3.2-1.1

Vollzugsverordnung zur Informationsverordnung

vom 19.05.2021 (Stand 01.04.2025)

Der Stadtrat

hat beschlossen:

1 Information von Amtes wegen

1.1 Veröffentlichung von Beschlüssen der städtischen Behörden

Art. 1 Ort und Gliederung

Die Beschlüsse des Stadtrats, der Schulpflegen und anderer eigenständiger Kommissionen werden auf der Internetseite der jeweiligen Behörde veröffentlicht.

Sie werden nach ihren Beschlussdaten aufgeführt, und zwar in absteigender Reihenfolge (der aktuellste zuoberst).

Art. 2 Grundsatz

Die Beschlüsse des Stadtrats, der Schulpflegen und anderer eigenständiger Kommissionen sind öffentlich. Vorbehalten bleibt Artikel 3.

Zu veröffentlichen sind insbesondere Beschlüsse des Stadtrats über:

  1. die Organisation von Stadtrat und Verwaltung;

  2. verwaltungsinterne Anweisungen und Richtlinien;

  3. Initiativen und Referenden;

  4. Quartierpläne und Gestaltungspläne;

  5. die Eröffnung von Vernehmlassungsverfahren;

  6. Vorlagen an den Grossen Gemeinderat;

  7. gebundene und neue Ausgaben;

  8. die Genehmigung von Verpflichtungskreditabrechnungen;

  9. die Genehmigung von Statuten und Jahresrechnungen von subventionierten Einrichtungen;

  10. die Genehmigung von Verträgen;

  11. die Teilnahme an Anlässen und deren Unterstützung;

  12. Vernehmlassungen zu Gesetzesvorlagen von Bund und Kanton sowie kantonalen Richt- und Nutzungsplänen.

Art. 3 Ausnahmen

Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz sind nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig.

Nicht zu veröffentlichen sind Beschlüsse über:

  1. Personalgeschäfte;

  2. Neubeurteilungsverfahren;

  3. Rechtsmittelverfahren;

  4. Einbürgerungsentscheide;

  5. Vergabeentscheide;

  6. Vorhabenplanung;

  7. Staatshaftungsfälle.

Bei den übrigen Geschäften darf im Einzelfall und bei Vorliegen von Gründen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Informationsverordnung (InfV) auf eine Veröffentlichung des Beschlusses oder Teilen davon verzichtet werden. Im Beschluss sind die Gründe darzulegen.

Art. 4 Zuständigkeit

Für die Veröffentlichung zuständig sind:

  1. für Beschlüsse des Stadtrats: die Stadtkanzlei;

  2. für Beschlüsse der Kommission Mechatronik Schule Winterthur: das Sekretariat des Departements Schule und Sport nach Artikel 13 der Geschäftsordnung der Mechatronik Schule Winterthur (MSW);

  3. für Beschlüsse der Kommission Profil. – Berufsvorbereitung Winterthur: das Sekretariat des Departements Schule und Sport nach Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission Profil. – Berufsvorbereitung Winterthur.

Art. 5 Zeitpunkt

Die Beschlüsse werden grundsätzlich am Donnerstag der auf den Sitzungstag folgenden Woche veröffentlicht.

Ist der Donnerstag ein Feiertag, erfolgt die Veröffentlichung am nächstfolgenden Werktag. Nicht als Werktag gilt der Samstag.

Die Veröffentlichung kann später oder früher erfolgen, wenn

  1. sie mit einer amtlichen Publikation koordiniert werden muss;

  2. sie mit einem Entscheid einer anderen Behörde koordiniert werden muss;

  3. sie mit dem Versand einer Medienmitteilung oder einer Medienkonferenz koordiniert werden muss;

  4. betroffene Personen vorgängig informiert werden müssen;

  5. ein Geheimhaltungsgrund für ein befristetes Zurückhalten des Beschlusses vorliegt.

Im Beschluss ist der Grund für eine spätere oder frühere Veröffentlichung darzulegen.

