1.4.8-1.2
Statuten der Pensionskasse der Stadt Winterthur
vom 23. Februar 1998
(mit den bis am 25. Februar 2013 vorgenommenen Änderungen)
1
Statutenänderungen:
SRB 16.08.2000 Änderungen Ziffer 22.6 ab 1. Januar 2001
SRB 24.11.2004 Änderung folgender Ziffern: 5.2 c, 9.1 c, 14.2 b, 16.2, 17.1, 17.2, 17.4, 22.6, 22.7, 27.2 ab 1. Januar 2005
SRB 5.12.2007 Änderung folgender Ziffern: 3.1, 4.1, 9.1 a und e, 22.7, 22.8 a und c, 22.9, 22.10, 25.1, 27.5, 32.2, 32.3, 32.4, 41.2, 41.3 ab 1. Januar 2008
GGRB vom 25.02.2013 Diverse Änderungen (mit * gekennzeichnet)
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Inhaltsverzeichnis
A Einleitung und Definition
1. Name, Rechtsgrundlage 5 2. Zweck 5 3. Bezeichnungen 5 4. Definitionen 6 5. Aufnahme in die Pensionskasse 7 6. Beginn und Ende der Vorsorge 8
B Leistungen der Pensionskasse
7. Art der Vorsorgeleistungen 8 8. Altersrente 9 9. Kapitalabfindung 9
10. AHV-Ersatzrente 10
11. Alters-Kinderrente 10
12. Ehegattenrente 10
13. Partnerrente 11
14. Waisenrente 11
15. Todesfallkapital 12
16. Anspruch auf eine Invalidenrente 12
17. Betrag der Invalidenrente 13
18. IV-Ersatzrente 14
19. Invaliden-Kinderrente 14
20.
Weiterführung des Sparguthabens bei Tod oder Invalidität | 14 |
21. (aufgehoben) 14
22. Austrittsleistung 15
C Allgemeine Bestimmungen
23. Auskunfts- und Meldepflichten 16
24. Auszahlung von Leistungen 16
25. Verpfändung, Vorbezug, Ehescheidung 17
26. Anpassung an die Preisentwicklung 17
27. Leistungskürzungen 17
28. Unbezahlter Urlaub 18
29. Information der Versicherten und Schweigepflicht 18
30. Rechtsanwendung 19
D Finanzierung
31. Beiträge 19
32. Einlagen 19
33. Besondere Massnahmen 20
3
E Verwaltung
34. Organisation 20
35. Beschlüsse 21
36. Aufgaben und Kompetenzen der Verwaltungskommission 21
37. Aufgaben und Kompetenzen des Stadtrates 22
38. Kontrolle 22
F Schlussbestimmungen
39. Übersetzungen 22
40. Änderung der Statuten 22
41. Gesamt- und Teilliquidation der Pensionskasse 23
42. Inkrafttreten 23
43. Übergangsbestimmungen 23
G Anhang
A | Spargutschriften und Beiträge 25 | |
B | Maximale Einkaufssumme 26 | |
C | Übergangsbestimmungen 27 | |
D | Kürzung der Altersrente beim Bezug einer AHV-Ersatzrente | 29 |
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Statuten der Pensionskasse der Stadt Winterthur
A Einleitung und Definitionen
1. Name, Rechtsgrundlagen
1.1
Die Pensionskasse der Stadt Winterthur ist eine Abteilung der Stadtverwaltung mit eigener Rechnung.
1.2
Sie führt die berufliche Vorsorge für das Personal der Stadtverwaltung sowie für die angeschlossenen Institutionen durch.
1.3
Die Pensionskasse ist im Register für die berufliche Vorsorge unter der Ordnungsnummer ZH 0021 eingetragen. Sie garantiert damit die gesetzlichen Leistungen.
1.4
Der Grosse Gemeinderat erlässt die Statuten der Pensionskasse auf Antrag des Stadtrates.
2. Zweck
2.1
Die Pensionskasse hat den Zweck, das Personal der Stadt gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität zu versichern. (* 2. Satz aufgehoben)
2.2
Der Stadtrat kann durch vertragliche Vereinbarung anderen Institutionen gestatten, ihr Personal nach Massgabe dieser Statuten zu versichern, sofern die betreffende Institution
a. eine Aufgabe im Interesse der Gemeinde erfüllt und durch Behörden des Staates oder der Stadt beaufsichtigt wird, oder
b. eine auf dem Gebiete der Stadt Winterthur bestehende staatlich anerkannte Kirchgemeinde ist.
Die Rechte und Pflichten von angeschlossenen Institutionen sind in den Anschlussverträgen geregelt.
3. Bezeichnungen
3.1 In diesen Statuten werden bezeichnet:
mit Stadt, die Stadt Winterthur sowie die der Pensionskasse angeschlossenen Institutionen,
mit Personal, alle in einem Arbeitsverhältnis mit der Stadt oder mit einer angeschlossenen Institution stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitglieder des Stadtrates,
mit versicherte Person, das nach diesen Statuten in die Pensionskasse aufgenommene Personal,
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mit AHV oder IV, die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. die Eidgenössische Invalidenversicherung,
* mit Bundesrecht, * die für die berufliche Vorsorge massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere das BVG, das Bundesgesetz über die Freizügigkeit, die Art. 331d-331f und 342 Abs. 1 lit. a des Obligationenrechts und die zugehörigen Verordnungen des Bundesrates,
mit BVG, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
mit ATSG, das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
4. Definitionen
4.1
Das erreichte Alter ist die Differenz zwischen dem Berechnungsjahr und dem Geburtsjahr.
4.2* | Das Rentenalter wird bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des |
58. Lebensjahres erreicht. Das technische Rentenalter wird am letzten Tag des Monats erreicht, in welchem eine versicherte Person ihr 65. Lebensjahr vollendet.
4.3 Der massgebende Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem Lohn gemäss Personalstatut bzw. Arbeitsvertrag. Im Besonderen ist zu beachten:
a.* Feste Lohnbestandteile, welche regelmässig anfallen, werden angerechnet. Die folgenden Lohnbestandteile, welche nur gelegentlich anfallen, werden nicht angerechnet:
1. Prämien jeglicher Art (insbesondere Treueprämien, Vergütungen für besondere Leistungen und Prämien für Ideenmanagement bzw. Vorschlagswesen); 2. Vergütungen für Überzeitarbeit und Arbeitszeitsaldo sowie für nicht bezogene Ferien und Ruhetage; 3. Honorare jeglicher Art; 4. Abgangsentschädigungen bei unverschuldeter Entlassung; 5. Entschädigungen für Verwaltungstätigkeit (ausserordentliche Aufwendungen) der Lehrpersonen.
b. Lohnteile, welche die versicherte Person von Arbeitgebern bezieht, die der Pensionskasse nicht angeschlossen sind, werden von der Pensionskasse nicht angerechnet. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern.
