1.4.1-2
Auskunftserteilung von Beamten an die Mitglieder des Grossen Gemeinderates
vom 16.04.1986 (Stand 16.04.1986)
Art. 1
Auskünfte an die Mitglieder des Grossen Gemeinderates werden grundsätzlich nur durch die Mitglieder des Stadtrates erteilt.
Art. 2
Die Mitglieder des Stadtrates können einzelne Beamte generell oder von Fall zu Fall bevollmächtigen, direkt Auskünfte an Mitglieder des Grossen Gemeinderates oder gemeinderätliche Kommissionen zu erteilen.
Art. 3
Ausnahmsweise können Beamte auf Anfrage hin direkt Mitglieder des Grossen Ge-meinderates über bestimmte Fragen orientieren, sie haben jedoch den Vorsteher der Verwaltungsabteilung so rasch wie möglich darüber zu unterrichten.
Art. 4
Die Mitglieder des Grossen Gemeinderates werden gebeten, sich für Auskünfte allein an die Mitglieder des Stadtrates zu wenden.
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