1.2 Amtliche Publikation

Art. 6 Ort und Gliederung

Es wird eine städtische Internetseite mit der Rubrik "Amtliche Publikationen" geführt.

Sie ist in folgende Unterrubriken gegliedert:

  1. Grosser Gemeinderat;

  2. Stadtrat;

  3. Schulbehörden;

  4. Betreibungsämter;

  5. Submissionen;

  6. Baugesuche;

  7. Unterschutzstellungen;

  8. Planauflage Richt- und Nutzungsplanung;

  9. Strassenbau- und Wasserbauprojekte;

  10. Verkehrsanordnungen;

  11. Einbürgerungen;

  12. Todesfälle.

Art. 7 Form

Die publikationspflichtigen Akte werden mit dem vollständigen Wortlaut auf der städtischen Internetseite veröffentlicht.

Der Zugriff auf den vollständigen Wortlaut kann auch mit einer Verlinkung auf eine andere Internetseite hergestellt werden.

Art. 8 Zuständigkeit

Die Departemente und die Stadtkanzlei sind für die amtlichen Publikationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

Art. 9 Zeitpunkt der amtlichen Publikation aus den Bereichen Rechtsetzung und politische Rechte

Amtliche Publikationen aus den Bereichen Rechtsetzung und politische Rechte werden jeweils am Freitag amtlich veröffentlicht (Art. 4 Abs. 2 InfV).

Ist der Freitag ein Feiertag, erfolgt die amtliche Publikation am nächstfolgenden Werktag. Nicht als Werktag gilt der Samstag.

Art. 10 Persönliche Einsichtnahme während der Publikationsdauer

In amtlich veröffentlichte publikationspflichtige Akte kann während der Dauer der Rechtsmittelfrist persönlich bei der Stadtverwaltung Einsicht genommen werden.

Art. 11 Automatische Zustellung

Jede Person kann die automatische Zustellung von amtlichen Publikationen abonnieren.

Dieser Service ist kostenlos.

Art. 12 Form und Zeitpunkt der Information in einer Zeitung

Die zusätzliche Information in einer in Winterthur erscheinenden Zeitung nach Artikel 4 Absatz 5 InfV erfolgt ohne Rechtsmittelbelehrung.

Sie kann sich auf eine Kurzfassung des publikationspflichtigen Aktes beschränken.

Sie hat innert zwei Wochen seit der amtlichen Publikation zu erfolgen.

1.3 Veröffentlichung von Vernehmlassungsergebnissen

Art. 13 Vernehmlassungsverfahren

In einem Vernehmlassungsverfahren werden Institutionen, Parteien und Privatpersonen eingeladen, zu einem Vorentwurf für einen Erlass Stellung zu nehmen.

Art. 14 Vernehmlassungsbericht

Der Vernehmlassungsbericht nennt die Institutionen und Parteien, die eine Stellungnahme eingereicht haben. Privatpersonen werden nicht namentlich genannt, sondern mit ihren Initialen aufgeführt.

Im Vernehmlassungsbericht werden die Inhalte der Stellungnahmen übersichtlich und wertungsfrei zusammengefasst.

Der Vernehmlassungsbericht enthält einen allgemeinen Teil mit der allgemeinen Stossrichtung der Stellungnahmen. Er enthält weitere Teile, die nach den wichtigsten Inhalten des Vorentwurfs (z.B. Hauptinhalte, Artikel des Gesetzes) gegliedert sind.

Art. 15 Zuständiger Verfasser

Das inhaltlich zuständige Departement verfasst den Vernehmlassungsbericht.

Art. 16 Frist zur Vorlage und Kenntnisnahme durch den Stadtrat

Innert sechs Monaten nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist legt das inhaltlich zuständige Departement den Vernehmlassungsbericht dem Stadtrat zur Kenntnisnahme vor.

Art. 17 Zuständigkeit für die Veröffentlichung

Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Vernehmlassungsberichte.