Für versicherte Personen, deren Beschäftigungsgrad oder deren massgebender Jahreslohn stark schwankt, kann die Kassenverwaltung den Jahreslohn pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festlegen.
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4.4
Der Koordinationsbetrag zur Berücksichtigung der Leistungen der AHV/IV entspricht der maximalen AHV-Altersrente. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Koordinationsbetrag dem Beschäftigungsgrad (vertragliche Arbeitszeit im Verhältnis zur Normalarbeitszeit) entsprechend herabgesetzt.
4.5* | Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den |
Koordinationsbetrag. Er entspricht wenigstens dem Mindestbetrag gemäss Art. 8 Abs. 2 BVG.
4.6 Das Sparguthaben wird gebildet mit:
a. den Spargutschriften gemäss Anhang A für die Zeit, während welcher die versicherte Person der Pensionskasse angehört hat samt Zinsen und
b. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und persönlichen Einlagen samt Zinsen.
Die Verzinsung erfolgt auf dem Stand des Sparguthabens am Ende des Vorjahres. Zur Berechnung der Leistungen sowie bei einmaligen Einlagen während des Jahres werden die Zinsen pro rata ermittelt. Der Zinssatz für das Sparguthaben wird jährlich im Voraus festgesetzt.
4.7 (aufgehoben)*
4.8
Als Beitragsjahre zählen die ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Lebensjahres in dieser Pensionskasse zurückgelegten Jahre.
4.9
Die Beiträge der Stadt sowie die Personalbeiträge umfassen
a. einen Sparbeitrag zur Finanzierung der Spargutschriften und
b. einen Risikobeitrag zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität sowie der übrigen Kosten (z.B. Verwaltungskosten, Beitrag an den Sicherheitsfonds).
4.10
Als eingetragene Partner leben zwei Personen gleichen Geschlechts, die ihre Partnerschaft standesamtlich eintragen liessen. Der Eintrag und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind der Pensionskasse unverzüglich mitzuteilen. Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in den Bestimmungen dieser Statuten einer Ehe gleichgestellt.
5. Aufnahme in die Pensionskasse
5.1* | Der Beitritt zur Pensionskasse ist für das ganze Personal obligatorisch, sofern die zu |
versichernde Person AHV-beitragspflichtig ist und ihr Jahreslohn den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt.
5.2 Nicht versichert werden:
a. Das Personal mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so wird es von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. b. Das Personal, welches nebenberuflich tätig ist und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit in der beruflichen Vorsorge versichert ist oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. 7
c. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind. d.* Altersrentenberechtigte der Pensionskasse, die bei einem angeschlossenen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingehen.
(Abs. 2 aufgehoben)*
5.3
Die Aufnahme erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Stadt, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
5.4
In die Pensionskasse wiedereintretende früher versicherte Personen werden wie neu eintretende Personen behandelt.
5.5
Die Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen sind in die Pensionskasse einzubringen.
6. Beginn und Ende der Vorsorge
6.1* | Die Vorsorge setzt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ein. |
6.2* | Die Vorsorge endet |
a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern kein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht b. wenn der Mindestlohn gemäss Art. 5.1 voraussichtlich dauernd unterschritten wird oder während zwei Jahren ununterbrochen unterschritten war.
Die Risiken Tod und Invalidität bleiben bis zum Eintritt in ein neues Vorsorgeverhältnis versichert, längstens aber während eines Monats.
B Leistungen der Pensionskasse
7. Art der Vorsorgeleistungen
7.1 Im Alter
a. Altersrente, Kapitalabfindung b. AHV-Ersatzrente c. Alters-Kinderrente
7.2 Im Todesfall
a. Ehegatten-, Partnerrente b. Waisenrente c. Todesfallkapital
7.3 Für Invalide
a. Invalidenrente b. IV-Ersatzrente c. Invaliden-Kinderrente
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7.4 Verpfändung, Vorbezug
a. für Wohneigentum b. bei Scheidung
7.5 Austritt (Freizügigkeit)
a. Austrittsleistung (lit. b. aufgehoben)*
8. Altersrente
8.1
* Die versicherte Person hat Anspruch auf die Altersrente, wenn nach dem vollendeten 58. Lebensjahr das Arbeitsverhältnis endet, spätestens aber am Monatsersten nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
* Versicherte, die zwischen dem vollendeten 58. und 65. Altersjahr die Pensionskasse verlassen, können die Freizügigkeitsleistung beanspruchen, wenn sie weiterhin erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet sind.
* Der Altersrücktritt kann in zwei Teilschritten erfolgen. Die Reduktion des Beschäftigungsgrads und das verbleibende Arbeitspensum müssen je mindestens 30% einer Vollbeschäftigung entsprechen.
Bei Behördenmitgliedern, für welche eine Amtsdauer gilt, entsteht der Anspruch auf die Altersrente jedoch erst beim Ausscheiden aus dem Amt.
8.2
Die Altersrente beginnt am Monatsersten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. nach der Herabsetzung des Verdienstes, und erlischt am Monatsende nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person.
8.3
Die Altersrente wird aufgrund des vorhandenen Sparguthabens und des massgebenden Umwandlungssatzes berechnet. Bei Verminderung des Jahresverdienstes gemäss Ziffer 8.1b wird nur das Sparguthaben berücksichtigt, welches dem entfallenden Lohnteil entspricht.
9. Kapitalabfindung
9.1* | Die versicherte Person kann unter folgenden Bedingungen einen Teil ihrer Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung beziehen: |
a. Das Begehren ist bis 6 Monate vor dem Bezug der Kapitalabfindung schriftlich anzumelden. Bei verheirateten oder in Partnerschaft lebenden Personen ist die Zustimmung der Partnerin oder des Partners erforderlich. Ein Widerruf dieses Begehrens ist bis spätestens 6 Monate vor dem Bezug noch möglich; b. die Auszahlung erfolgt im Pensionierungszeitpunkt. c. die Höhe der Kapitalabfindung darf die Hälfte des vorhandenen Sparguthabens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung. d. Die Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung werden mit der Kapitalabfindung verrechnet.
e. Bei Pensionierung in zwei Teilschritten gelten die Art. 9.1 lit. a.-d. für jeden Teilschritt im Ausmass, in welchem der Altersrücktritt erfolgt. 9
9.2
Die Vorsorgeleistungen werden beim Kapitalbezug aufgrund des verbleibenden Sparguthabens berechnet.
10. AHV-Ersatzrente
10.1* | Eine altersrentenberechtigte Person, welche noch keinen Anspruch auf Leistungen |
der AHV/IV hat, kann eine AHV-Ersatzrente beantragen. Diese wird vom Bezug der Altersrente an während längstens fünf Jahren ausgerichtet. Sie endet, sobald eine Leistung der AHV/IV beansprucht wird oder die rentenberechtigte Person stirbt; ein Aufschub der AHV-Leistungen gibt kein Anrecht auf die AHV-Ersatzrente während der Aufschubzeit.
