1.8-1.1

Stadträtliche Ausführungsvorschriften zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen

vom 15.08.1979 (Stand 01.01.1989)

Aufgrund von Art. 51 der städtischen Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (VBF) wurden vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 15. August 1979 folgende Ausführungsvorschriften erlassen:

Art. 1 Zuständigkeitsbereiche der ausführenden Organe im Sinne von Art. 3 VBF

Das Zivilstandsamt ist zuständig für:

  1. Entgegennahme der Anzeigen von Todesfällen

  2. Festsetzung von Bestattungsart, -zeit und -ort

  3. Festsetzung von Ort und Zeit der Urnenbeisetzungen

  4. Anordnung der Einsargung

  5. Anordnung der Leichenüberführung

  6. Veröffentlichung der Bestattungsanzeigen in den amtlichen Publikationsorganen

  7. Erlass der Bestattungsaufträge an die zuständigen Funktionäre

  8. Mitteilung von Todesfällen an Amtsstellen

  9. Rechnungswesen im Zusammenhang mit den Bestattungen.

Das Gartenbauamt ist zuständig für:

  1. Verwaltung der Friedhöfe

  2. Unterhalt der Friedhofanlagen und der Gräber

  3. Durchführung der Leichentransporte

  4. Betreuung der Aufbahrungshalle

  5. Vollzug der vom Zivilstandsamt angeordneten Bestattungsaufträge

  6. Durchführung der von den zuständigen Stellen bewilligten oder angeordneten Exhumationen

  7. Betrieb des Krematoriums

  8. Führung des Sekretariates der Grabmalkommission.

Art. 2 Recht zur Bestattung im Sinne von Art. 23 VBF

Alle Personen, die ihren letzten Wohnsitz in Winterthur hatten, haben das Recht, auf einem städtischen Friedhof bestattet zu werden.

Das Zivilstandsamt ist ausserdem berechtigt, für auswärts wohnhaft gewesene Personen die Bestattung auf einem städtischen Friedhof zu bewilligen. wenn

  1. der Verstorbene während mindestens zwei Dritteln seines Lebens den Wohnsitz in Winterthur hatte;

  2. der Verstorbene ledig war und seine Eltern oder Geschwister in Winterthur wohnhaft sind;

  3. der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes das Bürgerrecht von Winterthur besessen hat;

  4. Angehörige des Verstorbenen in Winterthur wohnhaft sind und

  5. im Friedhof Rosenberg bereits ein Privatgrab gemietet haben.

In besonderen Fällen entscheidet der Vorsteher des Departements Sicherheit und Umwelt. Gegen seine Verfügungen kann beim Stadtrat Einsprache gemäss §§ 79 und 80 der Gemeindeordnung erhoben werden.

Ferner können Urnen von auswärts wohnhaft gewesenen Personen mit Bewilligung des Zivilstandsamtes in einem bereits bestehenden Reihengrab beigesetzt werden.

Vorbehalten bleibt § 20 der Kantonalen Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963.

Art. 3 Ruhefristen im Sinne von Art. 31 VBF

Für die Gräber auf den Friedhöfen der Stadt Winterthur gelten folgende Ruhefristen (=Bestandesdauer der Gräber):

  1. Reihen-Erdbestattungsgräber für Erwachsene: 25 Jahre

  2. Reihen-Erdbestattungsgräber für Kinder bis 12 Jahre: 20 Jahre

  3. Reihen-Urnengräber: 25 Jahre

  4. Nischen in Urnenmauern: 20 Jahre

  5. Privatgräber: 40 Jahre

  6. Urnen-Nischen im Kolumbarium: 30 Jahre.

Die Ruhefristen werden durch nachträgliche Urnenbeisetzungen oder Erdbestattungen nicht verlängert (§ 39 der Kantonalen Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963 mit Abänderung vom 13. Dezember 1978).

Art. 4 Privatgräber im Sinne von Art. 34 FBF

Das Recht, im Friedhof Rosenberg einen Privatgrabplatz zu mieten, haben alle Angehörigen von Personen, die berechtigt sind, auf einem städtischen Friedhof bestattet zu werden.

Es stehen folgende Privatgrabarten zur Verfügung:

  1. Privatgrab für Erd- und Urnenbestattungen

  2. Grosses Urnen-Privatgrab

  3. Kleines Urnen-Privatgrab

  4. Urnen-Nischen im Kolumbarium.

Die Grösse der Privatgräber wird wie folgt festgesetzt:

  1. Privatgrab für 1 Erdbestattung und Urnenbeisetzungen: 1.50 / 3 = 4.5 m²

  2. Privatgrab für 2 oder mehrere Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen pro Sargplatz: 1 / 3 = 3 m²

  3. Grosses Urnenprivatgrab mindestens: 3 / 4 = 12 m²

  4. Kleines Urnenprivatgrab: 1.60 / 1.20 = 2 m²

Über die Abgabe von Privatgräbern in Grössen über 12 m² entscheidet der Stadtrat.

Art. 5 Vorzeitige Auflösung von Mietverträgen für Privatgräber im Sinne von Art. 37 VBF

Tritt der Mieter eines Privatgrabes auf eigenen Wunsch von einem mit dem Gartenbauamt abgeschlossenen Mietvertrag zurück, wird die Höhe der Rückzahlung der Mietgebühr wie folgt festgelegt:

  1. Im ersten Jahr nach Vertragsabschluss: 90 Prozent der Mietgebühr

  2. Im 2.–5. Jahr nach Vertragsabschluss: 75 Prozent der Mietgebühr

  3. Im 6.–10. Jahr nach Vertragsabschluss: 50 Prozent der Mietgebühr

  4. Im 10.–20. Jahr nach Vertragsabschluss: 25 Prozent der Mietgebühr

Bei Vertragsauflösungen ab dem vollendeten 20. Jahr nach Vertragsabschluss werden keine Mietgebühren rückerstattet.

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