1.5-1

Verordnung über die städtische Ombudsstelle

vom 23.06.2008 (Stand 01.11.2025)

Der Grosse Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 70 Abs. 5 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989, folgende Verordnung:

Art. 1 Anwendbarkeit

Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn der Grosse Gemeinderat eine städtische Ombudsperson und ihre Stellvertretung wählt.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Ombudsperson überprüft, ob die Behörden nach Recht und Billigkeit verfahren. Als Behörden gelten alle Behörden und Verwaltungsstellen der Stadt Winterthur sowie alle Institutionen und Organisationen des privaten Rechts, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden und die überwiegend von der Stadt Winterthur finanziert werden.

Der Überprüfung durch die Ombudsperson entzogen sind:

  1. das Stadtparlament;

  2. das Friedensrichteramt und die übrigen, verwaltungsunabhängigen richterlichen Behörden, soweit sie nicht im Bereich der Justizverwaltung tätig sind;

  3. kirchliche Behörden.

Art. 3 Verfahren

Die Ombudsperson wird auf Beschwerde eines an der Überprüfung rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit beziehen.

Die Ombudsperson kann auch von sich aus tätig werden.

Die Ombudsperson ist nicht befugt, Anordnungen zu treffen. Aufgrund ihrer Überprüfung kann sie

  1. der Beschwerde führenden Person Rat für ihr weiteres Verhalten erteilen;

  2. die Angelegenheit mit den Behörden besprechen;

  3. nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüften Behörde erlassen. Sie stellt diese Empfehlung auch der vorgesetzten Verwaltungsstelle, der Beschwerde führenden Person und nach ihrem Ermessen weiteren Beteiligten und daran Interessierten städtischen Behörden zu.

Das Verfahren ist kostenlos.

Art. 4 Befugnisse und Pflichten

Die Ombudsperson unterliegt der Schweigepflicht.

Die personalrechtliche Stellung richtet sich nach der Personalverordnung für die städtischen Aufsichtsstellen.

Die Ombudsperson erstattet dem Stadtparlament jährlich bis Ende April Bericht über ihre Tätigkeit.

Die Ombudsperson kann mit den betroffenen Behörden Rücksprache und Einsicht in die Akten nehmen sowie städtische Mitarbeitende befragen. Behördenmitglieder und städtische Mitarbeitende sind ihr gegenüber von der Schweigepflicht entbunden.

Die Behörden haben das Recht, sich zur Beschwerde zu äussern.

Erlässt die Ombudsperson eine schriftliche Empfehlung, so teilt die überprüfte Behörde der Ombudsperson innert drei Monaten seit Erlass mit, ob und wie die Behörde der Empfehlung Rechnung trägt. Die Ombudsperson unterrichtet das Stadtparlament in ihrem jährlichen Bericht über die erlassenen Empfehlungen und deren Umsetzung.

Art. 5–12

Art. 13 Kontaktorgan

Die Ombudsstelle ist administrativ der Parlamentsleitung zugeordnet.

Die finanzielle Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission des Stadtparlaments.

Art. 14

Art. 14a Budget und Haushaltführung

Die Ombudsstelle erstellt ihr jährliches Budget sowie ihren Aufgaben- und Finanzplan. Der Stadtrat übernimmt diese und allfällige Nachtragskreditbegehren unverändert ins Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan der Stadt.

Die Ombudsstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über die entsprechenden Ausgaben- und Vergabekompetenzen.

Art. 15 Inkraftsetzung

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Beauftragten in Beschwerdesachen (Ombudsmann) vom 21. Januar 1991. Sie tritt am 15. August 2008 in Kraft.

Art. 16

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