1.4.1-8
Reglement des Migrationsbeirats
vom 21.11.2018 (Stand 01.12.2018)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Funktion und administrative Zuordnung
Der Migrationsbeirat (kurz: Beirat) ist ein Konsultativgremium der Stadt Winterthur. Er ist administrativ der Fachstelle Integrationsförderung zugeordnet.
Art. 2 Auftrag
Der Beirat ist eine Interessenvertretung für die Bevölkerung in Winterthur mit Migrationshintergrund. Er ist in die lokalpolitischen Entscheidungsprozesse eingebunden.
Er berät den Stadtrat, die Stadtverwaltung und die kommunalen Organe sowie Behörden (z.B. Gemeinderat, Zentralschulpflege etc.) in allen Fragen, welche die Migration und Integration betreffen, mit Stellungnahmen oder Empfehlungen. Er ist zudem berechtigt, Anfragen an den Stadtrat zu richten.
Der Beirat verfolgt die Umsetzung des städtischen Leitbilds Integrationspolitik und gibt dem Stadtrat dazu über die Integrationskommission jährlich eine Stellungnahme sowie allfällige Handlungsempfehlungen ab.
Stadtrat und Stadtverwaltung haben den Beirat bei allen in dessen Aufgabenbereich fallenden Fragen rechtzeitig miteinzubeziehen. Der Beirat hat Vorlagen, die ihm zur Stellungnahme unterbreitet werden, innert angemessener Frist zu behandeln.
Der Beirat erlässt ein Kommunikationskonzept, das die interne und externe Kommunikation regelt. Er ist zur selbstständigen Öffentlichkeitsarbeit berechtigt und kann insbesondere Stellungnahmen und Empfehlungen zu integrationsrelevanten Themen veröffentlichen.
2. Mitgliedschaft
Art. 3 Zusammensetzung und Wählbarkeitsvoraussetzungen
Der Beirat umfasst insgesamt 15 Mitglieder.
Zehn Mitglieder repräsentieren die Migrationsbevölkerung und sollen möglichst vielfältig zusammengesetzt sein (nach Auswahlkriterien wie Herkunft, Alter, Geschlecht, Wohndauer in Winterthur etc.). Sie haben Kontakt zu Migrantinnen und Migranten und kennen die Integrationsprozesse aus eigener Erfahrung.
Zwei Mitglieder vertreten als städtische Mitarbeitende die Stadtverwaltung. Drei weitere Mitglieder vertreten die Landeskirchen und Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerverbände.
Vorausgesetzt für die Mitgliedschaft werden politisches Interesse und gute Deutschkenntnisse sowie ein vertrauter Umgang mit elektronischen Medien.
Der Wohnort der Mitglieder ist Winterthur. Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 4 Amtsdauer und Austritt
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Versammlung des Beirats. Diese findet spätestens zwei Monate nach der Ernennung der Beiratsmitglieder durch den Stadtrat statt.
Es besteht die Möglichkeit eines vorzeitigen Austritts. Dieser muss schriftlich erklärt werden und kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist erfolgen.
Der Stadtrat kann jedes Mitglied ausschliessen, das sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Beirats schädigt (z.B. durch wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von Plenarsitzungen). Der Ausschluss erfolgt in der Regel nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.
Art. 5 Auswahlkommission
Die Mitglieder des Beirats werden vom Stadtrat auf Antrag einer Auswahlkommission gewählt.
Die Auswahlkommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen:
bei Gesamterneuerungswahlen aus dem/der städtischen Integrationsdelegierten und zwei Mitgliedern der städtischen Integrationskommission,
bei Ersatzwahlen aus dem/der städtischen Integrationsdelegierten, einem Mitglied der städtischen Integrationskommission und einem Mitglied des Beirats.
Erneuerungs- und Ersatzwahlen für den Beirat werden öffentlich ausgeschrieben.
3. Organisation
Art. 6 Organe
Die Organe des Beirats sind:
Das Plenum,
Das Präsidium,
Das Büro.
Art. 7 Plenum
Alle Beiratsmitglieder bilden gemeinsam das Plenum. Sie sind zur Teilnahme an den Plenarsitzungen verpflichtet.
Ordentliche Plenarsitzungen finden drei bis viermal pro Jahr statt. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Präsidenten oder die Präsidentin unter Angabe der Traktanden.
