1.4.5-9

Personalverordnung für die städtischen Aufsichtsstellen

vom 07.07.2025 (Stand 01.11.2025)

Das Stadtparlament

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die spezielle personalrechtliche Stellung der Leitungsfunktionen der städtischen Finanzkontrolle, der Ombuds- sowie der Datenschutzstelle.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für vom Stadtparlament gewählte Stellvertretungen.

Art. 2 Verhältnis zum städtischen Personalrecht

Diese Verordnung geht den Bestimmungen des Personalstatuts (SRS 1.4.5-1) sowie den personalrechtlichen Vollzugserlassen vor.

Für die Leitungen der Aufsichtsstellen und ihre vom Stadtparlament gewählten Stellvertretungen gilt das städtische Personalrecht sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht, diese Verordnung oder andere Erlasse des Stadtparlaments keine speziellen Regelungen vorsehen.

Für das Personal gilt das städtische Personalrecht.

Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen haben gemäss den Bestimmungen für städtische Mitarbeitende der Pensionskasse der Stadt Winterthur beizutreten.

Sehen das übergeordnete Recht oder diese Verordnung keine andere Regelung vor, gelten in Bezug auf das städtische Personalrecht folgende Besonderheiten:

  1. An die Stelle der Departements- oder Bereichsleitung tritt die Leitung der Aufsichtsstelle,

  2. an die Stelle des Stadtrats, soweit dieser eine Vorgesetztenfunktion ausübt, tritt die Parlamentsleitung.

2 Stellung

Art. 3 Unabhängigkeit

Die Leitung einer Aufsichtsstelle übt ihr Amt unabhängig aus und untersteht keinem inhaltlichen Weisungsrecht.

Art. 4 Interessenkonflikte

Die Leitung einer Aufsichtsstelle darf keine Funktionen und Tätigkeiten ausüben, welche zu Interessenkonflikten im Amt führen könnten oder die vorausgesetzte Unabhängigkeit sonst beeinträchtigen. Insbesondere darf er oder sie kein städtisches Amt ausüben und in keinem weiteren städtischen Anstellungsverhältnis stehen.

Funktionen oder Tätigkeiten, die zu Interessenkonflikten führen könnten, sind der Parlamentsleitung jederzeit umgehend mitzuteilen. Diese entscheidet über Zweifelsfälle und Ausnahmen, sofern das übergeordnete Recht oder verbindliche Richtlinien der Berufsverbände Ausnahmen zulassen.

3 Arbeitsverhältnis

3.1 Anstellungsinstanz

Art. 5 Anstellungsinstanz

In administrativer Hinsicht ist die Aufsichtsstelle der Parlamentsleitung des Stadtparlaments zugeordnet.

Die Parlamentsleitung ist für die vom Stadtparlament zu wählenden Leitungen der Aufsichtsstellen Anstellungsinstanz im Sinn des Personalstatuts.

Art. 6 Jährliches Gespräch

Mit der Parlamentsleitung findet ein jährliches Gespräch, jedoch keine Beurteilung gemäss Personalstatut statt. Die Aufsichtskommission kann ein Mitglied an das jährliche Gespräch delegieren.

3.2 Begründung

Art. 7 Antragstellung bei Neubesetzung

Für die Vorbereitung einer Neubesetzung einer Leitungsfunktion gemäss Art. 1 Abs. 1 setzt das Stadtparlament eine Spezialkommission ein, die dem Stadtparlament einen oder mehrere Anträge unterbreitet.

Die Spezialkommission wird während des Rekrutierungsverfahrens vom Parlamentsdienst unterstützt.

Art. 8 Anforderungen

Die Spezialkommission schreibt die Stelle zur Neubesetzung aus und prüft, ob die zur Wahl vorgeschlagene Person über die notwendigen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen verfügt. Dafür kann die Spezialkommission bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen.

Art. 9 Wahl

Das Stadtparlament wählt die Leitungen der Aufsichtsstellen auf Antrag der zuständigen Kommission.

Das Wahlverfahren richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 76 der Organisationsverordnung des Stadtparlaments.

Art. 10 Wiederwahl

Bei Wiederwahlen ist die Aufsichtskommission für die Antragstellung ans Stadtparlament zuständig.

Ein Anspruch auf Wiederwahl besteht nicht.

Die zuständige Kommissionsreferentin bzw. der zuständige Kommissionsreferent klärt mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf einer Amtsperiode ab, ob seitens der Leitung der Aufsichtsstelle ein Interesse an einer weiteren Amtsperiode besteht.

Art. 11 Probezeit

Eine Probezeit ist ausgeschlossen.

