1.2-1
Organisationsverordnung Stadtparlament
vom 28.03.2022 (Stand 16.05.2022)
1 Stadtparlamentsorganisation
Art. 1 Parlamentsorgane
Organe des Stadtparlaments (im Folgenden «Parlament» genannt) sind:
die Parlamentsleitung,
die Kommissionen,
die Fraktionen,
die Interfraktionelle Konferenz.
1.1 Die Parlamentsleitung
Art. 2 Zusammensetzung
Die Parlamentsleitung besteht aus:
der Präsidentin oder dem Präsidenten (im Folgenden «Präsidium» genannt),
der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten,
der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten,
der Parlamentsschreiberin oder dem Parlamentsschreiber.
Die Parlamentsschreiberin oder der Parlamentsschreiber hat beratende Stimme und ein Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
Art. 3 Wahl und Amtsdauer
Das Parlament wählt an der ersten Sitzung des Amtsjahres das Präsidium und die beiden Vizepräsidentinnen oder -präsidenten (im Folgenden «Vizepräsidium» genannt).
Die Amtsdauer des Präsidiums und der beiden Vizepräsidien beträgt ein Jahr.
Das abtretende Präsidium ist für das folgende Jahr nicht in die Parlamentsleitung wählbar.
Das Parlament wählt zudem eine Parlamentsschreiberin oder einen Parlamentsschreiber für eine Amtsdauer von vier Jahren. Es bestimmt den Stellenantritt.
Art. 4 Aufgaben
Die Parlamentsleitung:
organisiert den Parlamentsbetrieb und vertritt das Parlament nach aussen,
ist Ansprechpartnerin des Stadtrates für Belange, die das gesamte Parlament betreffen,
koordiniert die Tätigkeit der Kommissionen,
kann bei Gegenständen im eigenen Wirkungsbereich des Parlaments selbständig Antrag ans Parlament stellen,
nimmt Stellung zu Petitionen, die an das Parlament gerichtet sind; sie kann Petitionen an die sachlich zuständige Kommission weiterleiten und diese mit der direkten Beantwortung beauftragen. Die Parlamentsleitung informiert die Parlamentsmitglieder über die Antwort,
budgetiert die Ausgaben des Parlaments und bewilligt im Rahmen des Budgets neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis 1'000'000 Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis 100'000 Franken, vorbehältlich Art. 5 Abs. 1 lit. g. sowie Art. 19 Abs. 1 lit. d.,
beschliesst über gebundene Ausgaben der Erfolgs- und der Investitionsrechnung im eigenen Wirkungskreis des Parlaments,
setzt die Ausführungsprioritäten für die Finanzkontrolle gemäss Art. 12 Abs. 2,
erledigt Aufgaben, welche ihr vom Parlament übertragen werden,
kann über die formelle und materielle Gültigkeit von Vorstössen entscheiden; jedes Mitglied des Parlaments kann innert zehn Tagen ab Bekanntmachung eine Neubeurteilung des Entscheids durch das Parlament verlangen,
verfasst die Vernehmlassung in Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse des Parlaments, wenn der angefochtene Beschluss wesentlich vom Antrag des Stadtrates abweicht und dieser sich gegen die Änderung ausgesprochen hat,
ist zuständig für alle übrigen Aufgaben des Parlaments, die nicht diesem oder einem anderen Parlamentsorgan übertragen sind.
Die Parlamentsleitung kann Aufgaben an ein Mitglied delegieren.
1.2 Präsidium
Art. 5 Aufgaben
Das Präsidium:
legt den Sitzungsplan des Parlaments fest,
lädt zu den Sitzungen des Parlaments und der Parlamentsleitung ein, traktandiert die Geschäfte und leitet diese Sitzungen,
sorgt für die Einhaltung der Organisationsverordnung, des parlamentarischen Anstandes sowie für die Ordnung im Saal,
überwacht und leitet die Tätigkeit der Stimmenzählenden,
kann bei Ruhestörungen, wenn einer ausgesprochenen Ermahnung nicht nachgelebt wird, die Sitzung für eine bestimmende Zeit oder ganz schliessen,
weist die Sachvorlagen des Stadtrats einer Kommission zur Vorberatung und Antragstellung zu; in gleicher Weise können auch Vorstossbeantwortungen zugewiesen werden,
kann im Rahmen des Budgets im Einzelfall Ausgaben bis 500 Franken bewilligen,
entscheidet über das Auflegen von Drucksachen im Parlamentssaal.
Art. 6 Stellvertretung
Bei Verhinderung des Präsidiums werden die Aufgaben vom ersten Vizepräsidium und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vizepräsidium ausgeübt. Besteht auch hier Verhinderung, wählt das Parlament einen Ersatz. Die Wahl erfolgt unter Leitung des amtsältesten und an Jahren ältesten anwesenden Parlamentsmitglieds.
Wünscht die oder der Vorsitzende als Mitglied des Parlaments zur Sache zu sprechen oder Anträge zu stellen, so übernimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter den Vorsitz.
1.3 Stimmenzählende
Art. 7 Wahl und Aufgaben
Das Parlament wählt vier Stimmenzählende für eine Amtsdauer von vier Jahren. Sie unterstützen die Parlamentsleitung bei der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
1.4 Kommissionen
Art. 8 Allgemeines
Das Parlament wählt auf Amtsdauer folgende ständige Kommissionen:
eine Aufsichtskommission (AK) mit elf Mitgliedern inklusive Präsidium,
vier Sachkommissionen mit je neun Mitgliedern inklusive Präsidium.
In den ihnen zugewiesenen Sachbereichen beraten die Aufsichtskommission und die Sachkommissionen laufende oder abgeschlossene Geschäfte, die Jahresrechnung, das Budget, den Finanz- und Aufgabenplan sowie die Berichte des Stadtrats und anderen Behörden zuhanden des Parlaments vor und beaufsichtigen die Tätigkeit von Stadtrat und Verwaltung.
Das Parlament kann eine parlamentarische Untersuchungskommission sowie weitere zeitlich befristete Spezialkommissionen einsetzen.
Art. 9 Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission ist für den Stadtrat und die Verwaltung als Ganzes, deren Querschnittaufgaben sowie für die Eckdaten der mittelfristigen Planung und des Budgets zuständig. Im Übrigen werden der Aufsichts- und den Sachkommissionen ihre Sachbereiche durch Beschluss des Parlaments zugewiesen, wobei in der Regel der Gliederung nach Departementen gefolgt werden soll.
Art. 10 Sachkommissionen
Es bestehen folgende Sachkommissionen:
Kommission Umwelt und Betriebe (UBK),
Kommission Stadtbau (SBK),
Kommission Bildung, Sport und Kultur (BSKK),
Kommission Soziales und Sicherheit (SSK).
Art. 11 Spezialkommissionen
Das Parlament kann für die Vorberatung umfangreicher Geschäfte auf Antrag der Parlamentsleitung eine zeitlich befristete Spezialkommission einsetzen.
Eine Spezialkommission besteht aus sieben bis dreizehn Parlamentsmitgliedern. Das Parlament setzt im Einzelfall die Zahl fest.
Art. 12 Befugnisse der Kommissionen
Die Kommissionen erhalten Auskünfte vom Stadtrat und mit dessen Einverständnis von der Verwaltung. Mit Einwilligung des Stadtrats können sie die Akten einsehen.
Die Kommissionen können der Finanzkontrolle Aufträge zur Untersuchung eines Gegenstands in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilen. Stellt die Finanzkontrolle fest, dass ihre Kapazität für die Ausführung der anstehenden Kommissionsaufträge nicht ausreicht, teilt sie dies der Parlamentsleitung mit, welche die Priorität der Ausführung festlegt.
Art. 13 Parlamentarische Untersuchungskommission
Das Parlament kann zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite auf Antrag der Parlamentsleitung, einer Kommission oder einer Fraktion eine Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung von weiteren Beurteilungsgrundlagen einsetzen.
Die Einsetzung erfolgt nach Anhören des Stadtrates durch einen Parlamentsbeschluss, der den Auftrag an die PUK festlegt und die Mitglieder sowie das Kommissionspräsidium bezeichnet sowie einen Kredit freigibt.
Die PUK legt in einem Erlass ihre Arbeitsweise, den Umgang mit vertraulichen Informationen, die Information der Öffentlichkeit und die übrigen administrativen Belange fest. Sie bestimmt ein Sekretariat.
Die PUK kann:
Augenscheine vornehmen,
Sachverständige beiziehen,
Auskunftspersonen befragen,
sämtliche Akten der Verwaltung, des Stadtrates, der Kommissionen sowie der Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben der Stadt erfüllen, beiziehen.
Massgebend für das Verfahren der PUK sind folgende Bestimmungen:
Erteilung von Auskünften und die Herausgabe von Akten: § 120 Abs. 1, 2 und 3 lit. a KRG,
Rechte der Betroffenen: § 121 KRG,
Verwertung der Beweismittel: § 122 KRG,
Abschluss der Untersuchung: § 123 KRG.
Gegen prozessuale Entscheide der PUK, die in die Rechte von Betroffenen eingreifen, ist der Rekurs an den Bezirksrat gemäss § 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG zulässig.
Bei den Verweisen auf das KRG tritt an die Stelle des Kantonsrates das Parlament und an die Stelle des Regierungsrates der Stadtrat.
