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Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur

vom 03.06.2024 (Stand 01.09.2025)

Das Stadtparlament,

gestützt auf § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 1, und § 20 Abs. 2 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (KBüG) vom 15. November 2021, § 6 Abs. 2, § 9, § 10 und § 30 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung (KBüV) vom 29. März 2023,

beschliesst:

Art. 1 Ergänzende Bestimmungen

Diese Verordnung enthält die ergänzenden Bestimmungen zu den eidgenössischen und kantonalen Erlassen über den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Stadtrat entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (Art. 33 Abs. 1 lit. e Gemeindeordnung).

Er entscheidet über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht und stellt Antrag an die zuständige kantonale Behörde bei der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht.

Art. 3 Sprach- und Grundkenntnistest

Sofern für die erforderlichen Sprach- und Grundkenntnisse keine Nachweise gemäss § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 lit. a – c KBüG vorliegen, müssen Bewerberinnen und Bewerber die vom Gemeindeamt Kanton Zürich zur Verfügung gestellten Tests (den Kantonalen Deutschtest für die Einbürgerung, KDE, und den Kantonalen Grundkenntnistest, GKT) bestehen.

Die Tests müssen vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs absolviert werden. Sie werden von anerkannten Bildungsinstitutionen durchgeführt.

Die Tests sind kostenpflichtig. Bewerberinnen und Bewerber bezahlen die Kosten an die Bildungsinstitutionen.

Die Stadtkanzlei kann die Zusammenarbeit mit den Bildungsinstitutionen vertraglich regeln.

Art. 4 Gebühren

Soweit das übergeordnete Recht keine Vorschriften macht, werden für die Entscheide im Einbürgerungswesen Pauschalgebühren erhoben, welche insgesamt die Kosten aller Verfahren im Einbürgerungswesen in der Stadt Winterthur decken.

Die von den Bewerberinnen und Bewerbern zu zahlenden Gebühren betragen höchstens:

  1. Fr. 500.– für Entscheide bei Einbürgerungen von Schweizerinnen und Schweizern;

  2. Fr. 1500.– für Entscheide bei Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern;

  3. Fr. 150.– für Entscheide bei Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht.

Auf die Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn

  1. die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind oder

  2. das Einbürgerungsgesuch zurückgezogen wird oder

  3. das Einbürgerungsverfahren infolge Wegzugs oder anderer Gründe abgeschrieben oder darauf nicht eingetreten wird.

Der Stadtrat erlässt eine entsprechende Gebührenordnung (Art. 32 Abs. 2 lit. d Gemeindeordnung).

Art. 5 Nichtrückwirkung

Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 wird aufgehoben.

2024-14