Art. 18 Ort und Gliederung der veröffentlichten Berichte

Es wird eine städtische Internetseite mit der Rubrik "Vernehmlassungsergebnisse" geführt.

Sie enthält den Vorentwurf und die dazugehörigen Unterlagen und nach Kenntnisnahme durch den Stadtrat den Vernehmlassungsbericht.

Die Vorentwürfe, die dazugehörigen Unterlagen und die Vernehmlassungsberichte werden nach den Daten der Stadtratsbeschlüsse aufgelistet, mit denen die Vernehmlassungen eröffnet wurden, und zwar in absteigender Reihenfolge (der aktuellste zuoberst).

Art. 19 Zeitpunkt der Veröffentlichung

Für den Zeitpunkt der Veröffentlichung ist Artikel 5 anwendbar.

1.3a Verzeichnis über externe Studien, Planungen, Berichte, Gutachten

Art. 19a Ort, Gliederung und Inhalt

Es wird eine städtische Internetseite mit der Rubrik "Verzeichnis über externe Studien, Planungen, Berichte, Gutachten" geführt.

Die Informationen gemäss Artikel 6a Absatz 1 InfV werden nach den Daten der Entscheide über die Aufnahme in das Verzeichnis aufgelistet, und zwar in absteigender Reihenfolge (der aktuellste zuoberst).

Im Verzeichnis müssen die Informationen von allen externen Studien, Planungen, Berichten und Gutachten erfasst werden. Der Entscheid über die Aufnahme in das Verzeichnis kann formlos erfolgen.

Art. 19b Zuständigkeiten

Die Departemente und die Stadtkanzlei sind für die Aufnahme der Informationen gemäss Artikel 6a Absatz 1 InfV in das Verzeichnis verantwortlich.

Die Departemente und die Stadtkanzlei bestimmen die verantwortlichen Stellen für den Entscheid und die Veröffentlichung der Informationen im Verzeichnis.

1.4 Sammlung des kommunalen Rechts

1.4.1 Rechtssammlung der Stadt Winterthur

Art. 20 Systematische und chronologische Sammlung

Die Rechtssammlung der Stadt Winterthur umfasst die systematische und die chronologische Sammlung.

Art. 21 Inhalt der systematischen Sammlung

Die systematische Sammlung beinhaltet die rechtsetzenden und amtlich publizierten Erlasse und Verträge der Stadt Winterthur gemäss Artikel 7 Absatz 2 InfV sowie die öffentlichen und privaten Gestaltungspläne.

Über die Veröffentlichung von weiteren Erlassen und Verträgen in der systematischen Sammlung nach Artikel 7 Absatz 3 InfV entscheidet die Stadtkanzlei in Absprache mit den inhaltlich zuständigen Behörden und Departementen.

Die Erlasse, Verträge und Gestaltungspläne werden in der aktuellen Version veröffentlicht. Künftige und ausser Kraft gesetzte Versionen sind ebenfalls einsehbar.

Art. 22 Festlegung der Gliederung der systematischen Sammlung

Die Stadtkanzlei legt die Gliederung der systematischen Sammlung nach Sachgebieten fest.

Sie bestimmt die Reihenfolge der einzelnen Erlasse innerhalb des Sachgebiets. Dazu vergibt sie für jeden Erlass eine Ordnungsnummer.

Art. 23 Inhalt und Gliederung der chronologischen Sammlung

Die chronologische Sammlung beinhaltet in chronologischer Reihenfolge die neuen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen von Erlassen, Verträgen und Gestaltungsplänen sowie die Informationen über deren Inkraftsetzung und Aufhebung.

1.4.2 Redaktion von Erlassen und Zuständigkeit

Art. 24 Gestaltung von Erlassen

Die Stadtkanzlei erlässt verbindliche Richtlinien und Muster für die Gestaltung von Erlassen.

