2.1-1
Vorschriften über Gebühren, Auslagen und Entschädigungen des Stadtrichteramts als Übertretungsstrafbehörde
vom 01.11.2017 (Stand 01.01.2018)
Der Stadtrat,
gestützt auf Art. 424 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)1, § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)2 und Art. 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Vorschriften gelten für die Strafverfolgungstätigkeit des Stadtrichteramts.
Art. 2 Bemessung
Die Erhebung von Gebühren, Auslagen und Entschädigungen richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)3 und den dazugehörigen Richtlinien der Direktion der Justiz und des Inneren bezüglich Gebührenansätze der Übertretungsstrafbehörden in ihren jeweils geltenden Fassungen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Vorschriften treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
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