1.3-5

Beschluss des Grossen Gemeinderates betr. Löhne und Spesenentschädigungen der Mitglieder des Stadtrates

vom 06.05.2002 (Stand 01.07.2002)

Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Personalstatuts vom 12. April 1999 wird folgendes beschlossen:

Art. 1

Der Lohn der Mitglieder des Stadtrates beträgt 105% des obersten Gehalts der Lohnklasse 20 gemäss Art. 44 in Verbindung mit der Lohnskala im Anhang des Personalstatuts.

Art. 2

Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin bezieht eine Präsidialzulage von 10% des Jahreslohnes gemäss Art. 1.

Art. 3

Die Mitglieder des Stadtrates erhalten eine feste Spesenentschädigung von jährlich Fr. 6'700.–, der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin eine solche von Fr. 10'000.–.

Art. 4

Die Bezüge gemäss Art. 1 und 2 werden gemäss Art. 55 des Personalstatuts im gleichen Umfang an die Teuerung angepasst wie die Löhne der Angestellten.

Art. 5

Der Stadtrat wird ermächtigt, seine Spesenentschädigungen gemäss Art. 3 jeweils gleichzeitig mit den Spesenentschädigungen für die Angestellten und im selben prozentualen Umfang anzupassen. Er informiert hierüber den Grossen Gemeinderat.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem II. Nachtrag zum Personalstatut betreffend Strukturelle Besoldungsrevision 1999-2002 «BEREWI» vom 28. Januar 2002 in Kraft1. Ziff. 7 des Beschlusses des Grossen Gemeinderates vom 30. Januar 1974 betreffend die Gesamtrevision der Besoldungsskala und der Stellenpläne wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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