Art. 25 Erfassung in Lexwork

Lexwork ist die von der Stadt Winterthur eingesetzte Applikation für die Verwaltung und Publikation des kommunalen Rechts.

Der Text eines neuen Erlasses, Änderungen von Erlassen und teilweise oder vollständige Aufhebungen von Erlassen, Verträgen und Gestaltungsplänen sind in Lexwork zu erfassen. Ausgenommen sind private Gestaltungspläne.

Art. 26 Zeitpunkt der Erfassung in Lexwork

Die Erfassung des Textes in Lexwork ist abzuschliessen, bevor der Erlass dem Grossen Gemeinderat oder dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

Nimmt der Grosse Gemeinderat oder der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung Änderungen am Text vor, sind diese sofort nach der Beschlussfassung in Lexwork nachzuführen.

Setzt eine Rechtsmittelinstanz Änderungen am Text fest, sind diese innert fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft in Lexwork nachzuführen.

Art. 27 Zuständigkeit für Erfassung, Inhalt und formelle Richtigkeit

Zuständig für die Erfassung des Textes von neuen Erlassen, Änderungen von Erlassen und teilweiser oder vollständiger Aufhebung von Erlassen ist:

  1. der Parlamentsdienst bei parlamentarischen Initiativen und selbständiger Antragstellung der Ratsleitung an den Grossen Gemeinderat;

  2. das inhaltlich betroffene Departement in allen übrigen Fällen.

Zuständig für das Nachführen von Änderungen des Textes ist:

  1. der Parlamentsdienst bei den vom Grossen Gemeinderat beschlossenen Änderungen und bei den von einer Rechtsmittelinstanz in einem Erlass des Grossen Gemeinderats festgesetzten Änderungen;

  2. das inhaltlich betroffene Departement in allen übrigen Fällen.

Die für die Erfassung und das Nachführen von Änderungen des Textes zuständige Stelle ist verantwortlich für den korrekten Inhalt und die formelle Richtigkeit des Erlasses.

1.4.3 Veröffentlichung in der Rechtssammlung

Art. 28 Zuständigkeit

Der Parlamentsdienst veröffentlicht:

  1. in der systematischen Sammlung: die Erlasse des Grossen Gemeinderats, falls dieser auch das Datum der Inkraftsetzung festgelegt hat;

  2. in der chronologischen Sammlung: die Erlasse des Grossen Gemeinderats und die Informationen zu dem von ihm festgelegten Datum der Inkraftsetzung.

Ausgenommen sind Erlasse, die von einer Oberbehörde oder dem Volk mit einem obligatorischen Referendum genehmigt werden müssen oder gegen die ein fakultatives Referendum ergriffen wurde.

Für die Veröffentlichung in der systematischen Sammlung nimmt der Parlamentsdienst Rücksprache mit der Stadtkanzlei betreffend die Vergabe der Ordnungsnummer (Artikel 22 Absatz 2).

Die Stadtkanzlei veröffentlicht alle übrigen Erlasse und Informationen über deren Inkrafttreten in der systematischen und chronologischen Sammlung.

Art. 29 Zeitpunkt

Die Veröffentlichungen in der systematischen und chronologischen Sammlung erfolgen innert zehn Tagen nach:

  1. einer Referendumsabstimmung;

  2. Ablauf der Referendumsfrist; oder

  3. Ablauf der Rechtsmittelfrist.

1.4.4 Berichtigung

Art. 30 Meldung und Veröffentlichung

Meldungen über zu berichtigende Fehler in der systematischen Sammlung im Sinne von Artikel 8 InfV sind an die Stadtkanzlei zu richten.

Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Berichtigung in der chronologischen und systematischen Sammlung.

Bei Erlassen des Grossen Gemeinderats spricht sich die Stadtkanzlei vor der Veröffentlichung mit dem Parlamentsdienst ab.

Art. 31 Formelles Verfahren

Entscheidet die Stadtkanzlei, dass keine Berichtigung im Sinne von Artikel 8 InfV vorliegt, verweist sie die meldende Stelle auf das formelle Verfahren zur Änderung eines Erlasses.

