitung
Für die Vorbereitung von Jugendlichen auf den Eintritt in die Berufswelt betreibt die Stadt eine städtische Schule für Berufsvorbereitung.
Die Aufsicht über die Schule erfolgt durch die dem Stadtrat unterstellte Kommission Berufsvorbereitung.
Das Stadtparlament regelt die Grundzüge der Organisation der Schule. Das Nähere regelt der Stadtrat in einem Behördenerlass.
Art. 60 Mechatronik Schule Winterthur
Für die Lehrausbildung von Jugendlichen im Bereich der Mechatronik betreibt die Stadt die Mechatronik Schule Winterthur als städtische Schule.
Die Aufsicht über die Schule erfolgt durch die dem Stadtrat unterstellte Kommission Mechatronik Schule Winterthur.
Das Stadtparlament regelt die Grundzüge der Organisation der Schule. Das Nähere regelt der Stadtrat in einem Behördenerlass.
6 Weitere Stellen
6.1 Wahlbüro
Art. 61 Zusammensetzung
Das Wahlbüro besteht aus einer vom Stadtrat zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern.
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident steht dem Wahlbüro vor.
Die politischen Parteien sollen im Wahlbüro nach ihrer Stärke im Stadtparlament angemessen vertreten sein.
Art. 62 Organisation und Aufgaben
Der Stadtrat teilt das Wahlbüro in Kreiswahlbüros ein und wählt je eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Sekretärin oder einen Sekretär sowie deren Stellvertretungen.
Der Vorstand des Wahlbüros besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und den Vorsitzenden der Kreiswahlbüros.
Das Wahlbüro ist für die Auswertung der Wahl- und Stimmzettel sowie die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse zuständig.
Das Stadtparlament regelt das Nähere in einem Gemeindeerlass.
6.2 Finanzkontrolle
Art. 63 Aufgaben und Stellung
Die Finanzkontrolle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung vor und erstattet dem Stadtrat, den parlamentarischen Kommissionen und dem Bezirksrat darüber umfassend Bericht.
Die Finanzkontrolle ist unabhängig.
Die Stellung als Leitung der Finanzkontrolle ist unvereinbar mit einem städtischen Amt oder einer weiteren Anstellung bei der Stadt Winterthur.
6.3 Ombudsstelle
Art. 64 Aufgaben und Stellung
Die Ombudsperson leitet die Ombudsstelle und vermittelt zwischen Privatpersonen und der städtischen Verwaltung, städtischen Behörden oder Privaten, die Aufgaben der Stadt wahrnehmen.
Die Ombudsstelle ist unabhängig.
Die Stellung als Ombudsperson ist unvereinbar mit einem städtischen Amt oder einer weiteren Anstellung bei der Stadt Winterthur.
6.4 Datenschutzstelle
Art. 65 Aufgaben und Stellung
Die oder der Beauftragte für den Datenschutz beaufsichtigt die Datenbearbeitungen der Stadtverwaltung.
Die Datenschutzstelle ist unabhängig.
Die Stellung als Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz ist unvereinbar mit einem städtischen Amt oder einer weiteren Anstellung bei der Stadt Winterthur.
6.5 Betreibungsamt
Art. 66 Aufgaben und Anstellung
Die Betreibungsbeamtinnen und die Betreibungsbeamten besorgen die ihnen gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung zukommenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere auch die Aufgaben der Stadtamtsfrau oder des Stadtammanns.
Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach dem städtischen Personalrecht.
Der Stadtrat erlässt auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung die notwendigen organisatorischen Vorschriften.
6.6 Amt für Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Art. 67 Organisation
Das Stadtgebiet bildet einen Friedensrichterkreis mit einem zentralen Amt für Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
Der Stadtrat erlässt auf Grund der kantonalen Gesetzgebung die notwendigen organisatorischen Vorschriften und bestimmt insbesondere die Zahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
Art. 68 Aufgaben und Anstellung
Die Friedensrichterinnen und die Friedensrichter besorgen die in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben.
Das städtische Personalrecht regelt die Entlöhnung.
7 Abgabe von Liegenschaften
Art. 69 Grundsatz
Unbebaute Liegenschaften des Finanzvermögens auf dem Gemeindegebiet der Stadt Winterthur in der Bauzone im Sinne der geltenden Bau- und Zonenordnung werden unter Vorbehalt von Art. 70 ausschliesslich im Baurecht abgegeben.
Art. 70 Ausnahmen
Der Verkauf ist zulässig für Liegenschaften des Finanzvermögens
in Arbeitsplatzzonen bis zu einer Fläche von 2500 m²,
in den übrigen Bauzonen bis zu einer Fläche von 1500 m².
Der Verkauf ist ungeachtet der Fläche zulässig:
bei einem Landtausch, sofern die Tauschobjekte bezüglich ihrer Fläche und Bebaubarkeit vergleichbar sind,
bei einem vertraglich vereinbarten Realersatz, sofern die von der Stadt zu veräussernde und die zu erwerbende Liegenschaft bezüglich ihrer Fläche und Bebaubarkeit vergleichbar sind,
im Zusammenhang mit einer Quartier- oder Gebietsentwicklung, wie namentlich bei einem Quartierplan- und Gestaltungsplanverfahren,
bei Grenzkorrekturen im Rahmen einer Vermessungsmutation.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 71 Aufhebung früherer Erlasse
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 26. November 1989 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
Art. 72 Erneuerungswahlen 2022
Die Behörden beenden ihre Amtsdauer ordentlich auf Amtsdauerwechsel 2022.
Art. 73 Übergangsbestimmungen zu Initiativen und Referenden
Für die Prüfung des Zustandekommens einer Initiative ist das zum Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung der Initiative geltende Recht anwendbar.
Beim fakultativen Referendum kommt das zum Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses geltende Recht zur Anwendung.
Art. 74 Übergangsbestimmungen zu Jugendvorstoss und Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern
Jugendvorstösse können ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, ab dem Ausführungsbestimmungen in einem Gemeindeerlass rechtskräftig festgelegt sind.
Vorstösse von Ausländerinnen und Ausländern können ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, ab dem Ausführungsbestimmungen in einem Gemeindeerlass rechtskräftig festgelegt sind.
Art. 75 Übergangsbestimmungen im schulischen Bereich
Die für die Amtsdauer 2018 bis 2022 gewählten Mitglieder der Zentralschulpflege bleiben bis zur Neukonstituierung der Schulpflege im Amt. Mit dem Amtsantritt der für die Amtsdauer 2022 bis 2026 gewählten Schulpflege gelten für das gesamte Schulwesen die Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung.
Die für die Amtsdauer 2018 bis 2022 gewählten Kreisschulpflegen bleiben bis zur Einsetzung der Leitung Bildung im Amt. Ab dem Zeitpunkt des Amtsantritts der für die Amtsdauer 2022 bis 2026 gewählten Schulpflege treten sie in die Stellung der Leitung Bildung und erhalten deren Kompetenzen.
Für die erstmalige Rekrutierung und Einsetzung der Leitung Bildung ist die für die Amtsdauer 2022 bis 2026 gewählte Schulpflege zuständig.
Die für die Amtsdauer 2018 bis 2022 gewählten Mitglieder der Kommissionen mit selbständiger Verwaltungsbefugnis, der Kommission Berufsvorbereitung und der Kommission Mechatronik Schule Winterthur, bleiben bis zur Einsetzung der entsprechenden unterstellten Kommissionen im Amt und es gelten solange die bisherigen Regelungen.
Art. 76 Inkrafttreten
Diese Gemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung1 und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
2021-26