10.2* | * Die versicherte Person kann die AHV-Ersatzrente bis zur Höhe der maximalen AHV- |
Altersrente selber bestimmen. Vorbehalten bleibt Ziff. 10.3.
10.3* | Die jährliche Altersrente der Pensionskasse wird vom Zeitpunkt ihrer Ausrichtung an |
lebenslänglich gekürzt. Die Kürzung erfolgt gemäss Tabelle im Anhang D. Sie entfällt, soweit die Kosten der AHV-Ersatzrente durch den Arbeitgeber finanziert werden. Übersteigt die Kürzung die jährliche Altersrente vor Kürzung, muss die AHV-Ersatzrente entsprechend vermindert werden.
10.4
Die mitversicherten Leistungen und allfällige Teuerungszulagen werden aufgrund der gekürzten Altersrente berechnet.
11. Alters-Kinderrente
11.1* | Eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner hat für jedes Kind, das im Todesfall eine |
Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente in der Höhe von 10% der Altersrente, betragsmässig jedoch mindestens auf eine Alters-Kinderrente gemäss BVG.
12. Ehegattenrente
12.1
Stirbt eine versicherte Person, eine Rentnerin oder ein Rentner, so hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern die überlebende Gattin oder der überlebende Gatte a. ein oder mehrere Kinder hat oder für den Unterhalt von Stiefkindern oder Pflegekindern aufgekommen ist oder b.* das 45. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat, wobei eine allfällige vorangehende Partnerschaft gemäss Ziffer 13.2 angerechnet wird, oder c. eine ganze Rente der IV bezieht.
12.2
Der Anspruch entsteht am Monatsersten nach dem Tod der versicherten oder rentenberechtigten Person, frühestens jedoch nach Ablauf des Lohnnachgenusses oder einer Lohnersatzleistung.
10
* Die Ehegattenrente erlischt bei Wiederverheiratung. Der anspruchsberechtigten Person wird eine Abfindung in der Höhe von 3 Ehegatten-Jahresrenten ausgerichtet.
12.3
Die Ehegattenrente beträgt 2/3 der versicherten Invalidenrente bzw. 2/3 der erloschenen Alters- oder Invalidenrente. Auf den Zeitpunkt, in welchem die verstorbene versicherte Person das technische Rentenalter erreicht hätte, wird die Ehegattenrente neu berechnet.* Sie beträgt dann 2/3 des bis zu diesem Zeitpunkt weitergeführten Sparguthabens, multipliziert mit dem dann massgebenden Umwandlungssatz.*
12.4
Für die überlebende geschiedene Ehegattin oder den überlebenden geschiedenen Ehegatten gelten die Bestimmungen über die Ehegattenrente sinngemäss. Besteht der Anspruch jedoch aufgrund der Bestimmungen in den Ziffern 12.1 b, oder c, so muss die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert haben. Die Höhe und die Dauer der Rente ist jedoch auf die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil beschränkt, soweit diese die Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV/IV übersteigen.
13. Partnerrente
13.1
Als Partnerschaft gilt eine Wohngemeinschaft im gemeinsamen Haushalt von einer unverheirateten versicherten Person mit einer und nur einer unverheirateten Person unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, welche mit der versicherten Person nicht verwandt ist (bis und mit 2. Grad).
13.2* | Stirbt eine versicherte Person, eine Rentnerin oder ein Rentner, so hat die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner Anspruch auf eine Partnerrente, sofern |
a.* sie oder er aus der Partnerschaft mit der verstorbenen Person gemeinsame Kinder haben oder b.* die überlebende Person das 45. Lebensjahr vollendet hat und ein Unterstützungsvertrag vorliegt bzw. eine massgebliche Unterstützung nachgewiesen wird sowie zudem die Wohngemeinschaft mindestens 5 Jahre und bis zum Tod bestand.
13.3
Beginn und Ende der Partnerrente sowie die Höhe derselben entsprechen sinngemäss der Ehegattenrente. Allfällige Hinterlassenenleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen werden jedoch mit der Partnerrente verrechnet.
14. Waisenrente
14.1
Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person, einer Rentnerin oder eines Rentners haben Anspruch auf eine Waisenrente, Stief- und Pflegekinder nur, wenn die verstorbene Person massgeblich für ihren Unterhalt aufkam.
14.2
Die Waisenrente beginnt am Monatsersten nach dem Tod der versicherten Person, frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder einer Lohnersatzleistung. Sie erlischt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Anspruch besteht jedoch weiter, längstens aber bis zum 25. Lebensjahr,
a. für Kinder während ihrer Ausbildung;
b. für invalide Kinder, solange sie im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind.
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14.3
Die Waisenrente beträgt für jedes Kind 20% der versicherten Invalidenrente bzw. 100% der erloschenen Alters-Kinderrente oder Invaliden-Kinderrente. Für Vollwaisen wird der Betrag verdoppelt.
15. Todesfallkapital
15.1* Das Todesfallkapital wird an die nachgenannten Personen ausgerichtet, wenn der Tod einer versicherten Person keine Ehegatten- oder Partnerrente gemäss Art. 12.1- 12.3 und Art. 13, der Unfall- oder der Militärversicherung auslöst.
15.2
Anspruch auf das ganze Todesfallkapital hat die nicht rentenberechtigte Ehegattin oder der nicht rentenberechtigte Ehegatte der versicherten Person.
15.3* Anspruch auf das halbe Todesfallkapital haben folgende Personen, falls die versicherte Person unverheiratet war: a. waisenrentenberechtigte Kinder der versicherten Person, bei deren Fehlen b. die nicht rentenberechtigte Partnerin oder der nicht rentenberechtigte Partner im Sinne von Ziffer 13.1, sofern die Partnerschaft mindestens 5 Jahre und bis zum Tod gedauert hat, bei deren Fehlen c. übrige Kinder der versicherten Person.
Anstelle der Partnerin oder des Partners gemäss lit. b kann die versicherte Person mit einer schriftlichen Erklärung eine andere Verwandte oder in der Schweiz wohnhafte Person als anspruchsberechtigt erklären, falls sie diese Person in erheblichem Masse unterstützt hat.
15.4* Das Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Sparguthaben, mindestens jedoch 2, höchstens aber 5 jährlichen versicherten Invalidenrenten. Bereits ausgerichtete Leistungen (z.B. Alters-, Invaliden- oder Kinderrenten sowie Kapitalabfindung oder Vorbezug usw.) werden mit dem Todesfallkapital verrechnet.
16. Anspruch auf eine Invalidenrente
16.1* Kann eine versicherte Person ihre bisherige Arbeit infolge Krankheit oder Unfall vor dem massgebenden Rentenalter während mindestens einem Jahr nicht mehr voll leisten, so hat sie nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Rente wird solange aufgeschoben, als ein entsprechender Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Lohnersatzzahlung besteht.
