1.4.5-8.1

Vollzugsverordnung für das Lehrpersonal und weitere schulische Funktionen

vom 13.07.2022 (Stand 01.08.2025)

1 Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vollzugsverordnung regelt die Anstellungsbedingungen von städtisch angestellten Lehrpersonen der Volksschule und von Lehrpersonen der städtischen Schulen sowie die Ausübung von weiteren Funktionen im Schulbereich. Sie ergänzt die Bestimmungen des städtischen Personalstatuts sowie das einschlägige kantonale Recht.

2 Gemeinsame Bestimmungen für städtische Lehrpersonen

Art. 2 Begriff

Als städtische Lehrpersonen gelten:

  1. Die städt. Volksschullehrpersonen,

  2. die Lehrpersonen der Sonderschulen,

  3. die Lehrpersonen der Schule für Berufsvorbereitung,

  4. die Lehrpersonen der Mechatronik Schule Winterthur (nachfolgend MSW).

Art. 3 Anwendung kantonalen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen für städtische Lehrpersonen richten sich im Rahmen des Personalstatuts und der nachfolgenden Bestimmungen nach dem kantonalen Recht.

Für die städt. Volksschullehrpersonen und die Lehrpersonen der Sonderschulen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Volksschullehrpersonen.

Für die Lehrpersonen der MSW und der Schule für Berufsvorbereitung gelten die kantonalen Bestimmungen über die Mittel- und Berufsschullehrpersonen.

Bestehen keine kantonalen Vorgaben, erlässt der Stadtrat die notwendigen Bestimmungen.

Die Fristen und Endtermine von Kündigungen richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Art. 4 Probezeit

Für die städtischen Volksschullehrpersonen und die Lehrpersonen der Sonderschulen gilt eine Probezeit entsprechend der kantonalen Bestimmungen für die Volksschullehrpersonen.

Für Lehrpersonen der Schule für Berufsvorbereitung und der MSW ist eine Probezeit ausgeschlossen.

Art. 5 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten

Für Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung und dem Verhalten gelten die Verfahrensvorschriften der Vollzugsverordnung zum Personalstatut.

Art. 6 Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Erschöpfung der Lohnfortzahlung

Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Erschöpfung der Lohnfortzahlung erfolgt unter den für das Verwaltungspersonal geltenden Bedingungen auf Ende des Monats, in dem die Lohnfortzahlung endet.

Art. 7 Altersrücktritt

Der ordentliche Altersrücktritt gemäss Art. 25 Abs. 2 PST gilt für Lehrpersonen an der Volksschule und den städtischen Sonderschulen bis Ende des Schuljahres, für Lehrpersonen der Schule für Berufsvorbereitung und der MSW bis Ende des Semesters, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, als aufgeschoben.

Die Lehrperson kann unter Beachtung der Kündigungsfrist den Verzicht auf den Aufschub des Altersrücktritts erklären. Der Altersrücktritt erfolgt in diesen Fällen per Ende des Monats, in dem die Lehrperson das 65. Altersjahr vollendet.

Eine auf ein Jahr befristete Wiederanstellung nach dem Altersrücktritt ist mit Zustimmung des oder der Vorgesetzten der Schulleitung möglich, wenn ein erhebliches Interesse der Stadt an einer Wiederanstellung besteht. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des oder der Vorgesetzten der Schulleitung die befristete Anstellung jeweils um ein Jahr, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs, verlängert werden. Art. 14 Abs. 3 PST sowie die Regelungen über die Abfindung, Lohnentwicklung und Lohnfortzahlung finden keine Anwendung.»

Ein vorzeitiger Altersrücktritt kann von Lehrpersonen der Volksschule und der Sonderschulen auf das Ende eines Schuljahres, von Lehrpersonen der Schule für Berufsvorbereitung und der MSW auf Ende eines Semesters erklärt werden. Im Übrigen gelten die gleichen Bedingungen wie für das Verwaltungspersonal.