Art. 14 Wahl und Konstituierung
Das Parlament wählt die Mitglieder und das Präsidium in offener Wahl. Liegen mehr Kandidaturen vor als Sitze zu vergeben sind, erfolgt die Wahl geheim.
Die Fraktionen haben das Recht, in den Kommissionen und in den Kommissionspräsidien gemäss ihrer Stärke im Parlament vertreten zu sein. In der Aufsichtskommission hat jede Fraktion Anspruch auf mindestens einen Sitz. In den Sachkommissionen soll jeder Fraktion mindestens ein Sitz zustehen.
Hat ein Mitglied ein Kommissionspräsidium während einer vollständigen Amtsdauer innegehabt, ist es für die folgende Amtsdauer nicht mehr ins Präsidium der gleichen Kommission wählbar.
Hat ein Mitglied während zwei vollständigen aufeinander folgenden Amtsdauern einer ständigen Kommission angehört, so ist es für die folgende Amtsdauer nicht mehr in die gleiche Kommission wählbar.
Ein Parlamentsmitglied darf gleichzeitig in zwei ständigen Kommissionen vertreten sein.
Das Parlament kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Parlamentsleitung, einer Kommission, der Interfraktionellen Konferenz oder einer Fraktion ein Kommissionspräsidium oder einzelne Kommissionsmitglieder abberufen.
Die Kommissionen konstituieren sich selber.
Art. 15 Mitberichtsverfahren der Kommissionen
Jede ständige Kommission kann nach vorgängiger Orientierung des Parlamentspräsidiums zu einer Vorlage, welche einer anderen Kommission zugewiesen ist, einen Mitbericht abgeben.
Der Mitbericht umfasst eine Stellungnahme und einen Antrag zur Vorlage. Die Dokumentation der Äusserungen der Kommissionsmitglieder und der Antragstellung im Protokoll der Kommission reichen für einen Mitbericht aus.
1.5 Fraktionen
Art. 16 Zusammensetzung
Als Fraktion gilt eine Parteivertretung von mindestens vier Mitgliedern.
Parlamentsmitglieder, die keiner Fraktion gemäss Abs. 1 angehören, können sich einer solchen anschliessen oder untereinander Fraktionen aus mindestens vier Mitgliedern bilden, wobei ein Parlamentsmitglied nur einer Fraktion angehören darf.
Art. 17 Interfraktionelle Konferenz
Die Fraktionen ordnen eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Interfraktionelle Konferenz ab. Diese wählt ein Präsidium. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.
Die Interfraktionelle Konferenz bereitet die Wahlgeschäfte zuhanden des Parlaments vor.
Die Parlamentsschreiberin oder der Parlamentsschreiber nimmt bei Bedarf mit beratender Stimme an den Sitzungen der Interfraktionellen Konferenz teil.
Die Interfraktionelle Konferenz entscheidet über die Sitzordnung im Parlament. Änderungen sind dem Parlamentsdienst mindestens fünf Tage vor der nächsten Parlamentssitzung mitzuteilen.
1.6 Parlamentsdienst
Art. 18 Parlamentsdienst
Der Parlamentsdienst besteht insbesondere aus der Parlamentsschreiberin oder dem Parlamentsschreiber, der Parlamentssekretärin oder dem Parlamentssekretär und den Protokollführerinnen und Protokollführern.
Der Parlamentsdienst trägt die Verantwortung für die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten des Parlaments, der Parlamentsleitung, der parlamentarischen Kommissionen sowie der Interfraktionellen Konferenz.
Dem Parlamentsdienst obliegt insbesondere:
die Geschäftsverwaltung sowie die Ausfertigung, Publikation, Zustellung und Aufbewahrung der Akten,
die Protokollführung im Parlament, der Parlamentsleitung und den parlamentarischen Kommissionen,
die Unterstützung des Präsidiums bei der Vorbereitung und Durchführung von Parlamentssitzungen,
die Pflege der Webseite des Parlaments sowie die Bereitstellung der nicht öffentlich zugänglichen Informationen im Extranet,
die Rechnungsführung sowie die Erstellung von Budget und Rechnung des Parlaments und des Parlamentsdienstes,
die Personaladministration der Parlamentsmitglieder und deren Entschädigung.
Für das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Parlamentsdienstes kommt das städtische Personalrecht sinngemäss zur Anwendung, sofern das Parlament keine spezifischen Bestimmungen erlassen hat.
Art. 19 Parlamentsschreiberin, Parlamentsschreiber
Die Parlamentsschreiberin oder der Parlamentsschreiber:
führt und organisiert den Parlamentsdienst und stellt dessen Mitarbeitende im Rahmen des Budgets an,
berät die Parlamentsleitung und die Kommissionspräsidien in rechtlichen Fragen und unterstützt das Präsidium bei der Vorbereitung und Leitung der Parlamentssitzungen,
berät die Parlamentsmitglieder bei der Ausarbeitung von Vorstössen und Initiativen,
kann im Rahmen des Budgets im Einzelfall Ausgaben bis 25'000 Franken und jährlich wiederkehrend (oder entsprechende Einnahmenausfälle) bis 2'000 Franken bewilligen,
nimmt Anliegen der unabhängigen Aufsichtsstellen entgegen,
hat beratende Stimme.
Die Parlamentsschreiberin oder der Parlamentsschreiber ist dem Präsidium unterstellt. Dieses regelt die Anstellungsbedingungen, sofern sie nicht vom Parlament festgelegt wurden.
Die Parlamentsschreiberin oder der Parlamentsschreiber wird in Lohnklasse 16 eingestuft.
Die Lage im Lohnband ist abhängig vom Alter beim Amtsantritt und richtet sich nach der Einstufungstabelle im Anhang 1 (Kalenderjahr, in welchem das jeweilige Altersjahr vollendet wird).
Das Parlament kann auf Empfehlung der Spezialkommission bei speziell wenig oder speziell viel Erfahrung im Tätigkeitsbereich den Eintrittslohn im Lohnband um maximal drei Prozentpunkte tiefer oder höher festlegen.
Lohnerhöhungen werden – unter Vorbehalt von Abs. 7 – jährlich per 1. März gewährt. Bis und mit einer Lohnbandposition von 130 % beträgt die Lohnerhöhung 1 Prozentpunkt im Lohnband, anschliessend, ab einer Lohnbandposition von 131 %, beträgt die Lohnerhöhung 0.5 Prozentpunkte. Maximal ist eine Lohnbandposition von 141 % erreichbar.
Wenn das Parlament auf die Gewährung von Mitteln für Lohnanpassungen für die Angestellten der Stadtverwaltung verzichtet wird die jährliche Erhöhung gemäss Abs. 6 ausgesetzt.
Der Beschäftigungsgrad beträgt 80 bis 100 Prozent und wird vom Parlament unter Einbezug der Parlamentsschreiberin bzw. des Parlamentsschreibers gleichzeitig mit der Wahl bzw. Wiederwahl auf Antrag des zuständigen Parlamentsorgans festgesetzt. Der Beschäftigungsgrad kann nachträglich auf begründetes Gesuch mit Beschluss der Parlamentsleitung geändert werden. Der festgelegte Beschäftigungsgrad kann in maximal zwei Teilzeitpensen aufgeteilt werden.
Für die Vorbereitung einer Neubesetzung wird eine Spezialkommission des Parlaments eingesetzt. Das Parlament wählt die Parlamentsschreiberin oder den Parlamentsschreiber auf Antrag der Kommission. Die Antragstellung für die Wiederwahl der Parlamentsschreiberin oder des Parlamentsschreibers obliegt der Parlamentsleitung.
Das Präsidium führt mit der Parlamentsschreiberin oder dem Parlamentsschreiber ein jährliches Beurteilungsgespräch durch. Das erste Vizepräsidium nimmt mit beratender Stimme daran teil.
1.7 Stellung des Stadtrats, der Schulpflege, der Sozialhilfebehörde und der unabhängigen Aufsichtsstellen
Art. 20 Stellung des Stadtrats
Der Stadtrat unterbreitet dem Parlament Geschäfte zur Beschlussfassung. Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorlagen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten.
Dem Stadtrat steht bei allen Geschäften des Parlaments ein Antrags- und ein Äusserungsrecht zu.
Der Stadtrat verfasst Stellungnahmen zu Rechtsmitteln gegen Parlamentsbeschlüsse, wenn der Beschluss des Parlaments dem Antrag des Stadtrats im Wesentlichen entspricht.
Art. 21 Stellung der Schulpflege und der Sozialhilfebehörde
Die Schulpflege und die Sozialhilfebehörde verfügen über ein direktes Antragsrecht. Sie reichen ihre Geschäfte an das Parlament dem Stadtrat ein, der diese zusammen mit einer Abstimmungsempfehlung dem Parlament unterbreitet.
Art. 22 Stellung der Ombuds- und Datenschutzstelle sowie der Finanzkontrolle
Der Ombuds- und Datenschutzstelle sowie der Finanzkontrolle wird bei der Beratung von Geschäften, die ihren Geschäftsbereich betreffen, vor der entsprechenden Parlamentsdebatte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1.8 Beizug externer Personen
Art. 23 Unterstützung von Parlament und Parlamentsorganen
Parlament und Parlamentsorgane können zur Unterstützung externe Personen, beispielsweise Sachverständige, beiziehen. Im Falle des Beizugs städtischer Angestellter ist die Einwilligung des zuständigen Mitgliedes des Stadtrats erforderlich.