16.1bis * | Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns eine Karenzfrist von mindestens vier Jahren bei der Pensionskasse aufweisen und das 53. Altersjahr vollendet |
haben, genügt als Anspruchsvoraussetzung eine Berufsinvalidität. Eine solche liegt vor, wenn Versicherte ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr voll erfüllen können.
16.1ter * | Bei Versicherten, welche die Anforderung gemäss Art. 16.1bis nicht erfüllen, richtet |
sich der Anspruch nach der Erwerbsinvalidität.
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16.2* Der Invaliditätsgrad bei Berufsinvalidität entspricht dem Verhältnis des entgangenen versicherten Lohns zum versicherten Lohn vor der Invalidisierung. Im Bereich der Erwerbsinvalidität sind grundsätzlich die Kriterien der IV massgebend.
Der Invaliditätsgrad ermittelt sich anhand eines Vollpensums.
16.3* Die Pensionskasse beschliesst die Berufsinvalidität aufgrund eines vertrauensärztlichen Zeugnisses und setzt den Invaliditätsgrad fest. Im Bereich der Erwerbsinvalidität wird der Entscheid der IV übernommen, soweit diese sich nicht auf Entscheidgrundlagen stützt, die für die Pensionskasse unmassgeblich sind.
16.4
* Die Versicherten und Arbeitgeber haben die in Art. 23.2 genannten Mitwirkungspflichten zu erfüllen sowie die für die Beurteilung nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Versicherten sind verpflichtet, der Pensionskasse und deren Vertrauensärztinnen bzw. –ärzten über alle für das Vorsorgeverhältnis erheblichen Tatsachen wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu erteilen, alle erforderlichen Bescheinigungen zu beschaffen und das Arztgeheimnis Dritter gegenüber den Vertrauensärztinnen bzw. -ärzten aufzuheben.
16.5
* Die Versicherten und Pensionsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit eine ihnen angebotene Arbeit anzunehmen und zu Eingliederungsmassnahmen der IV Hand zu bieten.
16.6
* Bestand bereits vor Eintritt in die Pensionskasse eine Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, besteht keine Leistungspflicht der Pensionskasse.
17. Betrag der Invalidenrente
17.1
Die ganze Invalidenrente entspricht 60% des letzten versicherten Lohnes, mindestens aber dem Betrag, welcher sich aus dem vorhandenen Sparguthaben und dem Umwandlungssatz im massgebenden Rentenalter ergibt. Bei schwankendem Jahreslohn gilt der durchschnittlich versicherte Lohn der letzten 36 Monate.
17.1bis * | Bei Versicherten mit Anspruch nach der Erwerbsinvalidität leistet die Pensionskasse |
Vorschusszahlungen, falls bei Beendigung der Lohnfortzahlung bzw. der Lohnersatzzahlung der Entscheid der IV-Organe noch nicht vorliegt. Die Vorschusszahlungen dürfen die Kassenleistungen nicht übersteigen und sind mit diesen zu verrechnen.
17.2* Eine teilinvalide Person gilt als aktive versicherte Person für den Teil des versicherten Lohnes, welcher ihrer verbleibenden Erwerbstätigkeit zugeordnet ist.
Ein Invaliditätsgrad unter 25% begründet keinen Rentenanspruch. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 25% und 59% richtet sich die Teilinvalidenrente nach dem Invaliditätsgrad. Ein Invaliditätsgrad von 60% bis 69% gibt Anspruch auf eine ¾-Rente, ein solcher von 70% und mehr auf eine ganze Rente.
17.3* Verändert sich der Invaliditätsgrad um mindestens 10 Prozentpunkte oder wird ein Schwellenwert gemäss Art. 17.2 über- oder unterschritten, so passt die Pensionskasse die Invalidenrente der Pensionskasse in der Regel an die neuen Verhältnisse an.
17.4* Bei Erreichen des technischen Rentenalters wird die Rente der Pensionskasse neu festgesetzt. Diese Rente wird aufgrund des während der Invalidität weitergeführten Sparguthabens und mit dem im technischen Rentenalter massgebenden Umwandlungssatz berechnet. Eine Kapitalabfindung dieser Rente ist nur im Rahmen von Ziffer 24.3 möglich. 13
18. IV-Ersatzrente
18.1
Erhält eine invalide Person eine Invalidenrente der Pensionskasse, jedoch noch keine entsprechende Leistung der IV, so hat sie Anspruch auf eine IV-Ersatzrente. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich der Anspruch nach dem Beschäftigungsgrad.*
18.2 Die ganze IV-Ersatzrente entspricht
a. 80% des Koordinationsbetrages, erhöht um b. 20% des Koordinationsbetrages für jedes rentenberechtigte Kind, total höchstens 150% des Koordinationsbetrages.
* Für eine teilweise invalide Person wird die IV-Ersatzrente gestützt auf den von der Pensionskasse festgesetzten Invaliditätsgrad unter Anwendung der Rentenstufen der IV festgelegt. Eine allfällige Teilinvalidenrente der IV führt zu einer entsprechenden Herabsetzung der IV-Ersatzrente.
18.3
Die IV-Ersatzrente endet, sobald Anspruch auf eine entsprechende Leistung der AHV/IV entsteht oder wenn die Invalidenrente der Pensionskasse erlischt.
18.4* | Wird erst nachträglich von der IV eine Leistung zugesprochen und rückwirkend ausgerichtet, ist die Pensionskasse befugt, Nachzahlungen der IV, höchstens bis zum |
Betrag der für die gleiche Periode gewährten IV-Ersatzrenten, direkt bei den amtlichen Stellen einzufordern.
19. Invaliden-Kinderrente
19.1
Eine invalide Person hat für jedes Kind, das im Todesfall eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente von 20% der Invalidenrente.
19.2
Für Teilinvalide wird die Rente dem Invaliditätsgrad entsprechend herabgesetzt.
20.
Weiterführung des Sparguthabens bei Tod oder Invalidität
20.1
Das Sparguthaben einer verstorbenen versicherten Person oder einer invaliden Person wird bis zum technischen Rentenalter weitergeführt.* Für die Berechnung der Spargutschriften ist der letzte versicherte Lohn massgebend. Dieser wird von der Pensionskasse im gleichen Verhältnis der Teuerung angepasst wie die entsprechende laufende Rente.
20.2
Wurde der Jahreslohn einer versicherten Person nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, herabgesetzt, so gilt für die Berechnung der Spargutschriften der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
20.3
Die Beitragspflicht endet mit der Lohnzahlung.
21. (aufgehoben)*
14
22. Austrittsleistung
22.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn:
a. ein Sparguthaben vorhanden ist und b.* kein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht und c.* das Arbeitsverhältnis vor dem 58. Lebensjahr endet und sie die Pensionskasse verlässt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 58. Lebensjahr bleibt der Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Ziffer 8.1 vorbehalten.*
22.2
Die Austrittsleistung entspricht dem ganzen vorhandenen Sparguthaben der versicherten Person. Die Pensionskasse wird nach dem Beitragsprimat finanziert.