3.3 Amtsdauer und Beschäftigungsgrad

Art. 12 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Leitungen der Aufsichtsstellen beträgt vier Jahre.

Das Stadtparlament bestimmt mit dem jeweiligen Wahlbeschluss auch das Datum des Amtsantritts.

Art. 13 Beschäftigungsgrad

Zusammen mit dem Wahlbeschluss legt das Stadtparlament auf Antrag der vorberatenden Kommission auch den Beschäftigungsgrad fest.

Der Beschäftigungsgrad kann von der Parlamentsleitung auf begründetes Gesuch hin während einer laufenden Amtsdauer vorübergehend geändert werden.

3.4 Beendigung

Art. 14 Beendigungsgründe

Das Arbeitsverhältnis endet durch

  1. Ablauf der Amtsdauer ohne Wiederwahl,

  2. vorzeitige Entlassung auf Gesuch hin,

  3. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,

  4. Auflösung wegen Erschöpfung der Lohnfortzahlung,

  5. Tod,

  6. Abwahl,

  7. fristlose Auflösung durch die Parlamentsleitung aus wichtigen Gründen.

Art. 15 Vorzeitige Entlassung auf Gesuch hin

Die Leitungen der Aufsichtsstellen können auf ihr Gesuch hin während der Amtsdauer mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats vorzeitig entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen der Stadt beeinträchtigt werden.

Für die vorzeitige Entlassung aus dem Amt ist die Parlamentsleitung zuständig. Diese kann in Ausnahmefällen auch Entlassungsgesuche mit kürzeren Fristen bewilligen.

Art. 16 Abwahl

Das Stadtparlament kann die Leitung einer Aufsichtsstelle bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem Ungenügen auf Antrag der Parlamentsleitung oder der Aufsichtskommission vor Ablauf der Amtszeit in der Regel auf das Ende eines Monats abwählen.

Für diesen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Stadtparlaments erforderlich.

Art. 17 Verfahren bei Nichtwiederwahl oder Abwahl

Vor einer beabsichtigten Nichtwiederwahl oder Abwahl teilt eine Delegation der Aufsichtskommission der betroffenen Person die festgestellten Mängel mit und setzt in der Regel eine angemessene Bewährungsfrist an. Die Aufsichtskommission bestimmt das Verfahren nach Rücksprache mit der Parlamentsleitung.

Beabsichtigt die Aufsichtskommission eine Wiederwahl abzulehnen, teilt sie dies der betroffenen Person und der Parlamentsleitung mindestens sieben Monate vor Ablauf der Amtsdauer mit.

Vor der Beschlussfassung über den Antrag auf Nichtwiederwahl oder Abwahl erhält die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

Erfolgen Mitteilungen oder Stellungnahmen im Rahmen dieses Verfahrens lediglich mündlich, werden diese protokolliert.

Art. 18 Abfindung

Über die Ausrichtung einer Abfindung und deren allfällige Höhe entscheidet die Parlamentsleitung.

3.5 Lohn

Art. 19 Lohnklasse

Die Leitungsfunktionen werden wie folgt in die Lohnklassen eingestuft:

  1. die Leitung der Finanzkontrolle in Lohnklasse 18,

  2. die Ombudsperson in Lohnklasse 17,

  3. der oder die Datenschutzbeauftragte in Lohnklasse 16.

Art. 20 Lage im Lohnband

Die Lage im Lohnband ist abhängig vom Alter beim Amtsantritt und richtet sich nach der Einstufungstabelle im Anhang 1 (Kalenderjahr, in welchem das jeweilige Altersjahr vollendet wird).

Das Stadtparlament kann auf Empfehlung der Spezialkommission bei speziell wenig oder speziell viel Erfahrung im Tätigkeitsbereich den Eintrittslohn im Lohnband um maximal drei Prozentpunkte tiefer oder höher festlegen.

Lohnerhöhungen werden – unter Vorbehalt von Abs. 4 – jährlich per 1. März gewährt. Bis und mit einer Lohnbandposition von 130 % beträgt die Lohnerhöhung 1 Prozentpunkt im Lohnband, anschliessend, ab einer Lohnbandposition von 131 %, beträgt die Lohnerhöhung 0.5 Prozentpunkte. Maximal ist eine Lohnbandposition von 141 % erreichbar.

Wenn das Stadtparlament auf die Gewährung von Mitteln für Lohnanpassungen für die Angestellten der Stadtverwaltung verzichtet, wird die jährliche Erhöhung gemäss Absatz 3 ausgesetzt.

3.6 Rechte

Art. 21 Kostenbeiträge und bezahlter Urlaub für freiwillige Weiterbildungen

Die Aufsichtskommission entscheidet im Rahmen der Vorberatung des Budgets über geplante, freiwillige Weiterbildungen, welche nicht gemäss Abs. 2 von der Parlamentsleitung zu bewilligen sind.