1.9 Elektronischer Versand und Unterschriften
Art. 24 Elektronischer Versand
Mitteilungen und Akten werden den Mitgliedern des Parlaments und weiteren Interessierten grundsätzlich nur in elektronischer Form zugestellt.
Die Parlamentsleitung kann generelle Ausnahmen vom elektronischen Versand vorsehen. Kommissionen können im Einzelfall beschliessen, dass Akten zusätzlich auf Papier verschickt werden.
Art. 25 Unterschriften
Die genehmigten Verträge und städtischen Rechnungen werden vom Präsidium und von der Parlamentsschreiberin oder vom Parlamentsschreiber unterzeichnet.
Schreiben des Parlaments und der Parlamentsleitung werden in der Regel vom Präsidium und von der Parlamentsschreiberin oder vom Parlamentsschreiber unterzeichnet.
Parlamentsbeschlüsse oder Anzeigen unterzeichnet die Parlamentsschreiberin oder der Parlamentsschreiber allein.
1.10 Einsprache
Art. 26 Einsprache
Gegen Beschlüsse eines Parlamentsorgans ist Einsprache an das Parlament möglich.
Ausgenommen sind Beschlüsse der Fraktionen und Anträge an das Parlament.
Die Einsprache ist innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschlusses schriftlich und begründet bei der Parlamentsleitung einzureichen.
Bei Beschlüssen über Ordnungsanträge ist der Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen.
1.11 Parlamentsbetrieb in Notlagen
Art. 27 Regelung in Notlagen
Werden aufgrund von ausserordentlichen Lagen Sitzungen des Parlaments oder der Parlamentsorgane vorübergehend eingeschränkt oder verunmöglicht, entscheidet die Parlamentsleitung über die Art und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme dieser Sitzungen. Ausgenommen sind Fraktionssitzungen.
Die Parlamentsleitung und die Aufsichtskommission werden vom Stadtrat umgehend über dessen Beschlüsse informiert, die auf Notrecht basieren oder in diesem Zusammenhang stehen.
2 Rechte und Pflichten der Parlamentsmitglieder
2.1 Rechte der Parlamentsmitglieder
Art. 28 Entschädigung
Die Parlamentsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit eine Entschädigung.
Sitzungsgelder werden grundsätzlich für die Teilnahme an Sitzungen des Parlaments, der Parlamentsleitung, der Kommissionen und der Interfraktionellen Konferenz ausgerichtet.
Das Sitzungsgeld eines Mitglieds entfällt, wenn es mehr als die Hälfte der Sitzungszeit abwesend ist.
Die Höhe des Sitzungsgeldes und die weiteren Entschädigungen werden in einer separaten Rechtsverordnung vom Parlament beschlossen.
Art. 29 Beteiligung an Weiterbildungskosten
Weiterbildungskosten von Parlamentsmitgliedern, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Parlaments- oder Kommissionsmitglied stehen, werden bis zu einem bestimmten Betrag vergütet.
Die Parlamentsleitung regelt die Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.
Art. 30 Stellvertretung
Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Mitglied einer Kommission oder der Interfraktionellen Konferenz ist berechtigt, sich durch ein anderes Mitglied seiner Fraktion vertreten zu lassen, welches ein Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht besitzt. Für die Teilnahme an einer Sitzung bezieht die Stellvertretung die gleiche Entschädigung wie ein Mitglied.
Art. 31 Hörerinnen, Hörer
Fraktionen, die keine gewählte Vertretung in einer Kommission haben, können ein Fraktionsmitglied als Hörerin oder Hörer ohne Stimm-, hingegen mit Antrags- und Diskussionsrecht abordnen. Für die Teilnahme an einer Sitzung bezieht es die gleiche Entschädigung wie ein Mitglied.
Parlamentsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, haben ebenfalls das Recht, als Hörerin oder Hörer im Sinn von Abs. 1 an einer Kommissionssitzung teilzunehmen.
Eine geplante Teilnahme als Hörerin oder Hörer ist dem entsprechenden Kommissionspräsidium vorgängig mitzuteilen.
Art. 32 Nachrückende Mitglieder
Parlamentsmitglieder, die während der Amtsdauer nachrücken, können an den Sitzungen des Parlaments teilnehmen, sobald der Stadtrat sie als gewählt erklärt hat.
Art. 33 Antrags- Äusserung- und Einsichtsrechte
Jedes Parlamentsmitglied kann:
parlamentarische Vorstösse und Wahlvorschläge einreichen,
Anträge zu Beratungsgegenständen, zur Traktandenliste, zur Ordnung oder zum Verfahren stellen,
im Rahmen der durch die Organisationsverordnung gesetzten Ordnung das Wort ergreifen,
Kommissionsprotokolle und -akten einsehen, soweit diese nicht dem Amts- oder Kommissionsgeheimnis unterstehen.
Anträge sind auf Verlangen des Präsidiums schriftlich einzureichen.
2.2 Pflichten der Parlamentsmitglieder
Art. 34 Teilnahmepflicht
Die Parlamentsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe teilzunehmen.
Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, entschuldigt es sich unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidium.
Abwesende Mitglieder werden im Protokoll vermerkt.
Art. 35 Offenlegung von Interessenbindungen
Beim Eintritt ins Parlament unterrichtet jedes Mitglied den Parlamentsdienst schriftlich über:
die berufliche Tätigkeit,
die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von juristischen Personen, kommunalen, kantonalen, schweizerischen und ausländischen Anstalten sowie Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
dauernde Leitungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,
die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
Änderungen sind von den Mitgliedern des Parlaments zu Beginn jedes Amtsjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Der Parlamentsdienst veröffentlicht die Angaben der Parlamentsmitglieder auf der Webseite des Parlaments.
Die Parlamentsleitung wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Sie kann die säumigen Parlamentsmitglieder auffordern, ihre Interessenbindungen mitzuteilen.
Parlamentsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich in einer Kommission oder im Parlament äussern. Vorbehalten bleiben die Ausstandsregelungen gemäss Art. 36.
Art. 36 Ausstandspflicht
Ein Parlamentsmitglied, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Parlamentsdienstes beziehungsweise eine beigezogene Person hat bei Beratungen und Abstimmungen in den Ausstand zu treten:
wenn es sich um ein Geschäft handelt, bei dem das Parlamentsmitglied, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Parlamentsdienstes beziehungsweise die beigezogene Person Vertragspartner der Stadt oder sonst unmittelbar persönlich beteiligt ist,
wenn die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Eltern, ein Elternteil oder ein Kind des Parlamentsmitglieds, der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters des Parlamentsdienstes beziehungsweise der beigezogenen Person beteiligt im Sinne von lit. a. ist,
wenn eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise eine einfache Gesellschaft Beteiligte im Sinne von lit. a. und das Parlamentsmitglied, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Parlamentsdienstes beziehungsweise die beigezogene Person mit der Geschäftsführung oder Vertretung der betreffenden Person oder Personenverbindung beauftragt ist.
Nicht in den Ausstand zu treten haben Parlamentsmitglieder, die vom Parlament als Delegierte in eine Organisation gewählt wurden, wenn Geschäfte mit Bezug zu dieser Organisation behandelt werden.
In Zweifelsfällen entscheidet das Parlament beziehungsweise das Parlamentsorgan über die Ausstandspflicht.
Art. 37 Kommissionsgeheimnis
Die Kommissionen und die Parlamentsleitung können bestimmte Auskünfte, Feststellungen und Verhandlungen als geheim erklären. Im Sitzungsprotokoll ist der Geheimhaltungsbeschluss festzuhalten.
Die Kommissionsmitglieder unterliegen im Umfang des Geheimhaltungsbeschlusses der Schweigepflicht, auch gegenüber den Mitgliedern des Parlaments.
Die Kommissionsmitglieder unterliegen im Übrigen der Schweigepflicht gemäss § 8 des Gemeindegesetzes.
Art. 38 Parlamentarischer Anstand
Die Parlamentsmitglieder wahren den parlamentarischen Anstand. Sie enthalten sich insbesondere beleidigender Äusserungen und stören die Parlamentsverhandlungen nicht durch ihr Verhalten.
3 Sitzungen
3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39 Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich.
Das Parlament schliesst die Öffentlichkeit aus, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG dies erfordern.
Die Parlamentsleitung kann überdies ausnahmsweise die Öffentlichkeit ausschliessen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
Die Sitzungen der Parlamentsorgane sind nicht öffentlich.
Art. 40 Sitzungstag
Die Sitzungen des Parlaments und der Kommissionen finden in der Regel am Montagabend statt. Sie beginnen zu der vom Präsidium angesetzten Zeit.
Art. 41 Beschlussfähigkeit
Das Parlament und die Parlamentsorgane sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Ist das Parlament oder ein Parlamentsorgan nicht beschlussfähig, wird dies im Protokoll vermerkt und die Sitzung geschlossen.
Die Fraktionen sind von diesen Regelungen ausgenommen.
Art. 42 Akten
Anträge des Stadtrates, der Schulpflege, der Sozialhilfebehörde und der Kommissionen werden auf der Webseite des Parlaments veröffentlicht.
Alle übrigen Unterlagen zu den traktandierten Geschäften stehen den Parlamentsmitgliedern elektronisch zur Verfügung.