Der Präsident oder die Präsidentin kann aus wichtigen Gründen ausserordentliche Plenarsitzungen einberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen.
Aufgaben des Plenums sind:
Bestellung der Vizepräsidien und des Büros,
Verabschiedung von Empfehlungen und Stellungnahmen sowie weiterer Schriften zuhanden von Stadtrat, Stadtverwaltung und kommunalen Behörden,
Verabschiedung von Medienmitteilungen,
Einsetzung von Arbeitsgruppen,
Antragstellung an den Stadtrat auf Ausschluss von Beiratsmitgliedern,
Genehmigung des Tätigkeitsberichts zuhanden des Stadtrats.
Beschlüsse an Plenarsitzungen werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin.
Der/die Präsident/in kann Gäste zu den Plenarsitzungen einladen.
Art. 8 Präsidium
Das Präsidium des Beirats besteht aus: Präsident/in, 1. Vizepräsident/in und 2. Vizepräsident/in.
Die von der Stadtverwaltung delegierten Beiratsmitglieder sind vom Präsidium ausgeschlossen.
Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Stadtrat jeweils für eine Amtsdauer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Präsident oder die Präsidentin vertritt den Beirat nach aussen und ist zusammen mit dem 1. Vizepräsidenten oder der 1. Vizepräsidentin Mitglied der Integrationskommission. Dem Präsidenten oder der Präsidentin stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich dem Plenum oder dem Büro vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
Einberufung und Leitung der Plenar- und Bürositzungen,
Informationsvermittlung zwischen der Integrationskommission und dem Beirat,
Koordination und Planung aller Aufgaben und Geschäfte des Beirats,
Verwaltung des Budgets,
Verfassen des jährlichen Tätigkeitsberichts.
Ist der Präsident oder die Präsidentin abwesend, wird er oder sie durch den 1. Vizepräsidenten oder die 1. Vizepräsidentin oder bei dessen oder deren Abwesenheit durch den 2. Vizepräsidenten oder die 2. Vizepräsidentin vertreten.
Art. 9 Büro
Das Büro des Beirats setzt sich zusammen aus dem Präsidium sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern des Beirats.
Die weiteren Mitglieder werden vom Plenum für eine Amtszeit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Aufgaben des Büros sind:
Vorbereiten der Plenarsitzungen,
Entwerfen von Anträgen, Anfragen, Stellungnahmen und Empfehlungen sowie weiterer Schriften zuhanden von Stadtrat, Stadtverwaltung und kommunalen Behörden,
Verfassen von Medienmitteilungen,
Vollzug der Beschlüsse des Plenums.
Das Büro trifft sich, sooft es die Geschäfte erfordern. Es wird einberufen auf Antragdes Präsidenten oder der Präsidentin oder auf Verlangen eines anderen Mitglieds des Büros. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind und beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in.
Art. 10 Fachstelle Integrationsförderung
Die/der städtische Integrationsdelegierte oder eine andere Vertretung der Fachstelle Integrationsförderung nimmt mit beratender Stimme an den Büro- und Plenarsitzungen teil.
Die Fachstelle Integrationsförderung führt das Sekretariat des Beirats und erledigt dessen gesamte Administration im Zusammenwirken mit dem Büro. Dazu zählen unter anderem die administrative Abwicklung sämtlicher Geschäfte mit dem Stadtrat, der Stadtverwaltung und den Behörden, der Versand von Informationen gemäss Kommunikationskonzept, die Protokollführung an Plenarsitzungen und Raumreservationen für Sitzungen.
Die Fachstelle Integrationsförderung sorgt unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden für das jährliche Budget des Beirats und stellt dem Beirat auf der Website der Stadt angemessen Platz für dessen Internetauftritt zur Verfügung.
Bei Gesamterneuerungs- und Ersatzwahlen beantragt die Fachstelle Integrationsförderung dem Stadtrat stellvertretend für die Auswahlkommission die Ernennung der vorgeschlagenen Mitglieder.
4. Weitere Bestimmungen
Art. 11 Entschädigungen
Die Mitglieder des Beirats erhalten für Büro-, Plenar- und andere Sitzungen ein Sitzungsgeld gemäss städtischem Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Dezember 2018 in Kraft und ersetzt das «Reglement des Ausländer/innen-Beirats» vom 7. Mai 2014.
SR.18.895