Die Parlamentsleitung entscheidet über die Gewährung von bezahltem Urlaub und städtische Kostenbeiträge im Zusammenhang mit freiwilligen Weiterbildungen, falls

  1. deren Kosten die im Budget für Weiterbildung eingestellten Mittel übersteigen, oder

  2. diese im Einzelfall mehr als vier bezahlte Arbeitstage beinhalten, oder

  3. die Kostenbeteiligung der Stadt im Einzelfall mehr als 7'000 Franken beträgt.

Art. 22 Unbezahlter Urlaub

Die Parlamentsleitung entscheidet über die Gewährung von unbezahltem Urlaub.

Art. 23 Bestätigung der Amtsausübung

Auf Wunsch kann die Parlamentsleitung eine Bestätigung der Amtsausübung ausstellen.

Die Bestätigung enthält Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie einen Hinweis, dass aufgrund der fachlichen Unabhängigkeit der Aufsichtsstellen keine fachliche Beurteilung der Tätigkeit erfolgt.

Art. 24 Kostenersatz bei Rechtsschutzverfahren

Über die Kostentragung von Rechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entscheidet die Parlamentsleitung.

3.7 Pflichten

Art. 25 Mitteilung von Absenzen

Bei einer krankheits- oder unfallbedingten Absenz von mehr als drei Arbeitstagen und fehlender Stellvertretung ist die Parlamentsleitung über die Absenz zu informieren.

Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz mehr als eine Kalenderwoche, ist der Parlamentsleitung ein Arztzeugnis einzureichen.

Über Schliessungen der Aufsichtsstelle von mehr als einer Woche ist die Parlamentsleitung zu informieren.

Art. 26 Mehrzeitleistungen

Werden Mehrzeitleistungen von mehr als 84 Stunden auf das folgende Jahr übertragen, ist die Parlamentsleitung unaufgefordert darüber zu informieren.

Die Vergütung von Mehrzeitleistungen ist durch die Parlamentsleitung zu bewilligen.

4 Stellvertretungen

Art. 27 Art der Stellvertretung

Dauerhafte Stellvertretungen der Leitungsfunktionen, welche die Vertretung gegen aussen wahrnehmen, werden vom Stadtparlament gewählt. Anstellungsinstanz ist die Parlamentsleitung.

Stellvertretungen, die nur innerhalb der Aufsichtsbehörde Wirkung entfalten, können von der Leitung ernannt werden. Anstellungsinstanz ist die Leitung der Aufsichtsstelle.

Die Parlamentsleitung kann vorübergehend eine Stellvertretung bestimmen, wenn die Leitung einer Aufsichtsstelle ihr Amt über längere Zeit nicht ausüben kann.

Art. 28 Dauer der Stellvertretung

Vom Parlament gewählte Stellvertretungen werden in der Regel auf Amtsdauer gewählt. Sie werden insbesondere bei Ausstand oder längerer, ausserordentlicher Abwesenheit der Leitungsfunktion tätig.

Das Parlament legt mit dem Wahlbeschluss auch den Beginn und die Länge der Amtsdauer fest.

Art. 29 Wahlverfahren

Die Antragsstellung für die Wahl oder Wiederwahl einer Stellvertretung obliegt der Aufsichtskommission.

Das Wahlverfahren im Stadtparlament richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 76 der Organisationsverordnung des Stadtparlaments.

Art. 30 Lohn

Der Lohn einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäss Art. 27 Abs. 1 (Vertretung gegen aussen) erfolgt auf Stundenbasis und entspricht der Lohnklasse der Leitungsfunktion gemäss Art. 19 sowie dem Alter gemäss Einstufungstabelle im Anhang 1.

Der Lohn einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäss Art. 27 Abs. 2 (Vertretung nur gegen innen) wird wie bei den übrigen Mitarbeitenden von der Leitung festgelegt.

5 Personal

Art. 31 Anstellungsinstanz

Die Leitung einer Aufsichtsstelle ist Anstellungsinstanz für ihre Mitarbeitenden. Das Personal arbeitet ausschliesslich nach ihren Weisungen.

Sie stellt ihr Personal im Rahmen des vom Stadtparlament bewilligten Budgets an.

Art. 32 Stelleneinreihung

Die Stelleneinreihung erfolgt durch die Leitung der Aufsichtsstelle in Übereinstimmung mit den städtischen Funktionsgruppen.

Bei neu geschaffenen Funktionen ist vor der Stelleneinreihung das städtische Fachgremium Stelleneinreihung anzuhören.

2025-18