3.2 Parlamentssitzungen
Art. 43 Einberufung von Parlamentssitzungen
Das Präsidium beruft das Parlament ein.
Die Parlamentsleitung oder ein Drittel der Parlamentsmitglieder können die Einberufung unter Angabe der Traktanden verlangen.
Der Stadtrat kann die Einberufung unter Angabe der Traktanden beantragen. Über den Antrag entscheidet die Parlamentsleitung.
Zehn Parlamentsmitglieder können die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
Art. 44 Konstituierende Sitzung nach Erneuerungswahlen
Das Parlament versammelt sich jeweils im Monat Mai nach der Erneuerungswahl zur konstituierenden Sitzung.
Das amtsälteste anwesende Mitglied eröffnet zusammen mit dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied die Sitzung. Sie bezeichnen provisorisch vier Stimmenzählende, falls deren Wahl an der konstituierenden Sitzung traktandiert ist.
Haben mehrere Mitglieder das höchste Amtsalter, übernimmt das älteste von ihnen diese Aufgabe.
Das Parlament wählt an der konstituierenden Sitzung sein Präsidium, die beiden Vizepräsidien sowie seine ständigen Kommissionen. Zudem weist es den ständigen Kommissionen die Sachbereiche zu.
Bis zur konstituierenden Sitzung tagt das alte Parlament.
Art. 45 Traktandenliste
Die Traktandenliste ist spätestens vier Tage vor der Sitzung zu veröffentlichen.
Die Traktandenliste ist den Mitgliedern des Parlaments und des Stadtrats, dringliche Fälle vorbehalten, spätestens zehn Tage vor der Sitzung zuzustellen.
Das Präsidium kann die Frist in dringenden Fällen verkürzen.
Die stadträtlichen Sachvorlagen werden in der Regel zu Beginn eines Sitzungstags traktandiert, die Vorstösse und Vorstossantworten möglichst nach Departementen zusammengefasst im Anschluss.
Art. 46 Teilnahme des Stadtrats
Bei der Behandlung von Vorlagen des Stadtrates nehmen die Mitglieder des Stadtrates an den Verhandlungen teil. Ist ein Mitglied des Stadtrates an der Teilnahme verhindert, entschuldigt es sich schriftlich beim Präsidium.
Bei der Behandlung von parlamentarischen Vorstössen sind mindestens die materiell zuständigen Stadtratsmitglieder oder ihre Vertretung anwesend.
Die Mitglieder des Stadtrats haben beratende Stimme und ein Antragsrecht.
Art. 47 Teilnahme der Schulpflege und der Sozialhilfebehörden
Im Parlament können die Schulpflege und die Sozialhilfebehörde ihre Anträge durch ein oder zwei Mitglieder vertreten lassen.
Die Mitglieder haben beratende Stimme und ein Antragsrecht.
Art. 48 Teilnahme der Ombudsperson, der oder des Datenschutzbeauftragten und der Leitung der Finanzkontrolle
Die Ombudsfrau oder der Ombudsmann, die oder der Datenschutzbeauftragte und die Leitung der Finanzkontrolle können anlässlich der Behandlung ihrer Berichte an den Parlamentssitzungen teilnehmen.
Art. 49 Medien, Bild- und Tonaufnahmen
Den Medienschaffenden werden im Parlamentssaal geeignete Plätze zugewiesen.
Bild-, Tonaufnahmen und dergleichen dürfen im Parlamentssaal während der Sitzungen nur vorgenommen werden, wenn sie den Sitzungsbetrieb nicht stören und bei der Parlamentsleitung angemeldet worden sind. Über solche Anmeldungen ist das Stadtparlament zu Beginn der Sitzung zu orientieren.
Art. 50 Publikum
Besucherinnen und Besucher haben sich auf den für sie bestimmten Plätzen aufzuhalten.
Sie dürfen die Sitzungen nicht stören und haben sich jeder Äusserung von Beifall oder Missbilligung zu enthalten.
Einzelne Besucherinnen und Besucher oder Besuchergruppen können von der Sitzung ausgeschlossen werden, wenn sie die Verhandlungen derart stören, dass ein Fortgang der Sitzung stark erschwert wird. Das Präsidium kann den Ausschluss mittels Parlamentsdienst, Sicherheitsdienst oder der Polizei durchsetzen.
Art. 51 Amtliche Publikation der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Parlaments werden amtlich publiziert.
Die Publikation richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung betreffend die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange (Informationsverordnung; SRS 3.2-1).
Art. 52 Protokollführung im Parlament
Von jeder Parlamentssitzung wird ein Wortprotokoll erstellt, das öffentlich zugänglich ist.
Das Protokoll geht zur Prüfung an die Mitglieder der Parlamentsleitung, dann zur Genehmigung an das Parlament und schliesslich zur Unterschrift an das Präsidium und beide Vizepräsidien.
Wird das Protokoll von einem Mitglied des Parlaments beanstandet, so entscheidet das Parlament über die Einsprache.
3.3 Kommissionssitzungen
Art. 53 Einberufung von Kommissionssitzungen
Das Kommissionspräsidium beruft die Kommission ein.
Die Hälfte der Kommissionsmitglieder kann die Einberufung unter Angabe der Traktanden verlangen.
Art. 54 Traktandenliste
Das Kommissionspräsidium erstellt die Traktandenliste und stellt diese dem Parlamentsdienst spätestens fünf Tage vor der Sitzung zu.
Die Traktandenliste wird im Extranet aufgeschaltet und dem nächstfolgenden Parlamentsversand beigelegt.
Art. 55 Anzahl Kommissionsberatungen
Sachgeschäfte, die einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen wurden, werden mindestens an zwei Kommissionssitzungen behandelt.
Die Kommission kann auf Antrag eines Kommissions- oder Stadtratsmitglieds beschliessen, dass zugewiesene Geschäfte ausnahmsweise nur an einer Sitzung behandelt werden.
Art. 56 Teilnahme des Stadtrats
Der Stadtrat hat das Recht, seine Geschäfte in den Kommissionen zu vertreten. Er hat jedoch kein Recht auf Teilnahme an sämtlichen Kommissionssitzungen.
Der Stadtrat kann die Vertretung seiner Geschäfte städtischen Angestellten übertragen.
Die Mitglieder des Stadtrats haben beratende Stimme und ein Antragsrecht.
Art. 57 Teilnahme der Schulpflege und der Sozialhilfebehörden
In den vorberatenden Kommissionen können die Schulpflege und die Sozialhilfebehörde ihre Anträge durch ein oder zwei Mitglieder vertreten lassen. Sie haben jedoch kein Recht auf Teilnahme an sämtlichen Kommissionssitzungen.
Die Mitglieder der Schulpflege und der Sozialhilfebehörde haben beratende Stimme und ein Antragsrecht.
Art. 58 Teilnahme der Ombudsperson, der oder des Datenschutzbeauftragten und der Leitung der Finanzkontrolle
Die Ombudsfrau oder der Ombudsmann, die oder der Datenschutzbeauftragte und die Leitung der Finanzkontrolle können anlässlich der Behandlung ihrer Berichte oder bei der Beratung von Geschäften, die ihren Geschäftsbereich betreffen an den Sitzungen der vorberatenden Kommission teilnehmen.
Art. 59 Protokoll der Parlamentsorgane
Die Protokollführerin oder der Protokollführer eines Parlamentsorgans führt ein Protokoll, enthaltend:
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder, der anwesenden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, der anwesenden Hörerinnen oder Hörer, der oder des Vorsitzenden, der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie aller weiteren anwesenden Personen,
die Bezeichnung der vorgelegten Geschäfte, die Abstimmungen, die Anträge, die Stimmenzahl bei Auszählungen sowie die formellen und materiellen Beschlüsse unter Angabe der wesentlichen Beweggründe der Mehr- und Minderheit.
einen allfälligen Kommissionsbeschluss, falls ein Geschäft nach Ansicht der Kommission im Parlament ohne Diskussion behandelt werden kann.
Die Protokolle der Parlamentsorgane sind nicht öffentlich. Sie werden den Mitgliedern des Parlaments und des Stadtrats mit dem Parlamentsversand elektronisch zugestellt. Zudem sind die Protokolle im Extranet abrufbar.
Vorgänge, die dem Amtsgeheimnis unterliegen oder von der Kommission als geheim bezeichnet werden, sind unter ausdrücklichem Hinweis darauf separat zu protokollieren. Das separate Protokoll wird nur Mitgliedern der betroffenen Kommission sowie bei Stadtratsgeschäften dem zuständigen Mitglied des Stadtrats zugestellt. Es wird im Extranet nicht aufgeschaltet und kann beim Parlamentsdienst nicht eingesehen werden.
Art. 60 Öffentlichkeitsarbeit
Die einzelnen Parlamentsorgane können die Öffentlichkeit über ihre Beschlüsse und den Stand ihrer Beratungen orientieren.
Das Parlamentsorgan bestimmt in solchen Fällen ein für die Orientierung der Öffentlichkeit zuständiges Mitglied und regelt dessen Kompetenzen.
Die übrigen Mitglieder, Stellvertretende und Hörerinnen oder Hörer äussern sich gegenüber der Öffentlichkeit erst nach der Orientierung durch das zuständige Mitglied.