1.5 Behördenverzeichnis

Art. 32 Bestand der städtischen Behörden

Zu den städtischen Behörden zählen:

  1. der Grosse Gemeinderat mit seinen Kommissionen;

  2. der Stadtrat mit seinen in den Konstituierungsbeschlüssen 1 und 2 aufgeführten Behörden, Kommissionen, Fachgruppen und Arbeitsgruppen;

  3. die Schulpflegen;

  4. die Sozialhilfebehörde;

  5. die Finanzkontrolle;

  6. die Datenaufsichtsstelle;

  7. die Ombudsstelle;

  8. das Friedensrichteramt;

  9. die Betreibungs- und Stadtammannämter;

  10. das Stadtrichteramt.

Art. 33 Personelle Besetzung der städtischen Behörden

Für jede städtische Behörde werden Namen, Vornamen und Funktion ihrer Mitglieder veröffentlicht.

Die Mitglieder werden in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen aufgelistet.

Die Präsidentin oder der Präsident der städtischen Behörde kann an erster Stelle der Liste genannt werden.

Art. 34 Ort, Gliederung und Form der Veröffentlichung

Es wird eine städtische Internetseite mit der Rubrik "Behördenverzeichnis" geführt. Sie ist in Unterrubriken gegliedert, die dem Bestand der städtischen Behörden nach Artikel 32 entspricht.

Die Information über die personelle Besetzung wird in der Unterrubrik veröffentlicht oder erfolgt mit einer Verlinkung auf die Internetseite der Behörde.

Art. 35 Zuständigkeit für die Veröffentlichung

Der Parlamentsdienst ist zuständig für die Veröffentlichung der personellen Besetzung des Grossen Gemeinderats mit seinen Kommissionen.

Die Stadtkanzlei ist zuständig für die Veröffentlichung der personellen Besetzung des Stadtrats und seinen in den Konstituierungsbeschlüssen 1 und 2 aufgeführten Behörden, Kommissionen, Fachgruppen und Arbeitsgruppen.

Die in Artikel 32 Absatz 1 Litera c bis j genannten städtischen Behörden bestimmen selbst die Stelle, die für die Veröffentlichung ihrer personellen Besetzung zuständig ist.

Art. 36 Mutationen in der personellen Besetzung der städtischen Behörden

Die städtische Behörde meldet eine Mutation in der personellen Besetzung umgehend der für die Veröffentlichung zuständigen Stelle, welche das Behördenverzeichnis sofort anpasst.

1.6 Interessenbindungen

Art. 37 Offenlegung der Interessenbindungen

Die in Artikel 10 InfV genannten Personen melden bei ihrem Amtsantritt ihre bestehenden Interessenbindungen schriftlich bei der zuständigen Meldestelle.

Erfolgt nach Amtsantritt eine Änderung bei den Interessenbindungen, ist diese umgehend zu melden.

Art. 38 Zuständige Meldestelle

Interessenbindungen sind zu melden:

  1. von der Leiterin oder dem Leiter Finanzkontrolle, der Ombudsfrau oder dem Ombudsmann, dem oder der Datenschutzbeauftragten: an den Parlamentsdienst;

  2. von den Mitgliedern des Stadtrats, den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern, den Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten, den Stadtrichterinnen und Stadtrichtern: an die Stadtkanzlei.

Art. 39 Öffentliches Register und Zuständigkeit für die Veröffentlichung

Die Interessenbindungen sind auf der Internetseite der jeweiligen Behörde öffentlich zugänglich bei den:

  1. Mitgliedern des Stadtrats;

  2. Friedensrichterinnen und Friedensrichtern;

  3. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten.

Die zuständige Meldestelle veröffentlicht die Interessenbindungen.

