1.1-3

Verordnung über die zeitliche Beanspruchung und Entschädigung der Mitglieder der Schulpflege

vom 27.09.2021 (Stand 01.01.2022)

Art. 1

Die teilamtlichen Mitglieder der Schulpflege erhalten eine Pauschalentschädigung im Umfang von 50 % des Maximums der Lohnklasse 14 gemäss Art. 44 in Verbindung mit der Lohnskala im Anhang des Personalstatuts. Die Entschädigung ist PK-versichert.

Art. 2

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich eine Pauschalentschädigung von 10 % der Entschädigung gemäss Art. 1.

Art. 3

Die Mitglieder der Schulpflege erhalten eine feste Spesenentschädigung von jährlich 2000 Franken.

Art. 4

Die Bezüge gemäss Art. 1 und 3 werden gemäss Art. 55 des Personalstatuts im gleichen Umfang an die Teuerung angepasst wie die Löhne der Angestellten.

2021-25