Weitere Personen, die an einer Sitzung eines Parlamentsorgans teilgenommen oder Einsicht in das entsprechende Sitzungsprotokoll haben, äussern sich gegenüber der Öffentlichkeit nicht. Vorbehalten bleiben Fälle mit ausdrücklicher Bewilligung des für die Orientierung der Öffentlichkeit zuständigen Mitglieds.
3.4 Verhandlungen
Art. 61 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt sinngemäss auch für die Parlamentsorgane, mit Ausnahme der Fraktionen.
Art. 62 Tagesordnung
Das Präsidium eröffnet die Sitzung und verliest die Entschuldigungen.
Das Parlament kann traktandierte Geschäfte auf eine nächste Sitzung verschieben. Dies erfolgt in der Regel zu Beginn der Sitzung, ausnahmsweise während der Sitzung
Das Parlament oder das Parlamentsorgan kann eine Änderung der Reihenfolge der traktandierten Geschäfte beschliessen. Dies erfolgt in der Regel zu Beginn der Sitzung, ausnahmsweise während der Sitzung.
Art. 63 Erklärungen
Zu Beginn der Sitzung oder unmittelbar nach Abschluss eines Geschäftes können Erklärungen in knapper Form in der folgenden Reihenfolge abgegeben werden:
Kommissionserklärungen,
Fraktionserklärungen,
Erklärungen des Stadtrates,
Persönliche Erklärungen.
Erklärungen, die zu Sitzungsbeginn verlesen werden sollen, müssen dem Präsidium, dem materiell zuständigen Stadtratsmitglied und dem Parlamentsdienst unter Mitteilung des Themas vor Sitzungsbeginn angemeldet werden.
Eine Diskussion findet nicht statt. Das Präsidium kann einem Mitglied des Parlaments oder des Stadtrates das Wort zu einer kurzen Replik erteilen.
Art. 64 Berichterstattung und Anträge
Kommissionsanträge werden den Mitgliedern des Parlaments, dem Stadtrat und der Öffentlichkeit vor der Sitzung schriftlich zugänglich gemacht. Die Begründung der Kommissionsanträge im Parlament erfolgt mündlich durch die zuständige Referentin oder den Referenten.
Änderungsanträge von Fraktionen und Parlamentsmitgliedern oder des Stadtrats zu traktandierten Geschäften sind in der Regel vor der Parlamentssitzung schriftlich dem Präsidium einzureichen. Diese sind den Mitgliedern des Parlaments und dem Stadtrat nach Möglichkeit zugänglich zu machen.
Art. 65 Eintreten
Das Parlament berät, ob es auf eine Vorlage eintreten will. Ist kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, kann auf die Eintretensdebatte verzichtet werden.
Eintreten ist obligatorisch bei Einzel- oder Volksinitiativen, Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht.
Wird auf das Geschäft nicht eingetreten, gilt dieses als abgeschrieben und ist damit erledigt.
Wird auf das Geschäft eingetreten, folgt die Detailberatung.
Art. 66 Rückweisung
Ist das Parlament auf ein Geschäft eingetreten, kann es das Geschäft ganz oder teilweise an den Stadtrat, die Schulpflege, die Sozialhilfebehörde, eine parlamentarische Kommission oder die Parlamentsleitung zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen.
Anträge auf Rückweisung müssen in einem engen Sachzusammenhang zur Vorlage stehen und geben an, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll.
Die geänderte Vorlage ist dem Parlament innert sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückweisung zu unterbreiten. Die Parlamentsleitung kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
Art. 67 Reihenfolge der Voten in Parlamentssitzungen
Im Parlament kann nur sprechen, wer vom Präsidium das Wort erhält.
Bei Vorlagen des Stadtrats, der Schulpflege oder der Parlamentsleitung sowie bei Anträgen zu Vorstössen oder Berichten, die in einer Kommission vorberaten wurden erteilt das Präsidium das Wort wie folgt:
Referentin oder Referent der vorberatenden Kommission zur Vorstellung der Kommissionsanträge,
Parlamentsmitglieder, die bisher nicht eingebrachte Anträge stellen,
übrige Kommissionsmitglieder der vorberatenden Kommission,
Referentin oder Referent derjenigen Kommissionen, die einen Mitbericht erstellt hat,
übrige Kommissionsmitglieder derjenigen Kommission, die einen Mitbericht erstellt hat,
übrige Mitglieder des Parlaments,
Referentin oder Referent der antragstellenden Behörde.
Bei parlamentarischen Vorstössen erteilt das Präsidium das Wort wie folgt:
Erstunterzeichnerin oder Erstunterzeichner,
Parlamentsmitglieder, die abweichende Anträge stellen,
Mitunterzeichnende,
übrige Mitglieder des Parlaments,
Referentin oder Referent des Stadtrats.
Bei Wahlen erteilt das Präsidium das Wort wie folgt:
Sprecherin oder Sprecher der Interfraktionellen Konferenz oder eines anderen vorberatenden Gremiums,
übrige Mitglieder des Parlaments.
Parlament und Stadtrat können Sachverständige, Behördenmitglieder oder Verwaltungsmitarbeitende beiziehen. Diese dürfen Anträge mit Zustimmung des Parlaments erläutern.
Art. 68 Allgemeine Diskussion
Das Präsidium erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung, ausgenommen bei Ordnungsanträgen.
Mitglieder, die zum Geschäft noch nicht gesprochen haben, geniessen den Vorzug vor jenen, die bereits das Wort erhalten haben.
Zum gleichen Gegenstand kann ein Mitglied höchstens zweimal sprechen. Ausnahmen gelten für Kommissionsreferentinnen und Kommissionsreferenten sowie Mitglieder des Stadtrats. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind kurze Richtigstellungen.
Die Sprechenden sind gehalten, sich in ihren Ausführungen kurz zu fassen.
Das Stadtparlament oder das Parlamentsorgan kann auf Antrag des Präsidiums für einzelne Geschäfte eine Redezeitbeschränkung beschliessen.
Bei unbestrittenen Geschäften kann mit Zustimmung des Parlaments auf eine Diskussion verzichtet oder diese abgekürzt werden.
Art. 69 Ordnungsanträge
Ein Ordnungsantrag kann jederzeit gestellt werden und ist sofort zu behandeln.
Als Ordnungsanträge gelten insbesondere Anträge auf:
Verschiebung der Schlussabstimmung,
Abbruch der Beratung; vor einem solchen Antrag erfolgte Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen,
Unterbrechung der Sitzung,
Abbruch der Sitzung.
Stimmt das Parlament dem Antrag zu, wird das Wort nur noch auf Verlangen der Referentin oder dem Referenten der Kommission und der Vertretung des Stadtrats erteilt.
Art. 70 Ordnungsruf und Wortentzug
Eine Rednerin oder ein Redner wird vom Präsidium zur Ordnung gerufen, wenn sie oder er:
den parlamentarischen Anstand verletzt, insbesondere durch ehrverletzende oder beleidigende Äusserungen gegenüber Mitgliedern des Parlaments, der Behörden oder Angestellten der Verwaltung,
sich in seinen Ausführungen zu sehr von dem in Beratung stehenden Gegenstand entfernt.
Das Präsidium entzieht dem Rednerin oder dem Redner das Wort, wenn sie oder er dem Ordnungsruf keine Folge leistet.
Fügt sich ein Mitglied dem Präsidiumsentscheid nicht oder stört es durch sein Verhalten wiederholt die Sitzung, kann das Mitglied auf Antrag des Präsidiums durch Beschluss des Parlaments von der Sitzung ausgeschlossen werden.
Art. 71 Rückkommen
Das Parlament kann bis zur Schlussabstimmung über eine Vorlage auf seine Beschlüsse zurückkommen.
Der Antrag auf Rückkommen gilt als beschlossen, wenn die Mehrheit der Anwesenden zustimmt.
Art. 72 Rückzug einer Vorlage
Der Stadtrat, die Schulpflege und die Sozialhilfebehörde können ab Beginn der ersten Kommissionslesung eine beim Parlament hängige Vorlage nur zurückziehen, wenn die vorberatende Kommission oder die Parlamentsleitung den Rückzug genehmigt.
Rückzüge sind nur bis vor der Behandlung im Parlament möglich.
4 Abstimmungen und Wahlen
Art. 73 Allgemeines
Das Präsidium leitet die Abstimmungen und Wahlen im Parlament.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben oder auf elektronischem Weg.
Wird nicht elektronisch abgestimmt oder gewählt, amten die Stimmenzählerinnen oder die Stimmenzähler und die Parlamentsschreiberin oder der Parlamentsschreiber als Wahlbüro.
Das Wahlbüro ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsergebnis und gibt dieses zu Protokoll. Das Präsidium gibt das Resultat bekannt.
Bei nicht elektronischen geheimen Wahlen oder Abstimmungen werden die Stimmen auf amtlichen Wahl- bzw. Stimmzetteln abgegeben.
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, richten sich die Wahlen und Abstimmungen nach kantonalem Recht.
Art. 74 Abstimmungsverfahren
Die Abstimmungen werden unter Vorbehalt von Abs. 3 offen durchgeführt. Das Präsidium stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft es den Stichentscheid.
Auf Verlangen von mindestens zwanzig Parlamentsmitgliedern muss die Abstimmung unter Namensaufruf durchgeführt werden. Die Namen der Abstimmenden werden mit der Stimmabgabe im Protokoll vermerkt.