22.3* | Die Austrittsleistung beträgt mindestens: |
a. die von der austretenden Person eingebrachten Eintrittsleistungen und die freiwilligen Einlagen samt Zinsen und b. die während der Beitragsdauer von der austretenden Person geleisteten Sparbeiträge, jährlich nachschüssig verzinst, samt einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100%.
In jedem Fall ist der austretenden Person das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG mitzugeben.
22.4
Hatte die Stadt für die austretende Person eine Einkaufssumme erbracht, so wird die Austrittsleistung um diese Einkaufssumme gekürzt. Diese Kürzung wird für jedes volle Beitragsjahr um 10% ihres Betrages vermindert; nach 10 vollen Beitragsjahren entfällt die Kürzung.
22.5 (aufgehoben)*
22.6* | Die Modalitäten des Vollzugs wie namentlich die Fälligkeit, die Verzinsung, die Überweisung sowie die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Barauszahlung richten |
sich nach Bundesrecht.
22.7
Ist die Überweisung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich, so wird die Austrittsleistung an eine von der versicherten Person gewählte Freizügigkeitseinrichtung übertragen.* Fehlen gültige Anordnungen der versicherten Person zur Überweisung, so wird die Austrittsleistung frühestens nach 6 Monaten, spätestens aber zwei Jahre nach dem Austritt der Auffangeinrichtung übertragen.
22.8 (Abs. 1 aufgehoben)*
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist für eine Barauszahlung gemäss Bundesrecht die schriftliche Zustimmung des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin erforderlich.
22.9 (aufgehoben)*
22.10 (aufgehoben)*
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C Allgemeine Bestimmungen
23. Auskunfts- und Meldepflichten*
23.1* | Die Arbeitgeber liefern der Pensionskasse die notwendigen Angaben und Unterlagen. |
Sie melden insbesondere a. Ein- und Austritte, Zivilstandsänderungen und Adressänderungen b. Todesfälle c. Altersrücktritte d. eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit spätestens nach Ablauf der halben Dauer der Lohnfortzahlung.
23.2* | Die versicherten sowie die anspruchsberechtigten Personen haben der Pensionskasse über die für die Vorsorge massgebenden Verhältnisse jederzeit wahrheitsgetreu |
Auskunft zu erteilen sowie die zur Begründung von Ansprüchen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Pensionskasse sind insbesondere zu melden: a. Zivilstandsänderungen und Adressänderungen bei einer rentenberechtigten Person, b. Beginn und Ende von Leistungen einer anderen Sozialversicherung oder Dritter, c. Leistungen sowie Kürzungen oder Ablehnungen anderer Sozialversicherungseinrichtungen oder von haftpflichtigen Dritten, d. eine Änderung des Invaliditätsgrades der IV oder der obligatorischen Unfallversicherung.
23.3* | Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Rentenbezügerinnen und –bezügern jährlich eine Lebensbescheinigung und einen amtlichen Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse einzufordern. |
23.4* | Die Pensionskasse lehnt jede Haftung für die Folgen unterlassener oder unvollständiger Meldungen ab. Sie behält sich die Rückforderung zuviel bezahlter Leistungen vor, |
insbesondere die Rückforderung von IV-Ersatzrenten für die Zeit, während welcher auch die AHV/IV-Leistungen erbracht hat.
24. Auszahlung von Leistungen
24.1* | Fällige Leistungen werden auf ein von der anspruchsberechtigten Person bezeichnetes Konto einer Bank bzw. eines Finanzinstitutes ausbezahlt. |
24.2
Renten werden in monatlichen Teilbeträgen im Fälligkeitsmonat ausbezahlt.
24.3
Beträgt die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10%, die Ehegatten oder Partnerrente weniger als 6%, die Kinder- oder Waisenrente weniger als 2% der halben maximalen AHV-Altersrente, so wird anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet. Im Einvernehmen mit der anspruchsberechtigten Person, bei verheirateten Personen zudem mit Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, wird eine Kapitalabfindung ausgerichtet, wenn die Rente weniger als 10% der maximalen AHV- Altersrente beträgt.*
16
24.4
Kapitalleistungen werden bei Fälligkeit, frühestens nachdem alle notwendigen Unterlagen vorliegen, innerhalb eines Monats ausgerichtet. Verzögert sich die Überweisung über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird die Leistung nach dem vom Bundesrat für Austrittsleistungen festgesetzten Satz verzinst.
24.5 (aufgehoben)*
24.6
Erkennt der Stadtrat, dass die Anwendung dieser Statuten zu einem ungerechtfertigten Härtefall führt, so kann er in begründeten Einzelfällen zu Gunsten einer versicherten Person oder deren Hinterlassenen von diesen Statuten abweichen. Übersteigen die Kosten das individuelle Sparguthaben bzw. das individuelle Deckungskapital, so trägt die Arbeitgeberin die Kosten.
25. Verpfändung, Vorbezug, Ehescheidung*
25.1* | Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sowie die Leistungen und das Vorgehen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen |
Partnerschaft richten sich nach Bundesrecht und den folgenden Ziffern 25.2 – 25.4.
25.2* | Vorbezüge oder Verpfändungen für Wohneigentum können bis sechs Monate vor |
dem Altersrücktritt beantragt werden.
25.3* | Ein Vorbezug wird vom Sparguthaben abgezogen. Das Altersguthaben nach BVG |
wird proportional zum Sparguthaben herabgesetzt.
25.4* | Die Rückzahlungen von Vorbezügen zur Wohneigentumsförderung sind bis sechs |
Monate vor dem Altersrücktritt, Rückzahlungen von Vorbezügen bei Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bis zum Altersrücktritt zulässig, sofern nicht vorher ein Vorsorgefall eingetreten ist.
26. Anpassung an die Preisentwicklung
26.1* | Die Renten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Preisentwicklung |
angepasst. Vorbehalten bleiben Anpassungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften.
26.2
Für angeschlossene Institutionen gelten für die Teuerungsanpassung die vertraglichen Vereinbarungen.
27. Leistungskürzungen
27.1* | Die Pensionskasse kann ihre Renten im Rahmen des Bundesrechts kürzen oder verweigern, wenn die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch |
schweres Verschulden herbeigeführt hat.
27.2
Ergeben die Hinterlassenen- oder die Invalidenleistungen der Pensionskasse zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften mehr als 90% des mutmasslich entgangenen Bruttolohnes, so werden die Leistungen der Pensionskasse auf diesen Betrag herabgesetzt.
17
Als anrechenbare Einkünfte gelten: a. die ungekürzten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, von in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen (z.B. AHV/IV, Unfalloder Militärversicherung),
b. die Leistungen anderer Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, für welche eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien bezahlt hat, c. die Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten. d.* bei Invalidenrenten das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, e.* Altersleistungen von Sozialversicherungen.
Nicht angerechnet werden Hilflosen- und lntegritätsentschädigungen, ähnliche Leistungen oder Abfindungen sowie private Versicherungen.