Art. 8 AHV-Ersatzrente

Für die städtisch angestellten Lehrpersonen bestehen in Bezug auf die AHV-Ersatzrente dieselben Ansprüche wie für Angestellte der Lohnklassen 13 – 20.

Art. 9 Abfindung

Die Bestimmungen über die Abfindung in der Vollzugsverordnung zum Personalstatut gelten auch für die städtischen Lehrpersonen.

Art. 10 Lohnkategorien

Die von den kantonalen Einreihungen nicht erfassten städtischen Lehrpersonen werden gemäss Anhang 1 eingereiht.

Das Departement Schule und Sport regelt in Absprache mit dem Personalamt, welche Ausbildungen zur Einreihung in eine Lohnkategorie berechtigen.

In die Lohnkategorien der kantonalen Lehrpersonalverordnung eingereihte Lehrpersonen ohne entsprechende Grundausbildung erhalten den vom Kanton für Vikarinnen und Vikare ohne Grundausbildung vorgesehenen Anteil an der Grundbesoldung, soweit im Anhang 1 keine anderweitige Einreihung vorgesehen ist.

Art. 11 Stundenlohn

Für die städtischen Volksschullehrpersonen und die Lehrpersonen der Sonderschulen richtet sich die Berechnung des Stundenlohnes nach den für die kantonalen Volksschullehrpersonen geltenden Bestimmungen.

Grundlage für die Berechnung des Stundenlohnes für die übrigen Lehrpersonen bilden 40 Schulwochen pro Jahr. Im Übrigen erfolgt die Berechnung des Stundenlohns, soweit nicht ein Einheitslohn festgelegt ist, aufgrund der zu leistenden Pflichtlektionen sowie der Einreihung in die Lohnklasse und der persönlichen Einstufung.

Art. 12 Mitarbeitendenbeurteilung

Die periodische Beurteilung der Lehrpersonen orientiert sich grundsätzlich an den Vorgaben des Kantons für die Volksschullehrpersonen bzw. für die Lehrpersonen der MSW und der Schule für Berufsvorbereitung an den Vorgaben des Kantons für die Mittel- und Berufsschullehrpersonen.

Bei Lehrpersonen mit weniger als 5 Wochenlektionen, bzw. einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20 Stellenprozenten kann mit deren Einverständnis auf die Durchführung der Mitarbeitendenbeurteilung verzichtet werden. Der Stufenaufstieg erfolgt in diesen Fällen entsprechend den kantonalen Vorgaben für die mit «gut» qualifizierten Lehrpersonen.

Art. 13 Verpflegungszulagen

Den städtischen Lehrpersonen werden keine Verpflegungszulagen ausgerichtet.

Art. 14 Mutterschaft

Für Lehrpersonen gelten in Bezug auf Urlaub und Beschäftigung die gleichen Bedingungen wie für das Verwaltungspersonal.

Art. 15 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall

Bei Krankheit und Unfall richtet sich die Höhe des auszurichtenden Lohnes nach den kantonalen Vorgaben. Die Lohnfortzahlungsdauer bestimmt sich nach der für das Verwaltungspersonal geltenden Regelung und beträgt ab dem zweiten Dienstjahr unter Vorbehalt der für das Verwaltungspersonal geltenden Reduktionsgründe zwei Jahre.

Art. 16 Unfallversicherung

Lehrpersonen mit einem Teilpensum sind obligatorisch für Berufsunfall und ab einem Beschäftigungsgrad von 19 % bzw. einem Pensum von mindestens fünf Wochenlektionen gegen Nichtberufsunfall versichert.

