3.2-1
Verordnung betreffend die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange
vom 26.08.2019 (Stand 01.04.2025)
Der Grosse Gemeinderat beschliesst
gestützt auf § 7 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015, §§ 1 f. der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016, § 14 ff. des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007, § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 sowie § 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Information der Öffentlichkeit über städtische Belange.
Sie richtet sich an die städtischen Behörden, weitere Stellen und an die Verwaltung.
Art. 2 Grundsätze der Information
Die Öffentlichkeit wird über die Tätigkeit der städtischen Behörden und der Verwaltung umfassend und sachlich informiert.
Die Information erfolgt bei Tätigkeiten von allgemeinem Interesse von Amtes wegen, in den übrigen Fällen auf Anfrage hin.
Informationen über politische Belange sind grundsätzlich Sache der zuständigen Behörde.
2 Information von Amtes wegen
Art. 3 Veröffentlichung von Beschlüssen der städtischen Behörden
Beschlüsse des Stadtrates, der Schulpflegen und anderer eigenständiger Kommissionen werden innert 30 Tagen nach der Beschlussfassung vollständig auf der städtischen Internetseite veröffentlicht.
Ausnahmsweise nicht oder nur teilweise veröffentlicht werden Beschlüsse,
wenn eine rechtliche Bestimmung dies verbietet,
wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse einer Bekanntgabe entgegensteht,
die eine Sachlage regeln, bei der die Stadt am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt.
Art. 4 Amtliche Publikation
Die publikationspflichtigen Akte werden durch die zuständige Verwaltungsstelle auf der städtischen Internetseite unter der Rubrik «Amtliche Publikationen» amtlich veröffentlicht.
Amtliche Publikationen aus den Bereichen Rechtsetzung und politische Rechte werden jeweils am Freitag amtlich veröffentlicht.
Vorbehalten bleiben
besondere Bestimmungen, die eine andere Weise der amtlichen Publikation vorschreiben, oder
die Veröffentlichung von Publikationen gemäss Absatz 2 an einem anderen Wochentag aufgrund ausserordentlicher Verhältnisse.
Ein Text, der nach den Bestimmungen dieser Verordnung amtlich publiziert wurde, gilt als bekannt.
Zusätzlich zur massgebenden elektronischen amtlichen Publikation gemäss Absatz 1 kann die zuständige Behörde über publikationspflichtige Akte in einer in Winterthur erscheinenden Zeitung zeitnah zur amtlichen Publikation im Internet informieren.
In amtlich veröffentlichte publikationswirksame Akte kann während ihrer Publikationsdauer bei der Stadtverwaltung kostenlos Einsicht genommen werden.
Art. 5 Datensicherheit
Der Stadtrat stellt die Authentizität und Integrität der im Internet veröffentlichten Meldungen durch geeignete Massnahmen sicher.
Art. 6 Veröffentlichung von Vernehmlassungsergebnissen
Der Stadtrat veröffentlicht Vernehmlassungsergebnisse in zusammengefasster Form.
Art. 6a Verzeichnis über externe Studien, Planungen, Berichte, Gutachten
Die Stadt unterhält auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis über extern vergebene Studien, Planungen, Berichte und Gutachten mit folgendem Inhalt:
Auftraggebende Verwaltungseinheit,
Kurzangabe über die Aufgabenstellung,
Datum des Vergabeentscheids,
Eingangsdatum,
Kosten,
Datum des Entscheids über die Aufnahme in das Verzeichnis.
Die Aufnahme in das Verzeichnis gemäss Abs. 1 erfolgt in der Regel innert zehn Tagen nach dem Entscheid gemäss Abs. 1 lit. f.
Auf Gesuch hin erhält die gesuchstellende Person Zugang zu den entsprechenden Informationen.
Art. 7 Sammlung des kommunalen Rechts / Inhalt
Die Stadt Winterthur unterhält eine aktuelle systematische Sammlung des kommunalen Rechts auf der städtischen Internetseite.
In der systematischen Sammlung werden die folgenden rechtsetzenden und amtlich publizierten Erlasse der Stadt Winterthur in ihrer aktuell geltenden Fassung nach Sachgebieten geordnet aufgeführt:
die Gemeindeordnung,
Verordnungen des Grossen Gemeinderates,
rechtsetzende Erlasse des Stadtrats und der anderen städtischen Behörden,
rechtsetzende Verträge mit anderen Gemeinwesen.
Weitere Erlasse und Verträge können in der systematischen Sammlung veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
Nicht aufgenommen werden Erlasse von verwaltungsinterner Bedeutung, die im Aussenverhältnis keine direkten Verpflichtungen oder Berechtigungen entstehen lassen.
Stimmt der Inhalt der systematischen Sammlung nicht mit der amtlichen Publikation überein, gilt die Fassung der amtlichen Publikation.