Einmalige Kapitalleistungen werden dabei nach den versicherungstechnischen Grundsätzen der Pensionskasse in gleichwertige Renten umgewertet. Bei nachträglichem Wegfall von angerechneten Einkommen kann eine neue Berechnung erfolgen.
27.3* | Die anspruchsberechtigten Personen sind verpflichtet, Leistungsansprüche bei anderen Sozialversicherungseinrichtungen sowie bei Haftpflichtigen und Haftpflichtversicherungen geltend zu machen und die Pensionskasse bei der Durchsetzung von |
Rückgriffsrechten zu unterstützen.
Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten sind der Pensionskasse bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abzutreten. Die Leistungen der Pensionskasse werden solange aufgeschoben, bis die Abtretung erfolgt ist.
27.4* | Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten durch anspruchsberechtigte Personen kann |
die Pensionskasse unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit Leistungen aufschieben und überobligatorische Leistungen kürzen oder verweigern.
27.5
Wird die Pensionskasse gemäss Artikel 70 ATSG vorleistungspflichtig, erbringt sie ihre Vorleistungen im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG. Wird der Fall von einem anderen Versicherungsträger bzw. einer anderen Vorsorgeeinrichtung übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht an die Pensionskasse zurückzuerstatten.
28. Unbezahlter Urlaub
28.1
Während eines unbezahlten Urlaubs bleiben die Leistungen bei Tod oder Invalidität unverändert versichert. Die Risikobeiträge sind weiterhin voll zu leisten. Der Sparbeitrag und damit die Spargutschriften entfallen im entsprechenden Ausmass.
29. Information der Versicherten und Schweigepflicht*
29.1* | Die Information der Versicherten erfolgt gemäss den massgebenden Bestimmungen |
des Bundesrechts.
29.2* | Die Schweigepflicht und das Amtsgeheimnis richten sich nach Bundesrecht. |
18
29.3 (aufgehoben)*
30. Rechtsanwendung
30.1
Fälle, welche in den Statuten nicht vorgesehen sind, regelt der Stadtrat im Rahmen der Gesetze sowie im Sinne des Vorsorgezwecks.
30.2
Kann mit der Verwaltung über die Ansprüche gegenüber der Pensionskasse oder über den Bestand und Umfang von Verpflichtungen der versicherten oder anspruchsberechtigten Person keine Einigung erzielt werden, so entscheidet der Stadtrat. Kann auch mit dem Stadtrat keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Kantonale Versicherungsgericht
D Finanzierung
31. Beiträge
31.1
Die Beitragspflicht beginnt mit der Versicherungsdeckung und erlischt am Ende des Monats, in welchem a. das Arbeitsverhältnis endet, b. die versicherte Person stirbt, c. die Lohnzahlungspflicht endet, d. ein Anspruch auf eine ganze Rente entsteht.
31.2
Im Falle von Invalidität ruht die Beitragspflicht. Für Teilinvalide beschränkt sich die Beitragspflicht auf den aktiven Teil der Versicherung.
31.3
Die Beiträge der versicherten Personen (Personalbeiträge) werden in Prozenten des versicherten Lohnes gemäss Anhang A berechnet, von der Stadt in monatlichen Teilbeträgen vom Lohn abgezogen und der Pensionskasse gutgeschrieben.
31.4
Die Arbeitgeberin ergänzt den Sparbeitrag der versicherten Personen auf die Spargutschriften. Sie leistet ausserdem einen Risikobeitrag von 150% der Risikobeiträge aller versicherten Personen.
31.5
Die Verwaltungskosten, den Beitrag an den Sicherheitsfonds sowie allfällige Sondermassnahmen gemäss BVG trägt die Pensionskasse.
32. Einlagen
32.1
Als Einlagen gelten die eingebrachten Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen (Ziffer 5.5) sowie die von der versicherten Person freiwillig geleisteten Einkaufssummen. Mit den Einlagen wird das Sparguthaben erhöht.*
32.2* | Freiwillige Einkaufssummen sind zulässig: |
a. höchstens bis das maximale Sparguthaben gemäss Anhang B erreicht ist b. bei einem Altersrücktritt vor Erreichen des technischen Rentenalters in der Höhe, 19
die erforderlich ist, damit eine Rente in der Höhe des Leistungszieles (maximales Sparguthaben im technischen Rentenalter multipliziert mit dem Umwandlungssatz des technischen Rentenalters) erreicht wird. Die Einlage darf frühestens in dem dem Altersrücktritt vorhergehenden Kalenderjahr erfolgen und der geplante Altersrücktritt ist der Pensionskasse schriftlich mitzuteilen. Bei einem Verzicht auf den geplanten Altersrücktritt wird die Altersrente beim effektiven Altersrücktritt auf 105% des Leistungszieles gekürzt.
Die freiwilligen Einlagen werden gemäss den Artikeln 60a und 60b BVV2 begrenzt.
Soweit eingebrachte Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen zur Überschreitung des maximalen Sparguthabens gemäss Anhang B führen, können die Versicherten bestimmen, dass der Vorsorgeschutz in einer anderen bundesrechtlich zulässigen Form aufrechterhalten bleibt.
32.3* | Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, so dürfen freiwillige Einlagen nur |
nach deren Rückzahlung oder innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Altersrücktritt vorgenommen werden.
32.4
Wurden nach dem 1. Januar 2006 Einlagen getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.
33. Besondere Massnahmen
33.1
Die Pensionskasse scheidet in ihrer versicherungstechnischen Bilanz eine technische Reserve aus. Diese dient der Finanzierung von Leistungen, welche in den versicherungstechnischen Grundlagen nicht berücksichtigt werden können, sowie von Leistungsverbesserungen. Über die Verwendung entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Verwaltungskommission.
33.2* | Zeigt die versicherungstechnische Bilanz eine mittelfristig ungünstige Entwicklung, so |
sind auf dem Weg der Statutenrevision die Beiträge zu erhöhen oder die künftigen und wenn nötig auch die laufenden Leistungen der Pensionskasse herabzusetzen. Beide Massnahmen können verbunden werden. Gesetzliche Vorschriften sowie die Mindestleistungen gemäss BVG bleiben in jedem Fall vorbehalten.
33.3
Die Expertin oder der Experte für berufliche Vorsorge prüft regelmässig, ob die durchschnittlichen Altersleistungen dem erwarteten Leistungsziel entsprechen (leistungsorientierte Beitragsprimatkasse). Wird das Leistungsziel nicht erreicht, so beantragt die Verwaltungskommission entsprechende Massnahmen.
E Verwaltung
34. Organisation
34.1
Der Stadtrat führt die Pensionskasse unter Mitwirkung der Verwaltungskommission und vertritt die Pensionskasse nach aussen. Er bezeichnet diejenigen Personen, welche für die Pensionskasse rechtsverbindlich zeichnen und setzt die Art der Unterschriftsberechtigung fest.