Art. 40 Offenlegung auf Gesuch hin

Die Interessenbindungen werden auf Gesuch hin bekannt gegeben bei:

  1. den Stadtrichterinnen und Stadtrichtern;

  2. der Leiterin oder dem Leiter der Finanzkontrolle;

  3. der Ombudsfrau oder dem Ombudsmann;

  4. der oder dem Datenschutzbeauftragten.

Jede Person kann das Gesuch elektronisch (per Mail) oder schriftlich an die Meldestelle gemäss Artikel 38 richten.

1.7 Verzeichnis der Informationsbestände

Art. 41 Gliederung

Das Verzeichnis der Informationsbestände auf der städtischen Internetseite wird nach Departementen und Behörden gegliedert.

Art. 42 Zuständigkeit für den Inhalt und die Erfassung

Für den korrekten Inhalt der Verzeichnisse verantwortlich

  1. ist der Parlamentsdienst für seine eigenen und die Informationsbestände des Grossen Gemeinderats;

  2. ist die Stadtkanzlei für ihre eigenen und die Informationsbestände des Stadtrats;

  3. sind die Departemente für ihre eigenen Informationsbestände;

  4. sind bei den übrigen Behörden die von ihnen selbst bestimmten Stellen.

Die verantwortlichen Stellen erfassen die Informationsbestände in der dafür bestehenden Applikation "Informationsbestand".

Art. 43 Aktualisierung der Verzeichnisse

Die verantwortlichen Stellen aktualisieren die Verzeichnisse im ersten Quartal jeden Jahres und informieren die Stadtkanzlei darüber.

Die Stadtkanzlei veröffentlicht die aktualisierten Verzeichnisse sofort.

2 Suche und Einsichtnahme

Art. 44 Suchfunktion

Die auf den städtischen Internetseiten veröffentlichten Informationen werden mit einer Suchfunktion erschlossen.

Die Suchfunktion ermöglicht eine Suche nach Stichworten und eine Filterung der Suchergebnisse nach verschiedenen Kriterien.

Art. 45 Zeitdauer der Einsichtnahme

In Informationen kann mindestens während folgender Zeiträume ab der Veröffentlichung Einsicht genommen werden:

  1. Informationen mit besonderen Personendaten im Sinne von § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) 1 Monat

  2. Informationen mit Personendaten drei Monate

  3. Informationen mit allgemein-verbindlichen Anordnungen drei Jahre

  4. Informationen zur Rechtssetzung und zu politischen Rechten unbeschränkt

  5. alle anderen Informationen zwölf Monate

Art. 46 Löschung nach Ablauf der Zeitdauer der Einsichtnahme

Die Verwaltungsstelle, welche die Information veröffentlicht hat, ist für deren Löschung zuständig.

Die Löschung erfolgt manuell oder mit einer technischen Lösung automatisch.

3 Datensicherheit

Art. 47 Zuständigkeit

Die Informatikdienste der Stadt Winterthur (IDW) sind für die Datensicherheit zuständig.

Art. 48 Authentizität und Integrität

Die IDW stellen sicher, dass die auf den städtischen Internetseiten veröffentlichten Informationen

  1. tatsächlich von den zuständigen Verwaltungsstellen stammen und

  2. nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden können.

Art. 49 Störungsfreier Zugang

Die IDW ergreifen die technischen und organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, um den störungsfreien Zugang zu den Informationen auf den städtischen Internetseiten sicherzustellen.

Art. 50 Aufbewahrung

Von den auf den städtischen Internetseiten veröffentlichten Informationen werden alle Daten mittels Datensicherung aufbewahrt, die notwendig sind, um die Texte wiederherzustellen (abgeschlossene Daten). Dabei kommen die Standarddatensicherungszyklen der Stadt Winterthur zum Einsatz und es gelten die Datenwiederherstellungsrichtlinien der Stadt Winterthur.

Die Datensicherungen der abgeschlossenen Daten werden ausserhalb der öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetze an räumlich getrennten Standorten aufbewahrt; mindestens einer der Standorte ist vor Katastrophen geschützt.