3 Bestimmungen für städtische Lehrpersonen der Volksschule und der Sonderschulen

Art. 17 Städt. Volksschullehrpersonen

Als städt. Volksschullehrpersonen können Lehrerinnen und Lehrer sowie Fachpersonen angestellt werden, welche

  1. Fächer auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I unterrichten, jedoch nicht als kantonale Lehrpersonen angestellt werden können,

  2. Deutsch als Zweitsprache erteilen und über die vom Kanton dafür vorgesehene Ausbildung verfügen,

  3. über keine Ausbildung als Lehrperson der Volksschule verfügen, jedoch befähigt sind, fachspezifische Stunden oder Therapien zu erteilen,

  4. bei der Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen unterstützend mitwirken und nicht als Verwaltungs-angestellte angestellt werden können,

  5. Nachhilfeunterricht oder Prüfungsvorbereitungskurse erteilen und über die vom Kanton für die Erteilung von Unterricht auf der Volksschulstufe vorgesehene Ausbildung als Lehrperson verfügen,

  6. Support zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht (ICT-Support) leisten.

Sind die Voraussetzungen für eine Anstellung nach kantonalem Recht erfüllt, ist eine Anstellung als städt. Volksschullehrperson ausgeschlossen.

Zur Prüfung der Anstellungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c. Personalstatut fordert das Departement Schule und Sport von den anzustellenden Lehrpersonen die für die jeweilige Anstellung notwendigen Diplome und Zulassungen ein. Ausnahmsweise kann bei der Anstellung von Lehrpersonen für die Erteilung eines Vikariates auf die Einforderung von Dokumenten verzichtet werden, wenn die Lehrperson gleichzeitig über eine Anstellung als kantonale Lehrperson in der Stadt Winterthur verfügt.

Art. 18 Anstellungen für Therapien

Lehrpersonen für Therapien an der Volksschule und an den Sonderschulen werden grundsätzlich unbefristet für ein festes Pensum angestellt.

Ausnahmsweise können bei zeitlich beschränkten Schwankungen des Bedarfs befristete Lehraufträge für ein bestimmtes Kind oder eine bestimmte Gruppe erteilt werden.

Der Berufsauftrag für die Therapeutinnen und Therapeuten richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über den Berufsauftrag für die nach kantonalem Recht angestellten Lehrpersonen der Volksschule. Berufsspezifisch bedingte besondere Vorgaben sind im Anhang 5 festgelegt.

Art. 19 Anstellungen für Deutsch als Zweitsprache

Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) werden grundsätzlich unbefristet für ein festes Pensum angestellt. In der Regel beträgt das minimal zulässige Pensum 20 Stellenprozente.

Pensumsänderungen aufgrund veränderter Kinderzahlen können auch während des Schuljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten erfolgen.

Art. 20 Anstellungen für Nachhilfeunterricht

Lehrpersonen für Nachhilfeunterricht werden für einzelne Schülerinnen und Schüler mit einem individuell zu bestimmenden Beschäftigungsgrad befristet angestellt.

Für die Lehrpersonen für Nachhilfeunterricht gilt grundsätzlich der Berufsauftrag gemäss Lehrpersonalverordnung. Ausgenommen sind der Tätigkeitsbereich Weiterbildung und die in § 7 lit. c. Lehrpersonalverordnung vorgesehen Aufgaben.

Art. 21 Anstellungen für Prüfungsvorbereitungskurse

Prüfungsvorbereitungskurse werden möglichst von an der Volksschule der Stadt Winterthur beschäftigten Lehrpersonen erteilt.

Lehrpersonen für Prüfungsvorbereitungskurse werden für die Dauer eines Kurses befristet angestellt.

Art. 21a Anstellungen für ICT-Support

Für ICT-Support bestehen folgende Funktionen:

  1. Lehrperson für pädagogischen Support zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht (PICTS),

  2. Lehrperson für technischen Support zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht (TICTS),

  3. Pädagogische Teamleitung für ICT-Support (PICTS TL).

Art. 22 Einzelunterricht

Lehrpersonen für Einzelunterricht an der Volksschule werden für einen individuell zu bestimmenden Beschäftigungsgrad befristet angestellt.

Für die Lehrpersonen für Einzelunterricht gilt grundsätzlich der Berufsauftrag gemäss Lehrpersonalverordnung. Ausgenommen ist der Tätigkeitsbereich der Weiterbildung und die in § 7 Abs. 1 lit. c. Lehrpersonalverordnung vorgesehenen Aufgaben.