34.2
Die Verwaltungskommission besteht aus 9 Mitgliedern und 5 Ersatzleuten aus dem Kreis der aktiven versicherten Personen. 20
34.3
Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten, ein weiteres Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.
34.4
Die aktiven versicherten Personen wählen aus ihrem Kreis 7 Mitglieder sowie 4 Ersatzleute.
34.5
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Sie endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt. Ein Ersatzmitglied beendet die Amtsdauer der Vorgängerin oder des Vorgängers.
34.6
Die Verwaltungskommission konstituiert sich im übrigen selbst. Sie erlässt ein Wahlund Organisationsreglement Sie kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden und Fachleute zuziehen.
34.7
Die Geschäftsführung der Pensionskasse und die Leitung von Personal und Organisation der Stadtverwaltung sind der Verwaltungskommission beratend beigegeben.
35. Beschlüsse
35.1
Die Verwaltungskommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Die oder der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
35.2
Ersatzmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
35.3
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg erfolgen, sofern kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt. Bei Stimmengleichheit ist eine Sitzung einzuberufen.
35.4
Die Verwaltungskommission führt ein Protokoll.
36. Aufgaben und Kompetenzen der Verwaltungskommission
36.1 Die Verwaltungskommission bestimmt:
1. die Anlagerichtlinien, 2. die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt, 3. die Revisionsstelle, 4. die Expertin oder den Experten für berufliche Vorsorge.
36.2
Die Verwaltungskommission behandelt folgende Geschäfte und stellt Antrag an den Stadtrat für: 1. Statutenänderungen, 2. die Festsetzung des Zinssatzes für Darlehen und Hypotheken, 3. eigene Anträge grundsätzlicher Art und solche des Personals, 4. die Festlegung der versicherungstechnischen Grundsätze, insbesondere den Satz für die Verzinsung der Sparguthaben, sowie des generellen Leistungsziels,
21
5. den Jahresbericht mit der kaufmännischen Jahresrechnung und Bilanz, 6. den versicherungstechnischen Bericht. 7. Änderung des Beitragsverhältnisses (Personalbeiträge/Beiträge der Stadt gemäss Ziffer 33.2b).
37. Aufgaben und Kompetenzen des Stadtrates
37.1
Der Stadtrat regelt Fälle, welche in diesen Statuten nicht vorgesehen sind, im Rahmen der Gesetze und im Sinne des Vorsorgezwecks.
37.2
Der Stadtrat entscheidet alle Geschäfte, welche die Pensionskasse betreffen. Vorbehalten bleiben die Entscheidungen, die in die Zuständigkeit der Pensionskasse, der Verwaltungskommission oder des Grossen Gemeinderates fallen.
37.3
Der Stadtrat überträgt den Vollzug dieser Statuten einer geschäftsführenden Person.
37.4
Der Stadtrat setzt die versicherungstechnischen Grundsätze der Pensionskasse sowie die Zinssätze nach Konsultation der Verwaltungskommission und der Expertin oder des Experten fest.
37.5
Der Stadtrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
38. Kontrolle
38.1
Jährlich auf den 31. Dezember ist eine kaufmännische Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Überdies ist mindestens alle 3 Jahre eine eingehende versicherungstechnische Überprüfung der finanziellen Lage vorzunehmen.
38.2
Die Geschäftsführung der Pensionskasse unterliegt den regelmässigen Kontrollen einer anerkannten Revisionsstelle.
F Schlussbestimmungen
39. Übersetzungen
39.1
Werden diese Statuten in andere Sprachen übersetzt, so ist für deren Auslegung der deutsche Text massgebend.
40. Änderungen dieser Statuten
40.1
Diese Statuten können vom Grossen Gemeinderat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums jederzeit geändert werden. Die erworbenen Ansprüche der versicherten Personen dürfen dabei nicht geschmälert werden. Besondere Massnahmen (Ziffer 33) bleiben vorbehalten.
40.2
Der Stadtrat ist befugt, diese Statuten zu ändern, sofern diese ausschliesslich mit Änderungen von gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften bzw. mit Leistungsanpassungen bei den übrigen Sozialversicherungen begründet sind und keine Beitragserhöhung erfordern.
22
41. Gesamt- und Teilliquidation der Pensionskasse
41.1
Der Grosse Gemeinderat beschliesst über eine Auflösung der Pensionskasse. Die letzte Verwaltungskommission bleibt im Amt, bis die Liquidation vollzogen ist.
41.2* | Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation hat jeder austretende Versicherte im Rahmen |
der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln. Versicherungstechnische Fehlbeträge können von der Austrittsleistung in Abzug gebracht werden, sofern dies im Anschlussvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Der Stadtrat erlässt zur Teilliquidation die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
41.3
Die Gesamtliquidation darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden.
42. Inkrafttreten
42.1
Diese Statuten und spätere Änderungen werden der Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht.
42.2
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Statuten. Sie ersetzen die Statuten vom 9. Dezember 1974 mit allen Ergänzungen.
43. Übergangsbestimmungen
43.1
Die laufenden Renten und mit ihnen verbundenen anwartschaftliche Leistungen werden nach den beim Rentenbeginn gültigen Bestimmungen abgewickelt. Ebenso gelten für Einzelmitglieder die bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gültigen Bestimmungen.
43.2
Für die übrigen Ansprüche gelten die besonderen Übergangsbestimmungen (Anhang C), die den betroffenen versicherten Personen abgegeben werden.
44.* Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen der Statutenteilrevision vom 25. Februar 2013
44.1
Der Stadtrat regelt die Inkraftsetzung.
44.2
Die laufenden Renten bleiben unverändert.
Die vorliegende Statutenrevision ist auf die mit laufenden Renten verbundenen anwartschaftlichen Leistungen anwendbar, wenn der Leistungsanspruch nach 5 Jahren seit Inkrafttreten der Revision entsteht. Entsteht der Leistungsanspruch vorher, gelten die bisherigen Statuten.
44.3
Die revidierten Statuten sind auch auf Erhöhungen des Invaliditätsgrades zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes anwendbar. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsinvalidität richten sich in diesem Fall jedoch nach den bis zum 31.12.2013 geltenden Statuten. Aus der Anwendung der Rentenstufen gemäss den Ziffern 17.2 und 18.2 darf bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades keine Kürzung der Rente resultieren.
44.4
Der Stadtrat wird ermächtigt, die in den Ziffern 9.1 lit. a. und b. vorgesehenen Fristen 23
bei Versicherten, welche ab 2013 bzw. 2014 ihre Altersleistung beziehen, tiefer anzusetzen.
Für Altersrücktritte auf Ende Dezember 2013 gelten noch die bis 31.12.2013 geltenden Statuten.