Auf Verlangen von mindestens zwanzig Parlamentsmitgliedern muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Das Präsidium stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse werden ohne anders lautende Bestimmungen mit einfachem Mehr gefasst. Bei Schlussabstimmungen sind die Stimmen auszuzählen.
Bei der Detailberatung einer Vorlage kann auf die Abstimmung verzichtet werden, wenn ein Antrag unbestritten ist und kein Gegenantrag erfolgt. Der Antrag gilt als Beschluss.
Art. 75 Abstimmungsordnung
Das Präsidium erläutert die Anträge und das vorgesehene Abstimmungsverfahren. Werden Einwendungen gegen das Abstimmungsverfahren erhoben, entscheidet das Parlament.
Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt.
Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, so sind sie gegeneinander auszumehren.
Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.
Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, so sind diese mittels Eventualabstimmung auszumehren, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.
Die Abstimmungsreihenfolge der Anträge ist dabei so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen werden kann.
Kann nach den Kriterien nach Absatz 6 keine klare Reihenfolge bestimmt werden, so werden mittels Eventualabstimmung nacheinander die Anträge der Parlamentsmitglieder, dann die Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt wurden und schliesslich der Antrag des Stadtrates gegeneinander ausgemehrt. Das Resultat aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.
Die Abstimmungsreihenfolge kann mit einem Eventualantrag nicht geändert werden.
Art. 76 Wahlen
Zur Wahl stehen die von den Parlamentsmitgliedern, den Fraktionen oder der Interfraktionellen Konferenz vorgeschlagenen wählbaren Personen.
Werden gleichviele oder weniger Personen vorgeschlagen als Sitze zu besetzen sind, erklärt das Präsidium die Vorgeschlagenen als gewählt.
Werden mehr Personen vorgeschlagen als Sitze zu besetzen sind, wird die Wahl geheim durchgeführt. Im ersten und zweiten Wahlgang gilt das absolute Mehr, im dritten Wahlgang das relative Mehr.
Die Wahl des Präsidiums und der Vizepräsidien wird auch dann vorgenommen, wenn nur eine Person vorgeschlagen ist. Sie erfolgt geheim.
Bei Stimmengleichheit zieht das Präsidium das Los.
5 Vorstösse, Fragestunde und Legislaturschwerpunkte
5.1 Parlamentarische Vorstösse
5.1.1 5.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 77 Einreichung
Den Mitgliedern des Parlaments stehen folgende Arten von Vorstössen zur Verfügung:
Parlamentarische Initiativen,
Motionen und Budgetmotionen,
Postulate und Budgetpostulate,
Interpellationen,
Beschlussanträge,
Schriftliche Anfragen.
Vorstösse, die an einer Parlamentssitzung aufgelegt werden sollen, müssen bis am Vortag der Parlamentssitzung in elektronischer Form beim Parlamentsdienst eintreffen.
Im Übrigen können Vorstösse jederzeit elektronisch beim Parlamentsdienst eingereicht werden.
Art. 78 Form
Vorstösse sind kurz und klar abzufassen. Es sind die vom Parlamentsdienst im Extranet aufgeschalteten Vorlagen zu verwenden.
Ein Vorstoss darf nur einen einzigen Gegenstand zum Inhalt haben.
Vorstösse dürfen nach der Einreichung nur geändert werden, wenn diese Verordnung dies ausdrücklich zulässt.
Art. 79 Verfahren
Eingereichte Vorstösse werden dem Parlament und dem Stadtrat möglichst rasch, spätestens jedoch mit dem nächsten Parlamentsversand, zur Kenntnis gebracht.
Wird ein eingereichter Vorstoss von der Parlamentsleitung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. j. vorgeprüft, erfolgt dessen Versand und Aufschaltung auf der Webseite des Parlaments erst mit dem rechtskräftigen Entscheid der Parlamentsleitung.
Wird ein mit der Einreichung fristauslösender Vorstoss vorgeprüft, beginnt ein allfälliger Fristenlauf erst mit dem rechtskräftigen Entscheid der Parlamentsleitung.
Das Präsidium setzt eingegangene Parlamentarische Initiativen, Motionen, Postulate und Beschlussanträge auf die Traktandenliste einer der folgenden Sitzungen.
Wird im Rahmen einer Überweisungsdebatte weder von einem Mitglied des Parlaments noch vom Stadtrat die sofortige Ablehnung beantragt, so findet keine Diskussion statt und der Vorstoss gilt nach der Begründung durch die erstunterzeichnende Person als überwiesen.
Die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner ist ermächtigt, Parlamentarische Initiativen, Motionen, Postulate und Beschlussanträge bis vor dem Überweisungsentscheid, Interpellationen bis vor der Behandlung im Parlament zurückzuziehen. Schriftliche Anfragen können bis zu ihrer Beantwortung jederzeit zurückgezogen werden.
Falls die erstunterzeichnende Person dem Parlament nicht mehr angehört, wird der Vorstoss durch ein Mitglied der Fraktion oder Partei der erstunterzeichnenden Person vertreten und sonst abgeschrieben. Die Vertretung umfasst auch das Recht zum Rückzug des Vorstosses.
5.1.2 Parlamentarische Initiative
Art. 80 Parlamentarische Initiative, Gegenstand und Form
Mit einer Parlamentarischen Initiative verlangen die Mitglieder des Parlaments vom Parlament den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Gemeindeerlassen oder von Beschlüssen, die in die Zuständigkeit des Parlaments oder der Stimmberechtigten fallen.
Die Parlamentarische Initiative ist in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs einzureichen.
Die Parlamentarische Initiative ist nicht zulässig, falls deren Anliegen als Antrag zu einem im Parlament hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden kann. Die Parlamentsleitung lehnt die Entgegennahme ab.
Art. 81 Parlamentarische Initiative, Verfahren
Die Parlamentarische Initiative wird von der erstunterzeichnenden Person mündlich begründet.
Unterstützen mindestens zwanzig Parlamentsmitglieder die Initiative vorläufig, überweist das Parlament diese einer Kommission oder der Parlamentsleitung zur Berichterstattung und Antragstellung. Die Kommission oder die Parlamentsleitung kann sich mit Einverständnis des Stadtrats von Angestellten der Stadtverwaltung unterstützen lassen.
Die Kommission oder die Parlamentsleitung erstellt den Bericht oder die Vorlage innert vier Monaten nach der Überweisung. Diese Frist kann von der Parlamentsleitung einmalig um maximal vier Monate verlängert werden.
Die Kommission oder die Parlamentsleitung unterbreitet dem Stadtrat die Parlamentarische Initiative und das Ergebnis ihrer Beratungen zur schriftlichen Stellungnahme innert vier Monaten. Diese Frist kann von der Parlamentsleitung einmalig um maximal vier Monate verlängert werden.
Anschliessend beschliesst die Kommission oder die Parlamentsleitung endgültig über ihren Antrag an das Parlament. Sie kann eine Änderung des Initiativtextes beantragen.
Das Parlament beschliesst an einer der nächsten Sitzungen über die Initiative und die Anträge der Kommission.
5.1.3 Motionen
Art. 82 Motion, Gegenstand
Mit der Motion verpflichtet das Parlament den Stadtrat, einen Gemeindeerlass oder einen Beschluss zu unterbreiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments oder der Stimmberechtigten an der Urne fällt.
Art. 83 Motion, Verfahren bis zur Überweisung
Die Motion wird vom erstunterzeichnenden Mitglied mündlich begründet. Im Verhinderungsfall kann die Fraktion ein anderes Parlamentsmitglied damit beauftragen.
Das Parlament beschliesst, ob die Motion dem Stadtrat überwiesen oder sofort abgelehnt wird.
Der Stadtrat kann erklären, dass er einer Motion entsprechen will. Stimmt das Parlament zu, gilt sie als erheblich erklärt und der Stadtrat unterbreitet dem Parlament eine Umsetzungsvorlage.
Art. 84 Motion, Verfahren nach der Überweisung
Der Stadtrat hat über eine Motion innert vier Monaten vom Zeitpunkt der Überweisung an Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Das Parlament kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
Der Antrag und der Bericht des Stadtrates können in einer vom Präsidium bezeichneten Kommission zuhanden des Parlaments vorberaten werden. Die Kommission kann mit ihrem Antrag an das Parlament eine Änderung des Motionstextes beantragen.
Anschliessend beschliesst das Parlament an einer der nächsten Sitzungen über die Erheblichkeit oder Ablehnung der Motion. Eine erheblich erklärte Motion ist für den Stadtrat verbindlich.
Der Stadtrat kann anstelle eines Berichts auch sofort einen Beschlussantrag vorlegen.
Der Stadtrat hat einer erheblich erklärten Motion innert zwölf Monaten zu entsprechen und dem Parlament eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten. Das Parlament kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
Das Parlament beschliesst über die Abschreibung einer erheblich erklärten Motion.
Art. 85 Dringliche Motion
Sofern eine Motion mindestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn mit dem Antrag auf Dringlicherklärung beim Parlamentsdienst und beim Präsidium eingereicht wird, lässt dieses zu Beginn der Sitzung über die Dringlicherklärung abstimmen. Die Dringlichkeit ist von der Erstunterzeichnerin oder vom Erstunterzeichner kurz zu begründen. Eine Diskussion über die Dringlichkeit findet nicht statt.