Art. 23 Lehrpersonen der städtischen Sonderschulen

Für die an den städtischen Sonderschulen tätigen Lehrpersonen gilt grundsätzlich der Berufsauftrag gemäss den Bestimmungen für die nach kantonalem Recht angestellten Lehrpersonen der Volksschule.

Zur Arbeitszeit gemäss § 7 Abs. 1 Lehrpersonalverordnung zählen auf der Kindergartenstufe auch die begleiteten Pausen und die Auffangzeiten.

Art. 24 Nachtpräsenzdienst an Sonderschulen

Die Departementsleitung legt im Einvernehmen mit dem Personalamt für von städtischen Lehrpersonen geleistete Nachtpräsenzdienste an Sonderschulen fest, ob eine pauschale Entschädigung ausgerichtet wird und wie viele Stunden als Arbeitszeit anzurechnen sind, wenn teilweise geschlafen werden kann.

Art. 25 Anstellungen für besondere Fächer

Lehrpersonen für freiwilligen Schulsport werden unbefristet im Stundenlohn angestellt, wobei das Pensum auf Semester- oder Schuljahresbeginn angepasst werden kann.

Die Lehrpersonen für besondere Fächer nehmen die in § 7 Abs. 1 lit. a., b. und d. der Lehrpersonalverordnung aufgeführten Aufgaben wahr.

4 Bestimmungen für Lehrpersonen der Schule für Berufsvorbereitung und der MSW

Art. 26 Pflichtlektionen

Die Anzahl der Pflichtlektionen für ein Vollpensum richtet sich nach der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung.

5 Aus- und Weiterbildung

Art. 27 Urlaub

Den städtischen Volksschullehrpersonen und Schulleitungen der Volksschule sowie den Lehrpersonen und Schulleitungen der städtischen Sonderschulen wird für Weiterbildung Urlaub gemäss den kantonalen Bestimmungen für Volksschullehrpersonen gewährt.

Den Lehrpersonen der MSW und der Schule für Berufsvorbereitung wird Weiterbildungsurlaub gemäss den Bestimmungen für die Mittel- und Berufsschullehrpersonen gewährt.

Art. 28 Kostenübernahme

Die Übernahme von Kosten von Aus- und Weiterbildung von städtischen und kantonalen Lehrpersonen und Schulleitungen an der Volksschule sowie an den Sonderschulen ist im Anhang 2 geregelt.

6 Übernahme von Verwaltungsaufträgen und Ausübung weiterer Funktionen im Volksschulbereich

Art. 29 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Abschnitts 6 gelten für an Schulleitungen sowie städtisch und kantonal angestellte Lehrpersonen erteilte Verwaltungsaufträge sowie für die Ausübung weiterer Funktionen durch andere Personen im Rahmen des Volksschulunterrichts.

Für folgende Funktionen werden Verwaltungsaufträge erteilt:

  1. Fachvorsteherschaften mit Aufgaben für die ganze Volksschule,

  2. Fachvorsteherschaften für städtische Lehrpersonen,

  3. Tätigkeiten in Konventen und Konferenzen.

Im Übrigen regelt die Schulpflege die Entschädigung und Entlastung von mit ausserordentlichen Aufwendungen verbundenen Aufgaben.

Art. 30 Entschädigung und Entlastung

Die Entschädigungen werden in Form von Jahrespauschalen, Stundenlohn oder Entlastung vergütet. Die Höhe der Entschädigung für die Verwaltungsaufträge, die weiteren Funktionen sowie die Vertretung der Schulleitungen und Lehrpersonen in der Schulpflege ist im Anhang 3 geregelt.

Bei Entschädigung in Form von Entlastung in Stellenprozenten gilt in Bezug auf Treueprämien und Lohnfortzahlung infolge von Unfall oder Krankheit das kantonale Dienstalter; die BVG-Pflicht wird durch Anschluss an die kantonale Beamtenversicherungskasse abgedeckt.

Art. 31 Erteilung der Verwaltungsaufträge

Die Wahl der gesamtstädtisch wirkenden Fachvorsteherschaften erfolgt durch die Schulpflege auf Vorschlag des Volksschulkonvents.