Winterthur, 23. Februar 1998
Im Namen des Grossen Gemeinderates
Der Präsident: W. Baumann
Der Sekretär: Dr. P. Saile
Der Stadtrat hat diese Statuten am 13. Mai 1998 auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
* Fassung gemäss Beschluss des Grossen Gemeinderates vom 25.02.2013 (GGR-Nr. 12/099)
24
Anhang A Spargutschriften und Beiträge Die Spargutschriften und Beiträge werden in Prozenten des versicherten Lohnes berechnet:
Alter Spargut- Personalbeitrag Beitrag schrift der Stadt Sparbeitrag Risikobeitrag Total (inkl. Risiko) % % % % % bis 24 0.00 0.00 1.00 1.00 1.50 25 11.00 5.80 1.20 7.00 7.00 26 11.60 6.00 1.20 7.20 7.40 27 12.20 6.20 1.20 7.40 7.80 28 12.80 6.40 1.20 7.60 8.20 29 13.40 6.60 1.20 7.80 8.60 30 14.00 6.80 1.20 8.00 9.00 31 14.60 7.00 1.20 8.20 9.40 32 15.20 7.20 1.20 8.40 9.80 33 15.80 7.40 1.20 8.60 10.20 34 16.40 7.60 1.20 8.80 10.60 35 17.00 7.80 1.20 9.00 11.00 36 17.60 8.00 1.20 9.20 11.40 37 18.20 8.20 1.20 9.40 11.80 38 18.80 8.40 1.20 9.60 12.20 39 19.40 8.60 1.20 9.80 12.60 40 20.00 8.80 1.20 10.00 13.00 41 20.60 8.80 1.20 10.00 13.60 42 21.20 8.80 1.20 10.00 14.20 43 21.80 8.80 1.20 10.00 14.80 44 22.40 8.80 1.20 10.00 15.40 45 23.00 8.80 1.20 10.00 16.00 46 23.60 8.80 1.20 10.00 16.60 47 24.20 8.80 1.20 10.00 17.20 48 24.80 8.80 1.20 10.00 17.80 49 25.40 8.80 1.20 10.00 18.40 50 26.00 8.80 1.20 10.00 19.00 51 26.60 8.80 1.20 10.00 19.60 52 27.20 8.80 1.20 10.00 20.20 53 27.80 8.80 1.20 10.00 20.80 54 28.40 8.80 1.20 10.00 21.40 55 29.00 8.80 1.20 10.00 22.00 56 29.60 8.80 1.20 10.00 22.60 57 30.20 8.80 1.20 10.00 23.20 58 30.80 8.80 1.20 10.00 23.80 59 31.40 8.80 1.20 10.00 24.40 60 32.00 8.80 1.20 10.00 25.00 61 32.00 8.80 1.20 10.00 25.00
25
62 32.00 8.80 1.20 | 10.00 25.00 |
63 32.00* 8.80 1.20 | 10.00 25.00* |
64 32.00* 8.80 1.20 | 10.00 25.00* |
65 32.00* 8.80 1.20 | 10.00 25.00* |
* Fassung gemäss Beschluss des Grossen Gemeinderates vom 25.02.2013 (GGR-Nr. 12/099)
ANHANG B
Maximale Einkaufssumme
Maximales Sparguthaben Ende Jahr in % des Alter versicherten Lohnes * 25 11 26 23 27 35 28 48 29 62 30 76 31 91 32 107 33 123 34 140 35 158 36 176 37 195 38 215 39 235 40 256 41 278 42 301 43 324 44 348 45 373 46 398 47 424 48 451 49 479 50 507 51 536 52 566 53 597 54 628 55 660 56 693 57 727 26
58 761 59 796 60 832 61 868 62 904 63 941 64 978 65 1'015
* Fassung gemäss Beschluss des Grossen Gemeinderates vom 25.02.2013 (GGR-Nr. 12/099)
ANHANG C Übergangsbestimmungen
1.
Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle beim lnkrafttreten dieser Statuten aktiven versicherten Personen mit laufendem Arbeitsverhältnis zur Stadt.
2.
Für jede aktive versicherte Person wird ein Startguthaben ermittelt und dem individuellen Sparkonto gutgeschrieben. Das Startguthaben beträgt 104% der auf das lnkrafttreten berechneten Austrittsleistung. Ein allfälliges Eintrittsgeld der Stadt oder allfällige Vorbezüge der versicherten Person sind aber im Startguthaben voll enthalten.
3. Die voraussichtliche Altersrente wird beim lnkrafttreten dieser Statuten bei unverändertem versicherten Lohn berechnet:
a. nach den bisherigen Statuten im Alter 62 (Frauen) bzw. im Alter 65 (Männer) und b. nach den neuen Statuten im Alter 63 (Frauen und Männer).
Ist die neue Altersrente kleiner als die bisherige, so wird das Startguthaben erhöht. Die notwendige Einkaufssumme ist zu einem Drittel von der versicherten Person zu tragen. Der Anteil der versicherten Person wird nicht eingefordert und führt deshalb zu einer entsprechenden Verminderung der Altersrente. Sind beim späteren Austritt noch nicht 10 Beitragsjahre vollendet, so wird die Austrittsleistung im Sinne von Ziffer 22.4 um den nicht von der versicherten Person finanzierten Anteil an der Einkaufssumme herabgesetzt.
4.
Mit den bei lnkrafttreten bestehenden Sparguthaben aus überschüssigen Freizügigkeitseinlagen wird das Startguthaben erhöht.
5.
Sind die versicherten Leistungen im Alter, bei Tod oder Invalidität vor Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist bei mindestens gleichem versicherten Lohn kleiner als der entsprechende Betrag bei lnkrafttreten dieser Statuten, so werden die höheren Leistungen ausgerichtet (Besitzstand).
6.
Als Folge des Freizügigkeitsgesetzes müssen die Personalbeiträge gestaffelt werden. Für die beim lnkrafttreten dieser Statuten beitragspflichtigen Personen werden die maximalen Beitragssätze jedoch nur stufenweise erhöht. Der maximale Beitragssatz beträgt im ersten Jahr seit lnkrafttreten dieser Statuten 8,0% des versicherten Lohnes, im zweiten Jahr 8,5%, im 3. Jahr 9,0%, im 4. Jahr 9,5% des versicherten Loh- 27
nes. Ab dem 5. Jahr gelten die statutarischen Beitragssätze. Für die Stadt gelten die im Anhang A aufgeführten Beitragssätze. Die Einnahmenausfälle trägt die Pensionskasse.
28
ANHANG D*
Kürzung der Altersrente beim Bezug einer AHV-Ersatzrente
Rentenbeginn im Alter Mann Frau 58 228.43 230.27 59 232.86 235.04 60 237.15 196.13 61 198.14 153.49 62 155.33 106.82 63 108.36 55.79 64 57.05 0.00
Kürzung der lebenslänglichen jährlichen Altersrente in Franken im Zeitpunkt des Altersrücktritts bei Bezug einer temporären jährlichen AHV-Ersatzrente von 1000 Franken mit maximaler Bezugsdauer von 5 Jahren.
* Fassung gemäss Beschluss des Grossen Gemeinderates vom 25.02.2013 (GGR-Nr. 12/099)