1.4.1-9

Reglement der Mitwirkungsgruppe von Menschen mit Behinderungen WINklusion

vom 17.09.2025 (Stand 01.11.2025)

Der Stadtrat,

gestützt auf Artikel 32 der Gemeindeordnung (GO) vom 26. September 2021 und Artikel 32 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrats (GeschO SR) vom 26. Januar 2022, in Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention BRK), abgeschlossen in New York am 13. Dezember 2006, von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 2013, Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 15. April 2014, in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Mai 2014,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Konsultation und den Einbezug von Menschen mit Behinderungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UNO-BRK) in Form einer Mitwirkungsgruppe, um namentlich:

  1. den Zugang zu den Behörden und der Stadtverwaltung zu ermöglichen oder zu verbessern;

  2. Benachteiligungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern;

  3. das Bewusstsein in der Bevölkerung und der Stadtverwaltung zu stärken.

Die Mitwirkungsgruppe von Menschen mit Behinderungen trägt den Namen WINklusion und bezweckt die Förderung der Mitwirkung und Partizipation von Menschen mit Behinderungen.

2. Aufgaben und administrative Zuordnung

Art. 2 Funktion und administrative Zuordnung

WINklusion ist eine ständige beratende Kommission der Stadt.

Sie ist administrativ der Fachstelle Diversity & Behindertenrechte zugeordnet.

Art. 3 Aufgaben

WINklusion stellt sicher, dass die Interessen und Rechte von Menschen mit Behinderungen gewahrt werden. Dies beinhaltet namentlich:

  1. die Beratung der Behörden und der Stadtverwaltung bei der Umsetzung des Aktionsplans UNO-BRK sowie in allen Fragen, welche die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen betreffen;

  2. die Identifikation von Barrieren und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Verbesserung der Inklusion;

  3. das Einbringen von Anliegen und Perspektiven von Menschen mit Behinderungen in die städtischen Entscheidungsprozesse;

  4. die Unterstützung bei der Entwicklung und Bewertung von Projekten, Massnahmen und Richtlinien;

  5. die Förderung des Bewusstseins für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Bevölkerung und der Stadtverwaltung;

  6. die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen.

Der Stadtrat und die Stadtverwaltung haben WINklusion bei Verwaltungshandlungen von Bedeutung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen frühzeitig miteinzubeziehen.

WINklusion erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der dem Stadtrat und der Öffentlichkeit vorgelegt wird. Der Bericht kann auch über geplante Massnahmen und Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Aktionsplan UNO-BRK informieren.

3. Zusammensetzung und Mitgliedschaft

Art. 4 Zusammensetzung

WINklusion besteht aus maximal elf stimmberechtigten Mitgliedern.

Die Mitwirkungsgruppe setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen oder Angehörige von Menschen mit Behinderungen;

  2. Vertretungen von regional tätigen Behindertenorganisationen (max. ein Viertel der Mitglieder);

  3. Selbst betroffene städtische Mitarbeitende in Vertretung der Stadtverwaltung (max. drei Mitglieder).

Die verschiedenen Behinderungsarten sind angemessen zu berücksichtigen.

Art. 5 Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein Bezug zur Stadt Winterthur, namentlich als Wohn- oder Arbeitsort bzw. Einzugsgebiet für regional tätige Behindertenorganisation. Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen.

Die Leitung der Fachstelle Diversity & Behindertenrechte ist von Amtes wegen Mitglied von WINklusion. Die übrigen Mitglieder werden auf Antrag von WINklusion vom Stadtrat gewählt.

Erneuerungs- und Ersatzwahlen werden öffentlich ausgeschrieben. Davon ausgenommen sind die Vertretungen der Stadtverwaltung, die nur von städtischen Mitarbeitenden wahrgenommen werden können.

Art. 6 Amtsdauer und Austritt

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Wahl durch den Stadtrat.

Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre begrenzt, davon ausgenommen sind Vertretungen von regional tätigen Behindertenorganisationen.

Es besteht die Möglichkeit eines vorzeitigen Austritts. Dieser muss schriftlich erklärt werden und kann unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats erfolgen.

Der Stadtrat kann jedes Mitglied ausschliessen, das sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen von WINklusion nicht gehörig vertritt, namentlich bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben an Plenarsitzungen. Der Ausschluss erfolgt in der Regel nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt per sofort.

4. Organisation und Kommunikation

Art. 7 Vorsitz

Die Leitung der Fachstelle Diversity & Behindertenrechte übernimmt von Amtes wegen den Vorsitz von WINklusion. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ernennt eine Stellvertretung.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist verantwortlich für die Leitung und Koordination der Sitzungen, die Kommunikation mit den Behörden und der Stadtverwaltung sowie die Repräsentation von WINklusion nach aussen.

Art. 8 Sitzungen

Alle Mitglieder von WINklusion sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann bei Bedarf Sachverständige, Delegationen oder andere Personen zu den Sitzungen einladen.

Ordentliche Sitzungen finden dreimal jährlich statt. Die Einladung erfolgt spätestens zehn Tage vor der Sitzung.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen ausserordentliche Sitzungen einberufen.

Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das allen Mitgliedern in zugänglicher Form zur Verfügung gestellt wird.

Die Sitzungen werden barrierefrei organisiert.

Art. 9 Entscheidungsfindung

Entscheidungen werden im Konsens oder in offener Abstimmung durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

Art. 10 Kommunikation

WINklusion ist zur selbstständigen Öffentlichkeitsarbeit berechtigt und kann insbesondere Stellungnahmen und Empfehlungen zu inklusionsrelevanten Themen veröffentlichen.

5. Ressourcen und Finanzierung

Art. 11 Administrative und organisatorische Unterstützung

Die Fachstelle Diversity & Behindertenrechte führt das Sekretariat von WINklusion und ist für die Administration verantwortlich.

Zu den Aufgaben des Sekretariats gehören insbesondere:

  1. die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, namentlich Übersetzungsarbeit und Assistenz;

  2. das Protokollieren der Sitzungen;

  3. die administrative Abwicklung sämtlicher Geschäfte mit den Behörden und der Stadtverwaltung;

  4. die Personaladministration.

Die Stadtverwaltung stellt organisatorische Unterstützung bereit, insbesondere die Nutzung von Räumen und Materialien.

Art. 12 Finanzielle Unterstützung

Die Stadt Winterthur stellt die finanziellen Mittel für die Arbeit von WINklusion bereit, insbesondere für barrierefreie Sitzungen (Dolmetschende, technische Hilfsmittel etc.) und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Fachstelle Diversity & Behindertenrechte sorgt unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden für das jährliche Budget von WINklusion.

Art. 13 Entschädigung

Die Mitglieder von WINklusion werden gemäss städtischem Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder entschädigt.

Den Mitgliedern werden die notwendigen behinderungsbedingten Auslagen vergütet, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt sind. Darunter fallen insbesondere die Kosten für Gebärdensprachdolmetschende, Assistenzen oder Hilfs- und Transportmittel, die für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied von WINklusion notwendig sind.

6. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. November 2025 in Kraft.

2025-24