Die Übertragung von weiteren Funktionen erfolgt durch die Schulpflege.

Art. 32 Pflichtenhefte

Die Schulpflege erlässt Pflichtenhefte für die Fachvorsteherschaften an der Volksschule.

Art. 33 Abrechnungsverfahren

Die Verwaltungsaufträge und die aufgewendeten Stunden für weitere Funktionen sind je per Ende Schuljahr und per Ende Kalenderjahr an das Departement Schule und Sport zu melden. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt halbjährlich.

Art. 34 Kommunale Aufgaben der Schulleitungen

Die Schulleitungen der Volksschule werden im Rahmen des kantonalen Pensums für die Führung des kommunal angestellten Personals pro 100% angestellte Person, welche der Schulleitung direkt unterstellt ist oder gegenüber welcher eine Weisungsbefugnis der Schulleitung besteht, wie folgt entschädigt:

  1. Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache 0.0175 VZE,

  2. Schulassistenzen 0.0175 VZE,

  3. Schulleitungsadministration 0.0175 VZE,

  4. PICTS und TICTS 0.0175 VZE,

  5. Sozialpädagogik 0.0175 VZE.

Für die Führung der in der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) tätigen Lehrpersonen werden die Schulleitungen pro 100% Anstellung mit 0.0175 VZE kommunaler Erweiterung entschädigt.

Art. 35 Mitarbeit in Tagesstrukturen

Personen, welche einen genügenden Bezug zu einer Schule aufweisen, werden für ihre Mitarbeit in den Tagesstrukturen über den Mittag mit einem Einheitsansatz gemäss Anhang 1 entschädigt. Die Anstellung dieser Personen erfolgt durch die Betreuungsleitung im Einvernehmen mit der Schulleitung, entschädigt werden nur die effektiv an den Mittagseinsätzen geleisteten Stunden.

Art. 36 Schulindizierte Betreuung

Personen für die schulindizierte Betreuung während der Blockzeiten werden mit einem Einheitsansatz gemäss Anhang 1 pro geleistete Stunde entschädigt.

Art. 37 Aufgabenstunden

Personen für die Erteilung von Aufgabenstunden auf der Primarstufe werden mit einem Einheitsansatz gemäss Anhang 1 pro geleistete Stunde entschädigt.

7 Verwaltungsaufträge an der MSW und der Schule für Berufsvorbereitung

Art. 38 Verwaltungsaufträge an der Schule für Berufsvorbereitung

Den Abteilungsleitungen der Schule für Berufsvorbereitung wird eine Funktionszulage in der Höhe der Hälfte der Zulage gemäss § 12 Abs. 3 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung ausgerichtet.

Die Entlastungslektionen für die Abteilungsleitungen und einzelne Lehrpersonen mit Schulleitungsaufgaben sind im Anhang 4 geregelt.

Im Übrigen regelt die Kommission Berufsvorbereitung die Rahmenbedingungen für die Übernahme von Verwaltungsaufträgen.

Art. 39 Verwaltungsaufträge an der MSW

Die Entschädigungen für die Schulleitungsstellvertretung, die Abteilungsleitung und die Abteilungsleitung-Stellvertretung richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen für die Mittel- und Berufsschullehrpersonen.

Für die Abgrenzung der Aufgaben der Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA und obA gelten die Richtlinien der Bildungsdirektion.

Im Übrigen regelt die Kommission Mechatronik Schule Winterthur die Rahmenbedingungen für die Übernahme von Verwaltungsaufträgen.

8 Schlussbestimmungen

Art. 40 Inkraftsetzung

Diese Vollzugsverordnung, inkl. Anhänge 1 bis 5, tritt auf Beginn des Schuljahres 2022/2023 (1. August 2022) in Kraft.

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung für die Lehrpersonen, Schulleitungen und übrigen Funktionen im Schulwesen vom 14. Juli 2010, inkl. Anhänge 1 bis 6, wird auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Vollzugsverordnung aufgehoben.

2022-20