Art. 51 Berichtigung

Wird eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem auf den städtischen Internetseiten veröffentlichten Text festgestellt, ersetzen die IDW den falschen durch den ursprünglichen Text innert eines Werktags. Nicht als Werktag gilt der Samstag.

4 Information auf Gesuch hin

Art. 52 Formloses Gesuch

Gesuche um allgemeine Auskünfte zur Tätigkeit der Behörden und Verwaltungsstellen der Stadt Winterthur können formlos gestellt werden.

Ist ein formloses Gesuch unzulässig, wird die anfragende Person aufgefordert, ihr Gesuch schriftlich oder elektronisch (per Mail) zu stellen.

Art. 53 Schriftliches und elektronisches Gesuch

Gesuche, die nicht allgemeine Auskünfte betreffen, müssen schriftlich oder elektronisch (per Mail) gestellt werden. Insbesondere trifft dies zu, wenn

  1. eine Anhörung betroffener Dritter nach § 26 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) erforderlich ist;

  2. für die Vornahme der Interessenabwägung vertiefte Abklärungen zu treffen sind; oder

  3. die Bearbeitung des Gesuchs mit besonderem Aufwand verbunden ist.

Das Gesuch enthält möglichst genaue Angaben über den Gegenstand der Information sowie das Datum ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft.

Bei unvollständigen Gesuchen wird der anfragenden Person eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um ihr Gesuch zu ergänzen. Es wird auf die Folgen von Absatz 4 hingewiesen.

Macht die anfragende Person nicht innert Frist die zusätzlich erforderlichen Angaben, gilt das Gesuch als zurückgezogen.

Art. 54 Authentifizierung

Erfordert der Inhalt eines schriftlichen oder elektronisches Gesuchs die Authentifizierung der anfragenden Person, weist sie ihre Identität mit einer Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass oder ID) oder mit einer elektronischen Signatur nach.

Art. 55 Form der Antwort

Ein Gesuch wird in derjenigen Form beantwortet, in der das Gesuch gestellt wurde.

Gesuche, die über ein Kontaktformular auf einer städtischen Internetseite gestellt werden, werden telefonisch oder elektronisch (per Mail) beantwortet.

Eine schriftliche Antwort ist in jedem Fall zulässig.

Soll ein Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen werden, erfolgt dies in der Form einer schriftlichen Verfügung.

Art. 56 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach § 29 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) sowie § 35 und 36 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV).

Sie werden von derjenigen Verwaltungsstelle in Rechnung gestellt, die das Gesuch beantwortet.

5 Schlussbestimmungen

5.1 Übergangsbestimmungen

Art. 57 Information in einer Zeitung

Die Information in einer in Winterthur erscheinenden Zeitung nach Artikel 18 InfV erfolgt ohne Rechtsmittelbelehrung.

Verantwortlich sind

  1. der Parlamentsdienst für Traktanden und Beschlüsse des Grossen Gemeinderats;

  2. die für Todesanzeigen, Baugesuche, Verkehrsanordnungen und Anordnungen nach Planungs- und Baugesetz sowie nach Strassengesetz zuständigen Ämter und Bereiche.

Die Information hat innert zwei Wochen seit der amtlichen Publikation zu erfolgen.

5.2 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 58 Aufhebung von Erlassen

Der Erlass vom 13. Oktober 2013 betreffend Städtische Erlass-Sammlung (WES); Übergang zur ausschliesslich elektronischen Führung wird aufgehoben.

Art. 59 Aufhebung von Beschlüssen des Stadtrats

Die nachstehenden Beschlüsse des Stadtrats werden aufgehoben:

  1. Regelung über die Publikation von SR-Beschlüssen (IDG-Status) vom 19. Dezember 2018;

  2. Sofortmassnahmen zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips vom 1. Oktober 2008;

  3. Amtliches Publikationsorgan vom 5. Dezember 2007.

5.3 Inkrafttreten

Art. 60 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

2021-8