Stimmen mindestens zwei Drittel der anwesenden Parlamentsmitglieder dem Antrag auf Dringlicherklärung zu, wird die Motion mündlich begründet. Andernfalls gilt die dringliche Motion sofort als abgeschrieben.
Das Parlament beschliesst, ob die dringliche Motion dem Stadtrat zu Berichterstattung und Antrag zu überweisen oder sofort abzulehnen sei.
Der Stadtrat hat über eine überwiesene dringliche Motion innert zwei Monaten Bericht zu erstatten. Das Parlament kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
Liegen Bericht und Antrag des Stadtrates vor, so beschliesst das Parlament über die Erheblichkeit oder Ablehnung der Motion.
Der Stadtrat hat einer erheblich erklärten dringlichen Motion innert sechs Monaten zu entsprechen. Das Parlament kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Motion.
Art. 86 Umwandlung in ein Postulat
Solange das Parlament über die Überweisung der Motion noch nicht entschieden hat, ist das erstunterzeichnende Parlamentsmitglied berechtigt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Falls die erstunterzeichnende Person dem Parlament nicht mehr angehört, entscheidet ein Mitglied der Fraktion oder Partei der erstunterzeichnenden Person.
Wird vor der Überweisung von einem Parlamentsmitglied oder vom Stadtrat ein Antrag auf Umwandlung in ein Postulat gestellt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder.
Art. 87 Budgetmotion, Gegenstand
Die Budgetmotion bildet einen Auftrag an den Stadtrat, dem Parlament einen Beschlussentwurf für eine Änderung oder Ergänzung desjenigen Teils des Globalbudgets vorzulegen, der vom Parlament geändert werden kann.
Der Bericht hat insbesondere die Berechnung der finanziellen Folgen von vorgegebenen alternativen Zielvorgaben oder der Aufnahme vorgegebener neuer Zielvorgaben in einer Produktegruppe zu umfassen.
Art. 88 Budgetmotion, Verfahren
Eine von mindestens 20 Parlamentsmitgliedern unterzeichnete Budgetmotion geht an den Stadtrat, welcher innert zwei Monaten seit Einreichung Bericht und Antrag erstattet.
Budgetmotionen, welche auf das nächste Budget wirksam werden sollen, müssen bis spätestens Ende Februar eingereicht werden.
Der Antrag und der Bericht des Stadtrats werden innert eineinhalb Monaten seit Verabschiedung durch den Stadtrat in einer vom Präsidium bezeichneten Kommission zuhanden des Parlaments vorberaten. Das Präsidium kann diese Frist verlängern, wenn die Budgetmotion nicht bereits auf das nächste Budget wirksam werden soll.
Die Kommission kann mit ihrem Antrag an das Parlament eine Änderung des Motionstextes beantragen.
Das Parlament beschliesst spätestens an seiner letzten Sitzung vor den Sommerferien, welche dem zu ändernden oder ergänzenden Budget vorangeht, ob die Budgetmotion erheblich zu erklären oder abzulehnen ist.
Der Stadtrat kann erklären, dass er einer Budgetmotion entsprechen will. Stimmt das Parlament zu, gilt sie damit als erheblich erklärt.
Der Stadtrat hat einer erheblich erklärten Budgetmotion innert der im Antragstext enthaltenen Frist zu entsprechen. Das Parlament kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
Das Parlament beschliesst über die Abschreibung einer erheblich erklärten Budgetmotion.
5.1.4 Postulate
Art. 89 Postulat, Gegenstand
Mit dem Postulat verpflichtet das Parlament den Stadtrat im Rahmen eines Berichts zu prüfen, ob:
eine Vorlage auszuarbeiten ist, die in die Zuständigkeit des Parlaments oder der Stimmberechtigten fällt,
eine Massnahme zu treffen ist, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt.
Art. 90 Postulat, Verfahren
Das Postulat wird mündlich begründet.
Das Parlament beschliesst, ob das Postulat dem Stadtrat zur Berichterstattung zu überweisen oder sofort abzulehnen sei.
Der Stadtrat hat über ein überwiesenes Postulat innert neun Monaten Bericht zu erstatten. Das Parlament kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
Liegt der Bericht des Stadtrates vor, so nimmt das Parlament an einer der nächsten Sitzungen in zustimmendem oder ablehnendem Sinne Kenntnis davon. Das Parlament kann einen Ergänzungsbericht verlangen, der dem Parlament innert vier Monaten zur endgültigen Kenntnisnahme im zustimmenden oder ablehnenden Sinne vorzulegen ist. Mit der Kenntnisnahme ist das Postulat erledigt.
Art. 91 Dringliches Postulat
Sofern ein Postulat mindestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn mit dem Antrag auf Dringlicherklärung beim Parlamentsdienst und beim Präsidium eingereicht wird, lässt dieses zu Beginn der Sitzung über die Dringlicherklärung abstimmen. Die Dringlichkeit ist von der Erstunterzeichnerin oder vom Erstunterzeichner kurz zu begründen. Eine Diskussion über die Dringlichkeit findet nicht statt.
Stimmen mindestens zwei Drittel der anwesenden Parlamentsmitglieder dem Antrag auf Dringlicherklärung zu, wird das Postulat mündlich begründet. Andernfalls gilt das dringliche Postulat sofort als abgeschrieben.
Das Parlament beschliesst, ob das dringliche Postulat dem Stadtrat zur Berichterstattung zu überweisen oder sofort abzulehnen sei.
Der Stadtrat hat über ein überwiesenes dringliches Postulat innert vier Monaten Bericht zu erstatten. Das Parlament kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
Liegt der Bericht des Stadtrates vor, so nimmt das Parlament an der nächstmöglichen Sitzung in zustimmendem oder ablehnendem Sinne Kenntnis davon. Das Parlament kann einen Ergänzungsbericht verlangen, der dem Parlament innert drei Monaten zur endgültigen Kenntnisnahme im zustimmenden oder ablehnenden Sinne vorzulegen ist. Mit der Kenntnisnahme ist das dringliche Postulat erledigt.
Art. 92 Budgetpostulat, Gegenstand
Das Budgetpostulat bildet eine Aufforderung an den Stadtrat, eine Massnahme im Bereich des Globalbudgets, den das Parlament nur zur Kenntnis nimmt, oder im Bereich der Planung zu prüfen.
Art. 93 Budgetpostulat, Verfahren
Ein von mindestens 20 Parlamentsmitgliedern unterzeichnetes Budgetpostulat geht an den Stadtrat, welcher innert zwei Monaten seit Einreichung Bericht erstattet.
Budgetpostulate, welche auf das nächste Budget wirksam werden sollen, müssen bis spätestens Ende März eingereicht werden.
Das Parlament nimmt spätestens an seiner letzten Sitzung vor den Sommerferien, welche dem zu ändernden oder ergänzenden Budget vorangehen, in zustimmendem oder ablehnendem Sinne vom Bericht des Stadtrats Kenntnis. Ein Ergänzungsbericht zu einem Budgetpostulat kann nicht verlangt werden. Mit der Kenntnisnahme durch das Parlament ist das Budgetpostulat erledigt.
5.1.5 Interpellationen
Art. 94 Interpellation
Mit der Interpellation verlangen Parlamentsmitglieder vom Stadtrat Auskunft über Angelegenheiten der Stadt. Die Interpellation ist schriftlich zu begründen.
Die Interpellation ist von mindestens sechs Parlamentsmitgliedern zu unterzeichnen. Eine mündliche Begründung ist ausgeschlossen.
Der Stadtrat hat eine Interpellation innert fünf Monaten nach der Einreichung schriftlich zu beantworten.
Über die Interpellation findet eine Diskussion statt.
Eine Beschlussfassung über die Interpellation findet nicht statt.
Art. 95 Dringliche Interpellation
Sofern eine Interpellation vor Sitzungsbeginn mit dem Antrag auf Dringlicherklärung beim Parlamentsdienst und beim Präsidium eingereicht wird, lässt dieses zu Beginn der Sitzung über die Dringlicherklärung abstimmen. Die Dringlichkeit ist von der Interpellantin oder vom Interpellanten kurz zu begründen. Eine Diskussion über die Dringlichkeit findet nicht statt.
Stimmt die Mehrheit der Anwesenden dem Antrag auf Dringlicherklärung zu, so hat der Stadtrat seine Antwort am Tage der Begründung oder schriftlich innert eines Monats zu erteilen.
Bei einer schriftlichen Beantwortung setzt das Präsidium die Interpellationsantwort für eine Diskussion auf die Traktandenliste der nächstfolgenden Sitzung.
5.1.6 Beschlussantrag
Art. 96 Beschlussantrag, Gegenstand
Ein Beschlussantrag ist ein Antrag zu einem Gegenstand, der innerhalb des selbständigen Wirkungskreises des Parlaments liegt, wie beispielsweise die Organisationsverordnung des Parlaments, der Beizug von Sachverständigen oder die Einreichung einer Behördeninitiative.
Die Einsetzung einer PUK und die Absetzung eines Kommissionsmitglieds oder eines Kommissionspräsidiums können nicht Gegenstand eines Beschlussantrages sein.
Art. 97 Beschlussantrag, Verfahren
Der Beschlussantrag wird mündlich begründet.