Art. 8 Sammlung des kommunalen Rechts / Berichtigung
Die Stadtkanzlei berichtigt in Übereinstimmung mit der erlassenden Behörde:
sinnstörende formale Fehler, die insbesondere falsche Verweisungen und gesetzestechnische oder terminologische Unstimmigkeiten aufweisen,
eindeutige Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstellungsfehler.
Berichtigungen werden im Erlasstext kenntlich gemacht.
Art. 9 Behördenverzeichnis
Die Stadt unterhält auf ihrer Internetseite ein aktuelles Behördenverzeichnis, das über den Bestand und die personelle Besetzung der städtischen Behörden informiert.
Art. 10 Interessenbindungen
Mitglieder des Stadtrats, der Schulpflege, der Sozialhilfebehörde, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter, die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten, die Stadtrichterinnen und Stadtrichter, die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle, die Ombudsperson sowie die oder der Datenschutzbeauftragte haben ihre Interessenbindungen offenzulegen.
Interessenbindungen sind insbesondere:
die berufliche Tätigkeit, falls die Behördentätigkeit im Nebenamt erfolgt,
Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen,
die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von juristischen Personen, kommunalen, kantonalen, schweizerischen und ausländischen Anstalten sowie Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
dauernde Leitungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,
die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden,
die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
Art. 11 Verzeichnis der Informationsbestände
Die Stadtkanzlei veröffentlich auf ihrer Internetseite ein periodisch zu aktualisierendes Verzeichnis der städtischen Informationsbestände gemäss § 14 Abs. 4 IDG.
Art. 12 Publikation bei besonderen Personendaten
Die zuständige Behörde schränkt die Zeitdauer der Zugänglichkeit bei elektronisch publizierten Informationen mit besonderen Personendaten ein.
3 Information auf Gesuch hin
Art. 13 Zuständigkeit für Informationsgesuche
Die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz erfolgt durch diejenige Stelle, die inhaltlich für die angefragte Information hauptsächlich zuständig ist.
Betrifft ein Zugangsgesuch mehrere Stellen, sprechen sich diese über die Behandlung des Gesuchs ab und koordinieren die Beantwortung.
Verwaltungsstellen informieren vor der Beantwortung das zuständige politische Behördenmitglied oder die zuständige Behörde, wenn die angefragte Information Geschäfte von besonderer Tragweite betrifft. Eine Antwort durch die Verwaltung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des angefragten Behördenmitglieds oder der angefragten Behörde zulässig.
Art. 14 Form des Gesuchs
Soweit möglich, werden Anfragen formlos entgegengenommen und ebenso behandelt.
In Fällen, wo das kantonale Recht ein schriftliches Gesuch erfordert, kann das Zugangsgesuch auch elektronisch eingereicht und beantwortet werden.
Erfordert der Inhalt des Gesuchs eine Authentifizierung der anfragenden Person, ist ein unterschriebenes Zugangsgesuch einzureichen oder die Identität mit einer elektronischen Signatur nachzuweisen. Der Informationszugang erfolgt in diesem Fall durch Einsichtnahme oder Zustellung von Kopien.
Art. 15 Meinungsbildungsprozess
Anträge, Mitberichte, Beschlussnotizen, Protokolle oder andere Stellungnahmen von Behördenmitgliedern und Verwaltungsstellen bleiben auch nach der Beschlussfassung durch die Behörde von einer Bekanntgabe ausgeschlossen.
Art. 16 Auskunft bei pendenten Geschäften
Bei pendenten Sachgeschäften darf nur Auskunft erteilt werden, wenn die mitgeteilte Information ausstehende Entscheide oder Massnahmen, insbesondere einer Kollegialbehörde oder vorgesetzten Stelle, nicht präjudiziert.
4 Schlussbestimmungen
Art. 17 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen, namentlich zur Datensicherheit und zur Zeitdauer der Einsichtnahme in amtliche Meldungen.
Art. 18 Übergangsbestimmung / Information in einer Zeitung
Zusätzlich zur amtlichen Publikation im Sinn von Art. 4 informiert die Stadt Winterthur mindestens bis Ende 2025 in einer in Winterthur erscheinenden Zeitung zeitnah zur amtlichen Publikation über
Traktanden des Grossen Gemeinderates,
Beschlüsse des Grossen Gemeinderates,
Baugesuche,
Anordnungen nach Planungs- und Baugesetz sowie nach Strassengesetz, Verkehrsanordnungen,
Todesanzeigen.
Die Information in der Zeitung kann den Inhalt in verkürzter Form wiedergeben, wenn gleichzeitig ein genereller Hinweis auf die amtliche Publikation im Internet und die Einsichtnahme bei der Stadtverwaltung angebracht wird.
Art. 19 Übergangsbestimmung / Verzeichnis über externe Studien, Planungen, Berichte, Gutachten
Das Verzeichnis gemäss Art. 6a enthält Studien, Planungen, Berichte und Gutachten, die ab dem 1. April 2025 bei der Stadt eingegangen sind.
2019-6