1.1-3
Verordnung über die zeitliche Beanspruchung und Entschädigung der Mitglieder der Schulpflege
vom 27.09.2021 (Stand 01.01.2022)
Art. 1
Die teilamtlichen Mitglieder der Schulpflege erhalten eine Pauschalentschädigung im Umfang von 50 % des Maximums der Lohnklasse 14 gemäss Art. 44 in Verbindung mit der Lohnskala im Anhang des Personalstatuts. Die Entschädigung ist PK-versichert.
Art. 2
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich eine Pauschalentschädigung von 10 % der Entschädigung gemäss Art. 1.
Art. 3
Die Mitglieder der Schulpflege erhalten eine feste Spesenentschädigung von jährlich 2000 Franken.
Art. 4
Die Bezüge gemäss Art. 1 und 3 werden gemäss Art. 55 des Personalstatuts im gleichen Umfang an die Teuerung angepasst wie die Löhne der Angestellten.
2021-25