Das Parlament beschliesst, ob der Beschlussantrag der Parlamentsleitung oder einer Kommission zur Vorberatung und Antragstellung zu überweisen oder sofort abzulehnen sei.
Die Parlamentsleitung oder die bezeichnete Kommission hat innert sechs Monaten vom Zeitpunkt der Überweisung an Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Eine Fristerstreckung kann vom Parlament bewilligt werden. Die Parlamentsleitung oder die Kommission kann mit ihrem Antrag an das Parlament eine Änderung des vorgeschlagenen Beschlusstextes beantragen.
Liegen Bericht und Antrag vor, so beschliesst das Parlament endgültig über den Beschlussantrag.
5.1.7 Schriftliche Anfrage
Art. 98 Schriftliche Anfrage
Die Schriftliche Anfrage bildet eine Frage an den Stadtrat über einen in den Aufgabenkreis der Stadt fallenden Gegenstand, wobei eine mündliche Begründung ausgeschlossen ist.
Der Stadtrat erteilt innert drei Monaten eine schriftliche Antwort. Eine Diskussion darüber findet im Parlament nicht statt.
5.2 Übrige Vorstösse
5.2.1 Jugendvorstoss
Art. 99 Jugendvorstoss, Gegenstand
Mindestens 50 Jugendliche zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Altersjahr, die gemäss § 1 lit. a. des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) eine Niederlassung in Winterthur begründen, können dem Parlament einen Jugendvorstoss einreichen.
Titel, Antrag und Begründung werden mit Mehrheitsbeschluss an einer physischen Versammlung mit mindestens drei Jugendlichen im Sinne von Abs. 1 beschlossen. Die restlichen Unterschriften können auch nachträglich eingeholt werden.
Ein Jugendvorstoss darf nur einen einzigen Gegenstand zum Inhalt haben. Dieser muss in die Zuständigkeit des Parlaments fallen.
Ein Jugendvorstoss enthält folgende Angaben:
einen Titel, einen Antrag und eine Begründung des Vorstosses,
eine Unterschriftenliste mit Vor- und Nachnamen, Adressen, Geburtsdaten und Unterschriften der Unterzeichnenden,
die Bezeichnung einer Vertreterin oder eines Vertreters sowie einer Stellvertretung,
ein Beschlussprotokoll der Versammlung, an welcher der Vorstoss beschlossen wurde. Das Protokoll enthält Titel, Wortlaut und Begründung des Antrags gemäss Abs. 2, die Abstimmungsresultate und die Namen der zustimmenden Personen.
Die Namen und der Jahrgang der Personen gemäss Abs. 4 lit. b. und lit. c. sind in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen.
Eine Mehrheit der Einreichenden kann den Vorstoss schriftlich zurückziehen, solange er vom Parlament noch nicht an den Stadtrat überwiesen worden ist.
Art. 100 Jugendvorstoss, Verfahren
Ein Jugendvorstoss ist in schriftlicher Form beim Parlamentsdienst einzureichen.
Der Parlamentsdienst lässt bei der Einwohnerkontrolle die Berechtigung der unterzeichnenden Personen überprüfen. Die Einwohnerkontrolle nimmt die Überprüfung innert 30 Tagen vor und teilt das Ergebnis dem Parlamentsdienst schriftlich mit.
Genügt der eingereichte Vorstoss den formellen Anforderungen gemäss Art. 99 Abs. 4 und Art. 100 Abs. 1 nicht, setzt der Parlamentsdienst eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an. Falls keine fristgerechte Mängelbehebung erfolgt, entscheidet die Parlamentsleitung, ob auf den Vorstoss eingetreten wird.
Enthält der Vorstoss mindestens 50 gültige Unterschriften, wird er dem Parlament sowie dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht und an einer der folgenden Parlamentssitzungen traktandiert.
Die Vertreterin oder der Vertreter der Versammlung, an der der Vorstoss beschlossen wurde, oder die bezeichnete Stellvertretung hat das Recht, den Vorstoss im Parlament kurz mündlich zu begründen.
Das Parlament beschliesst, ob der Jugendvorstoss dem Stadtrat zur Berichterstattung zu überweisen oder sofort abzuschreiben ist.
Der Stadtrat hat über einen überwiesenen Jugendvorstoss innert sechs Monaten Bericht zu erstatten. Das Parlament kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
Liegt der Bericht des Stadtrates vor, so nimmt das Parlament in zustimmendem oder ablehnendem Sinn Kenntnis davon. Das Parlament kann einen Ergänzungsbericht verlangen, der innert sechs Monaten zur endgültigen Kenntnisnahme im zustimmenden oder ablehnenden Sinne vorzulegen ist. Mit der Kenntnisnahme ist der Jugendvorstoss erledigt.
5.2.2 Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern
Art. 101 Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern, Gegenstand
100 oder mehr volljährige Ausländerinnen und Ausländer, die gemäss § 1 lit. a. des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) seit mindestens zwei Jahren eine Niederlassung in Winterthur begründen, können dem Parlament einen Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern einreichen.
Titel, Antrag und Begründung werden mit Mehrheitsbeschluss an einer physischen Versammlung mit mindestens drei Ausländerinnen oder Ausländern im Sinne von Abs. 1 beschlossen. Die restlichen Unterschriften können auch nachträglich eingeholt werden.
Ein Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern darf nur einen einzigen Gegenstand zum Inhalt haben. Dieser muss in die Zuständigkeit des Parlaments fallen.
Ein Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern enthält folgende Angaben:
einen Titel, einen Antrag und eine Begründung des Vorstosses,
eine Unterschriftenliste mit Vor- und Nachnamen, Adressen, Geburtsdaten und Unterschriften der Unterzeichnenden,
die Bezeichnung einer Vertreterin oder eines Vertreters sowie einer Stellvertretung,
ein Beschlussprotokoll der Versammlung, an welcher der Vorstoss beschlossen wurde. Das Protokoll enthält Titel, Wortlaut und Begründung des Antrags gemäss Abs. 2, die Abstimmungsresultate und die Namen der zustimmenden Personen.
Die Namen und der Jahrgang der Personen gemäss Abs. 4 lit. b. und lit. c. sind in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen.
Eine Mehrheit der Einreichenden kann den Vorstoss schriftlich zurückziehen, solange er vom Parlament noch nicht an den Stadtrat überwiesen worden ist.
Art. 102 Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern, Verfahren
Ein Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern ist in schriftlicher Form beim Parlamentsdienst einzureichen.
Der Parlamentsdienst lässt bei der Einwohnerkontrolle die Berechtigung der unterzeichnenden Personen überprüfen. Die Einwohnerkontrolle nimmt die Überprüfung innert 30 Tagen vor und teilt das Ergebnis dem Parlamentsdienst schriftlich mit.
Genügt der eingereichte Vorstoss den formellen Anforderungen gemäss Art. 101 Abs. 4 und Art. 102 Abs. 1 nicht, setzt der Parlamentsdienst eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an. Falls keine fristgerechte Mängelbehebung erfolgt, entscheidet die Parlamentsleitung, ob auf den Vorstoss eingetreten wird.
Enthält der Vorstoss mindestens 100 gültige Unterschriften, wird er dem Parlament sowie dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht und an einer der folgenden Parlamentssitzungen traktandiert.
Die Vertreterin oder der Vertreter der Versammlung, an der der Vorstoss beschlossen wurde, oder die bezeichnete Stellvertretung hat das Recht, den Vorstoss im Parlament kurz mündlich zu begründen.
Das Parlament beschliesst, ob der Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern dem Stadtrat zur Berichterstattung zu überweisen oder sofort abzuschreiben ist.
Der Stadtrat hat über einen überwiesenen Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern innert sechs Monaten Bericht zu erstatten. Das Parlament kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
Liegt der Bericht des Stadtrates vor, so nimmt das Parlament in zustimmendem oder ablehnendem Sinn Kenntnis davon. Das Parlament kann einen Ergänzungsbericht verlangen, der innert sechs Monaten zur endgültigen Kenntnisnahme im zustimmenden oder ablehnenden Sinne vorzulegen ist. Mit der Kenntnisnahme ist der Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern erledigt.
5.3 Fragestunde
Art. 103 Fragestunde
Es wird in der Regel zweimal jährlich eine Fragestunde mit kurzen Fragen der Parlamentsmitglieder an den Stadtrat durchgeführt. Pro Parlamentsmitglied kann eine Frage eingereicht werden.
Fragen müssen bis spätestens am Donnerstag vor der Fragestunde schriftlich beim Parlamentsdienst eingereicht werden. Die Fragen dürfen nicht mehr als 1'000 Zeichen umfassen.
Für die Reihenfolge der Behandlung ist der Eingang beim Parlamentsdienst massgeblich.
Jede Frage wird durch das zuständige Mitglied des Stadtrats kurz mündlich beantwortet.
5.4 Legislaturschwerpunkte
Art. 104 Legislaturschwerpunkte
Der Stadtrat legt am Anfang der Amtsdauer dem Parlament einen Bericht über seine Legislaturschwerpunkte vor. Er erstattet am Ende der Amtsdauer dem Parlament Bericht über deren Umsetzung. Das Parlament nimmt von diesen Berichten Kenntnis.
Der Stadtrat zeigt im Bericht über die Umsetzung auf, welche in den Legislaturschwerpunkten festgehaltenen Ziele er erreicht hat und welche nicht.
2022-8